Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Ortsgemeinden; das geltende Recht. (F. 57.) 
3) Eine Mitwirkung der Aufsichtsbehörde findet hier nur insofern statt, als die 
Genehmigung des Bezirksausschusses (Kreisausschusses) in einigen Fällen erforderlich ist: 
so in der Rheinprovinz zu Vergleichen über Berechtigungen der Gemeinden oder 
über die Substanz des Gemeindevermögens, zu einseitigen Verzichtleistungen und Schen- 
kungen 17; in Schleswig-Holstein zu anßerordentlichen Benutzungen des Stadt- 
vermögens, welche die Substanz selbst angreifen, und zu Schenkungen, welche die Substanz 
verringerns; in Nassau endlich zur Verwendung von Grundstockvermögen für laufende 
Bedürfnisse, zum Abschluß von Vergleichen, durch welche Rechtsansprüche an Immobilien 
aufgegeben werden, zu Verträgen, durch welche die Gemeinde eine fortwährende Last 
gegen Entschädigung übernimmt, und zu Verwendungen für kirchliche Zwecke aus der 
Gemeindekasse.“ 
II. An die Erfüllung besonderer Voraussetzungen und Formen ist die freiwillige 
Veräußerung von Grundstücken und Immobiliarrechten der Gemeinden geknüpft. 
Hierzu bedarf es überall nicht nur der Zustimmung der Gemeindevertretung, sondern auch 
der Genehmigung des Bezirksausschusses (Kreisausschusses) #, welcher stets zu prüfen hat, 
ob die beabsichtigte Veräußerung notwendig oder wenigstens von besonderem Nutzen für 
die Gemeinde ist.“ Die Form, in welcher die Veräußerung stattfinden soll, kann bei 
den Städten Schleswig-Holsteins und Hannovers' und bei Frankfurt a. M. 
gleichfalls der Bezirksausschuß vorschreiben. Im übrigen hat, sofern der Bezirksausschuß 
(Kreisausschuß) nicht aus besonderen Gründen einen Verkauf aus freier Hand oder einen 
Tausch von Grundstücken gestattet, die Veräußerung stets auf Grund einer Taxe und 
durch Lizitation zu erfolgen. Über das Lizitationsverfahren selbst enthalten die in 
Betracht kommenden? Städteordnungen eingehendere Vorschriften. Danach hat dem- 
selben eine einmalige Bekanntmachung durch bestimmte 1° öffentliche Blätter voranzugehen. 
213 
  
ausschuß die freihändige Verpachtung oder Ver- 
äußerung für zweckmäßig hält. Die L. G. O. 
hann. verlangt für freihändige Verpachtungen 
einen Gemeindebeschluß, 8. 41, Z. 5, Abs. 2. 
1 St. O. rh., §. 46. Z. 5 u. 6; L. G. O. rh., 
§. 97 (bier auch zur Verwendung von Kapita= 
lien!). 
2 Zu einseitigen Verzichtleistungen und Schen- 
kungen ist auch nach der L. G. O. ö. u. schlesw.= 
holst. (S. 114) die Genehmigung des Kr. A. er- 
forderlich. 
St. O. schlesw. bols. 1, Z. 5. 
1 G. G. nass., §. 42 #r . S S., 58. 34. 
* In Kurhessen ist die Genehmigung nur 
erforderlich, wenn der abgeschätzte Wert des zu 
veräußernden Objeltes in den Hauptstädten 1800 
Mark, in Städten mit 3000 und mehr Einwoh- 
nern 600 Mark, in kleineren 300 Mark und in 
Landgemeinden 150 Mark übersteigt. G. O., 8. 84. 
In Schleswig-Holstein ist die Genehmigung 
nicht erforderlich zu der im Wege der öffentlichen 
Liitation erfolgenden Wiederveräußerung von 
Grundstücken, welche von einer Stadt als Schaden 
leidender Gläubigerin im Konkurse oder infolge 
des Exekutionsverfahrens wegen rückständiger Ge- 
meindeabgaben erworben sind. St. O. schlesw.= 
holst., S. 71, Z. 1. Im übrigen vgl. St. O. ö. u. 
wiesb., §. 50, Z. 1; w., §S. 49, Z. 1; rh., §. 46, 
Z. 1; hann., § .. 119, 3. 1; frij., 8 K. 60, Z. 1; 
G. G. nass., §. 48; m. G. O. 5. u. schlesw. -hosst., 
F. 114; w., §. 53, Z. 1;rh., §. 95; hann., . 42. 
Eine Genehmigung des Bez. A. (Kr. 83 ist 
nicht erforderlich, wenn der Gemeinde das Eigen- 
tum an Grundstücken oder Gerechtigkeiten wider 
ihren Willen verloren geht. 
* Das G. G. nass. bestimmt in §. 49 aus- 
drücklich, daß die Genehmigung nur erteilt wer- 
  
den kann, „wenn die zu veräußernden Gebäude 
für die Gemeinde nicht mehr notwendig und 
die zu veräußernden Grundstücke wegen großer 
Entfernung oder aus einem anderen Grunde 
der Gemeinde von weit geringerem Nutzen sind, 
als der Erlös aus denselben gewähren würde“. 
7 In Hannover wird auch bezüglich der 
Landgemeinden eine gleiche Befugnis dem Kr. A. 
beizumessen sein, da die L. G. O. hann. über die 
orm der Veräußerung keine besonderen Vor- 
chriften giebt. 
5 St. O. ö. u. wiesb., §. 51, Abs. 1 u. 5; w., 
§. 50, Abs. 1 u. 5; rh., §. 47, Abs. 1 u. 5; G. G. 
nass., §. 49, Abs. 2, u. §. 52, Abs. 1 u. 2; G. O. 
kurh., §. 81; L. G. O. ö. u. schlesw.-holst., §. 115, 
Abs. 1; w., §. 53, Abs. 2; rh., §. 95, Abs. 1. 
In den westlichen alten Provinzen kann 
bei Grundstücken, die nicht mit Gebäuden besetzt 
sind, von der Aufnahme einer Taxe abgesehen 
und dafür ein beglaubigter Auszug aus dem 
Grundsteuerkataster beigebracht werden. In 
Nassau kann ohne besondere Genehmigung des 
Bez. A. (Kr. A.) ein freihändiger Verkauf dann 
vorgenommen werden, wenn eine der in Anm. 3, 
S. 212 angegebenen Voraussetzungen vorliegt. 
In Kurhessen ist eine Taxe gewöhnlich nicht 
erforderlich, aus freier Hand dürfen daselbst 
Gemeindegrundstücke aber nur an Gemeinde- 
glieder zur Erbauung neuer Wohn- und Land- 
wirtschaftsgebäude nach vorgängiger Abschätzung 
des Wertes, dann jedoch aber auch ohne vorherige 
Genehmigung des Bez. A.(Kr. A.) verkauft werden. 
*St. O. J. u. wiesb., §. 51, Abs. 2; w., §. 50, 
Abs. 2; rh., §. 47, Abf. 2. 
16 Die St. O. ö5. u. wiesb. verlangen eine 
einmalige Bekanntmachung durch das Amts- 
blatt und die für Bekanntmachungen des Magi-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.