Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

220 Zweiter Abschnitt. 
(8. 59.) 
vierter Gemeindeländereien, welche sich nach sachverständigem Gutachten zu dauernder 
landwirtschaftlicher oder gewerblicher Nutzung nicht eignen, wohl aber mit Nutzen zur 
Holzzucht zu verwenden sind. Die Voraussetzungen dieser Verpflichtung sind, daß ein 
dringendes Bedürfnis der Landeskultur vorliegt, und daß die Kräfte der Gemeinden die 
Ausführung gestatten. Über ihr Vorhandensein hat nach Anhörung der Gemeinde 
und des Kreisausschusses der Bezirksausschuß zu beschließen, gegen dessen Beschluß 
binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Provinzialrat offen steht. Die Kosten 
der Aufforstung haben prinzipiell die Gemeinden zu tragen, doch werden ihnen, wo ihre 
Mittel nicht ausreichen, Staatsbeihilfen nach Maßgabe der nach dem Etat verfügbaren 
Mittel gewährt; in allen Fällen erhalten sie außerdem als Staatsbeihilfe zu den Kosten 
der ersten Anlage den zwanzigfachen Betrag der auf den betreffenden Grundstücken ruhen- 
den Jahresgrundsteuer.1 
II. Ebenso ist unter besondere Aufsicht gestellt die Disposition der Gemeinden über 
Gegenstände ihres Vermögens, welche einen historischen, wissenschaftlichen 
oder Kunstwert haben. Zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung solcher 
bedürfen die Gemeinden im ganzen Staatsgebiete der Genehmigung des Regierungs- 
präsidenten.? Gewisse Gegenstände dieser Art, wie Stadtmauern, Thore, Türme, Wälle, 
„prähistorische Altertümer“ u. s. w., dürfen sogar nur mit ministerieller Genehmigung 
verändert oder veräußert werden.3 
III. Bezüglich des Jagdrechtes" auf ihren Ländereien unterliegen die Gemeinden 
denselben Beschränkungen wie Privatpersonen, jedoch dürfen sie es nur durch einen an- 
gestellten Jäger ausüben oder durch Verpachtung nutzen. 
Auch bezüglich der ihnen zustehenden Fischereiberechtigungen" gelten für die 
Gemeinden die allgemeinen Vorschriften, nur in wenigen Punkten hat hier das Fischerei- 
gesetz v. 30. Mai 1874 (G. S., S. 197) spezielle Vorschriften gegeben. Dasselbe hat 
zunächst alle diejenigen Fischereiberechtigungen, welche, ohne mit einem bestimmten Grund- 
besitze verbunden zu sein, bis dahin von allen Einwohnern einer Gemeinde ausgeübt 
werden konnten, der politischen Gemeinde als solcher überwiesen 3, dieser die Nutzung 
der ihr zustehenden Binnenfischerei aber nur durch besonders angestellte Fischer oder durch 
Verpachtung gestattet, ein Freigeben des Fischfanges dagegen verboten. Außerdem hat 
es noch Sonvdervorschriften über die Dauer der Pachtverträge, die Abgrenzung der 
Pachtbezirke in zusammenhängenden Fischwassern, die Festsetzung der Zahl der in jedem 
Pachtbezirke zulässigen Fanggeräte und die gemeinschaftliche Ausübung der Fischerei durch 
mehrere Gemeinden in den ihre Gemarkung begrenzenden Gewässern gegeben.“ 
  
1 Ges. v. 1876, §§. 8, 9. Die Deckung und 
Aufforstung von Meeresdünen kann nach diesem 
Ges. nicht gefordert werden. 
* Diese den altpreußischen und den ihnen 
nachgebildeten St. Ordngn. — St. O. ö., §. 50, 
Z. 2; wiesb., §. 50, Abs. 1; w., §. 49, Z. 2; 
rh., §. 46, Z. 2; schlesw.-holst., §. 71, Z. 2; 
frkf. G. G., §. 60, Z. 2 — entlehnte Vor- 
schrift ist durch die S§. 16 und 39 des Zust. G. 
auf das gesamte Staatsgebiet ausgedehnt. 
Leidig, S. 220; v. Möller, St., 88. 78, 79; 
L., §. 656; Steffenhagen, S. 110. 
2 Betreffs Veränderung und Niederlegung 
städtischer Mauern u. s. w. vgl. bes. M. Erl. v. 
21. März 1881 (V. M. Bl., S. 20); Kab. Ordre 
v. 20. Juni 1830 (G. S., S. 113) und zahlreiche 
ältere Vorschriften bei Marcinowski, S. 119, 
Anm. 281. — Betreffs Erhaltung der Kunst- 
  
und Baudenkmäler M. Erl. v. 24. Jan. 1844 
(V. M. Bl., S. 38) und M. Erl. v. 5. Nov. 
1854 (V. M. Bl. 1855, S. 2). — Betreffs der 
Ausgrabung und Veräußerung sogen. prähisto- 
rischer Altertümer vgl. M. Erl. v. 30. Dez. 1886 
(V. M. Bl. 1887, S. 8) und M. Erl. v. 30. Juli 
1887 (Centralblatt für das Unterrichtswesen, 
S. 609). — Betreffs Erhaltung der städtischen 
Archive und der Veräußerung von Urkunden 
und Schriftstücken aus denselben vgl. M. Erl. v. 
17. Febr. 1859 (V. M. Bl., S. 89). — Siebe 
auch A. L. R., 1, 8, §. 35 und Kab. Ordre v. 
4. Okt. 1815 (G. S., S. 206). 
* Leidig, S. 215; v. Möller, St., §. 82; 
L., . 64; Steffenhagen, §. 116. 
" O. V. G., XV, S. 187. 
6 Vgl. 88. # u. 8 des Ges.
	        
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