220 Zweiter Abschnitt.
(8. 59.)
vierter Gemeindeländereien, welche sich nach sachverständigem Gutachten zu dauernder
landwirtschaftlicher oder gewerblicher Nutzung nicht eignen, wohl aber mit Nutzen zur
Holzzucht zu verwenden sind. Die Voraussetzungen dieser Verpflichtung sind, daß ein
dringendes Bedürfnis der Landeskultur vorliegt, und daß die Kräfte der Gemeinden die
Ausführung gestatten. Über ihr Vorhandensein hat nach Anhörung der Gemeinde
und des Kreisausschusses der Bezirksausschuß zu beschließen, gegen dessen Beschluß
binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Provinzialrat offen steht. Die Kosten
der Aufforstung haben prinzipiell die Gemeinden zu tragen, doch werden ihnen, wo ihre
Mittel nicht ausreichen, Staatsbeihilfen nach Maßgabe der nach dem Etat verfügbaren
Mittel gewährt; in allen Fällen erhalten sie außerdem als Staatsbeihilfe zu den Kosten
der ersten Anlage den zwanzigfachen Betrag der auf den betreffenden Grundstücken ruhen-
den Jahresgrundsteuer.1
II. Ebenso ist unter besondere Aufsicht gestellt die Disposition der Gemeinden über
Gegenstände ihres Vermögens, welche einen historischen, wissenschaftlichen
oder Kunstwert haben. Zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung solcher
bedürfen die Gemeinden im ganzen Staatsgebiete der Genehmigung des Regierungs-
präsidenten.? Gewisse Gegenstände dieser Art, wie Stadtmauern, Thore, Türme, Wälle,
„prähistorische Altertümer“ u. s. w., dürfen sogar nur mit ministerieller Genehmigung
verändert oder veräußert werden.3
III. Bezüglich des Jagdrechtes" auf ihren Ländereien unterliegen die Gemeinden
denselben Beschränkungen wie Privatpersonen, jedoch dürfen sie es nur durch einen an-
gestellten Jäger ausüben oder durch Verpachtung nutzen.
Auch bezüglich der ihnen zustehenden Fischereiberechtigungen" gelten für die
Gemeinden die allgemeinen Vorschriften, nur in wenigen Punkten hat hier das Fischerei-
gesetz v. 30. Mai 1874 (G. S., S. 197) spezielle Vorschriften gegeben. Dasselbe hat
zunächst alle diejenigen Fischereiberechtigungen, welche, ohne mit einem bestimmten Grund-
besitze verbunden zu sein, bis dahin von allen Einwohnern einer Gemeinde ausgeübt
werden konnten, der politischen Gemeinde als solcher überwiesen 3, dieser die Nutzung
der ihr zustehenden Binnenfischerei aber nur durch besonders angestellte Fischer oder durch
Verpachtung gestattet, ein Freigeben des Fischfanges dagegen verboten. Außerdem hat
es noch Sonvdervorschriften über die Dauer der Pachtverträge, die Abgrenzung der
Pachtbezirke in zusammenhängenden Fischwassern, die Festsetzung der Zahl der in jedem
Pachtbezirke zulässigen Fanggeräte und die gemeinschaftliche Ausübung der Fischerei durch
mehrere Gemeinden in den ihre Gemarkung begrenzenden Gewässern gegeben.“
1 Ges. v. 1876, §§. 8, 9. Die Deckung und
Aufforstung von Meeresdünen kann nach diesem
Ges. nicht gefordert werden.
* Diese den altpreußischen und den ihnen
nachgebildeten St. Ordngn. — St. O. ö., §. 50,
Z. 2; wiesb., §. 50, Abs. 1; w., §. 49, Z. 2;
rh., §. 46, Z. 2; schlesw.-holst., §. 71, Z. 2;
frkf. G. G., §. 60, Z. 2 — entlehnte Vor-
schrift ist durch die S§. 16 und 39 des Zust. G.
auf das gesamte Staatsgebiet ausgedehnt.
Leidig, S. 220; v. Möller, St., 88. 78, 79;
L., §. 656; Steffenhagen, S. 110.
2 Betreffs Veränderung und Niederlegung
städtischer Mauern u. s. w. vgl. bes. M. Erl. v.
21. März 1881 (V. M. Bl., S. 20); Kab. Ordre
v. 20. Juni 1830 (G. S., S. 113) und zahlreiche
ältere Vorschriften bei Marcinowski, S. 119,
Anm. 281. — Betreffs Erhaltung der Kunst-
und Baudenkmäler M. Erl. v. 24. Jan. 1844
(V. M. Bl., S. 38) und M. Erl. v. 5. Nov.
1854 (V. M. Bl. 1855, S. 2). — Betreffs der
Ausgrabung und Veräußerung sogen. prähisto-
rischer Altertümer vgl. M. Erl. v. 30. Dez. 1886
(V. M. Bl. 1887, S. 8) und M. Erl. v. 30. Juli
1887 (Centralblatt für das Unterrichtswesen,
S. 609). — Betreffs Erhaltung der städtischen
Archive und der Veräußerung von Urkunden
und Schriftstücken aus denselben vgl. M. Erl. v.
17. Febr. 1859 (V. M. Bl., S. 89). — Siebe
auch A. L. R., 1, 8, §. 35 und Kab. Ordre v.
4. Okt. 1815 (G. S., S. 206).
* Leidig, S. 215; v. Möller, St., §. 82;
L., . 64; Steffenhagen, §. 116.
" O. V. G., XV, S. 187.
6 Vgl. 88. # u. 8 des Ges.