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Zweiter Abschnitt. (8. 57.)
Gemeinvegrundstücken, sondern sie können die Modalitäten der Kapitalsanlagen, die
Bedingungen und den Zuschlag bei allen Pacht= und Mietsverträgen von ihrer vor-
herigen Genehmigung abhängig machen.! Kurz sie haben die Nutzungsart jedes einzelnen
Vermögensobjektes zu bestimmen und jede Veränderung in derselben zu genehmigen.
In den übrigen Landesteilen ist die Zustimmung der Stadtverordneten nur zur
Vornahme der in den Gesetzen ausdrücklich genannten Verwaltungsakte erforderlich; in
Hannover, wo sie überdies die Grundsätze für die Verwaltung des städtischen Ver-
mögens festzustellen haben, kann jedoch ihre Kompetenz durch Ortsstatut erweitert werden.?
2) Was die Form der hierher gehörigen Verwaltungshandlungen anlangt, so
schreiben nur für die Nutzbarmachung des Gemeindevermögens durch Verpachtung einzelne
Gemeindegesetze vor, daß diese öffentlich an den Meistbietenden zu geschehen hat.
1 M. Erl. v. 11. Juli 1842(V. M. Bl., S.305);
Marcinowski, S. 114 ff., Anm. 267.
à Danach ist die Zustimmung der Gemeinde-
vertretung erforderlich:
a) in Hannover schon nach dem Gesetz
(St. O., §. 97) bei Erwerbung, Veräußerung
oder Belastung von Grundstücken und Gerechtig-
keiten der Stadt; bei Anstellung von Prozessen,
Abschließung von Vergleichen über Gerechtsame
und Vermögen der Stadt, Verzichtleistungen auf
Forderungen und sonstige Rechte der Stadt;
bei Abänderung alter oder Einführung neuer
Einrichtungen, welche das Vermögen der Stadt
oder die Gerechtsame der Bürger beeinflussen,
also wohl auch bei Veränderungen in der bis-
herigen Nutzungsart einzelner Vermögensobjekte;
bei der Etatsaufstellung. Ahnlich ist die Kom-
petenz der Gemeindeversammlung bezw. Ge-
meindevertretung in den Landgemeinden be-
stimmt (L. G. O. hann., §. 41);
b) in Kurhessen (G. O., §. 80) bei Zeit-
verpachtungen von Immobilien und Gerecht-
samen, wie beim Verkauf jährlicher Nutzungen
(z. B. des Obstes, der Walderzeugnisse), sofern.
die Verpachtung oder Veräußerung ohne öffent-
liches Aufgebot oder für länger als drei Jahre
erfolgen soll; bei freihändigen Verträgen jeder
Art mit Mitgliedern des Gemeinderates; beim
Erlaß beitreiblicher Forderungen der Gemeinde-
kasse; bei Prozeßführung und Abschließung von
Vergleichen; bei Aufkündigung von Aktivkapita-
lien, Verkauf oder Cession von Staats- und
anderen öffentlichen Kreditpapieren und von
Privatschuldverschreibungen; bei Veräußerungen
von Grundstücken und Realberechtigungen; beim
Erwerbe von Immobilien; bei Aufstellung des
Grundetats. „Damit indessen die laufende Ge-
meindeverwaltung nicht oft bei geringfügigen
Angelegenheiten durch Einholung der Zustim-
mung des Ausschusses sich gehemmt finde, und
dieser allzu häufig zusammenkommen müsse, kann
derselbe für die Zeit seiner Amtsdauer zu ein-
zelnen der obengedachten Geschäfte im allge-
meinen bis zu einem bestimmten mäßigen Werte
oder Betrage, doch jedenfalls unter Ausschluß
der Verfügungen über Bestandteile des Grund-
vermögens der Gemeinde, zum voraus seine
Einwilligung mittels einer schriftlichen Urkunde
erteilen, welche der Bestätigung der Aufsichts-
behörde bedarf“;
c) in Nassau (G. G., §§. 26, 47, 48, 50,
57, 34, Abs. 2) bei allen Veräußerungen von
Gemeindegrundstücken und Gemeindeberech-
tigungen; bei Erwerbung solcher, sofern deren
Anschlag in kleineren Gemeinden den Betrag von
100 fl. (J 171 Mark 43 Pf.), in größeren mit
mehr als 1000 Seelen den Betrag von 300 fl.
(* 514 Mark 29 Pf.) übersteigt; bei etwaigen
Verwendungen des Grundstockvermögens zu lau-
fenden Bedürfnissen; bei Abänderungen im All-
mendegenuß, Veränderungen des Gemeindegutes
in der Kultur und Verpachtungen von bisher in
anderer Benutzungsart gestandenen Gemeinde-
grundstücken und Gerechtsamen; bei allen Ver-
pachtungen und Veräußerungen obne Versteige-
rung; bei dem Abschluß von Vergleichen und der
ührung von Rechtsstreitigkeiten; bei etwaigen
erwendungen aus der Gemeindekasse zu kirch-
lichen Zwecken; bei Verträgen, durch welche die
Gemeinde eine fortwährende Last gegen Ent-
schädigung übernimmt, sowie bei Privatverträgen
mit einem Mitgliede des Gemeinderates; bei
Vergleichen über Rechte an Immobilien sowie
solchen, durch welche die Gemeinde mehr als
100 fl. (J 171 Mark 43 Pf.) aufgiebt;
d) in Hobenzollern-Sigmaringen ist
bei einer bestimmten Anzahl von Angelegen-
heiten (bes. zu Verwendungen des Grundstockver-
mögens, Veräußerungen und außerordentliche
Mittel erfordernden Erwerbungen von Immo-
bilien, zu Anleihen, neuen Bauten, Vergleichen,
Prozessen, Etatsaufstellungen) die Zustim-
mung des Bürgerausschusses, bei einer
anderen Anzahl von Angelegenheiten (bes. zu
sonstigen Immobiliarerwerbungen, wichtigeren
Verpachtungen, Kulturveränderungen, Anderun-
gen in den Gemeindenutzungen) nur das Gut-
achten des Bürgerausschusses ersorderlich:
in allen anderen Fällen kann der Ausschuß an-
gehört werden, auch kann die Aufsichtsbebörde
seine Zuziehung anordnen. G. O., §. 126. In
Hohenzollern-Hechingen hat dagegen der
Bürgerausschuß ein weitgehenderes Mitwirkungs-
recht an der Vermögensverwaltung ähnlich wie
in den alten Provinzen.
2 Die St. O. w. u. rh., §. 50, Abs. 7, bezw. 47,
Abs. 7; die L. G. O. ö. u. schlesw.-Holst., 8. 116,
und w., §. 54 schreiben vorbehaltlich des Dispenses
durch den Bez. A. (Kr. A.) öffentliche Lizitation für
die Verpachtung von Grundstücken und Gerecht-
samen der Gemeinden vor. Das G. G. nass.,
#§. 52 verlangt solche für alle Verpachtungen
und Veräußerungen (auch von Mobilien) und
läßt eine freihändige Verpachtung oder Ber-
äußerung nur zu, wenn ein beweglicher Gegen-
stand einmal, ein unbeweglicher zweimal vergeb-
lich zur öffentlichen Versteigerung ausgesetzt war,
oder wenn der Gemeinderat mit dem Bürger-