Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

252 Zweiter Abschnitt. (8. 66.) 
der Gebühren für die Schlachthausbenutzung und der Gebühren für die Untersuchung 
des nicht in öffentlichen Schlachthäusern ausgeschlachteten Fleisches, welche früher in 
den Selbstkosten der Gemeinden ihre Grenze fand, zu Gunsten der Gemeinden wesent— 
liche Erweiterungen erfahren: 
Für die Schlachthausbenutzung dürfen Gebühren bis zu einer solchen Höhe erhoben 
werden, daß durch ihr jährliches Aufkommen die Kosten der Unterhaltung der Anlage 
und des Betriebes, sowie ein Betrag von 8 Prozent des Anlagekapitals und der etwa 
gezahlten Entschädigungssumme gedeckt werden. In denjenigen Städten jedoch, in denen 
Verbrauchssteuern auf Fleisch zur Erhebung kommen, dürfen die Benutzungsgebühren 
nur bis zu einer solchen Höhe erhoben werden, daß durch ihr jährliches Aufkommen 
außer den Unterhaltungs= und Betriebskosten ein Betrag von 5 Prozent des Anlage- 
kapitals und der Entschädigungssumme gedeckt wird. 
Die Gebühren für die Untersuchung des nicht in öffentlichen Schlachthäusern aus- 
geschlachteten Fleisches (Art. 1, §. 2, Z. 2 und 3 des Gesetzes v. 9. März 1881) können 
in einer den Gebühren für die Schlachthausbenutzung entsprechenden Höhe bemessen 
werden.? 
IV. Alle Gebühren sind beitreibbar im Verwaltungszwangsverfahren nach Maß- 
gabe der Verordnung v. 7. Sept. 1879 (G. S., S. 591).3 Betreffs der Rechtsmittel, 
der Nachforderungen und Verjährungen vgl. unten §§. 88 und 89. 
F. 66. 
8) Die Bürgerrechtsgelder, Einkaufsgelder und Kurtaxen 
sind öffentlich-rechtliche gebührenartige Einnahmen, welche jedoch in vielen Beziehungen 
unter anderen Rechtsvorschriften als die eigentlichen, im vorigen §. behandelten Gebühren 
stehen und daher eine besondere Erörterung verlangen. Das Kommunalabgabengesetz 
hat sich nur mit den Kurtaxen beschäftigt, die in den einzelnen Gemeindeordnungen ent- 
haltenen Bestimmungen über Bürgerrechts-, Einkaufsgelder und ähnliche Abgaben dagegen 
unberührt gelassen.“ 
I. Das Bürgerrechtsgeld 5, welches nur in Städten zur Hebung gelangt, hatte 
früher allgemein unzweifelhaft den Charakter einer Verwaltungsgebühr, die eine Gegen- 
leistung bildete für die Aufnahme in den Bürgerverband.! Heute hat es diesen nur 
noch in denjenigen Gebietsteilen, in welchen eine geschlossene Bürgergemeinde besteht, 
denn nur hier findet noch eine besondere Bürgeraufnahme durch den Gemeindevorstand 
statt. In den übrigen Landesteilen hat diese Abgabe dagegen mit der Auflösung der 
Bürgergenossenschaft und der Anerkennung der reinen Einwohnergemeinde einen steuer- 
lichen Charakter angenommen, indem sie hier bei dem unter gewissen Voraussetzungen 
1 Nach §F. 7 d. Ges. v. 18. März 1868 und 
Art. 2 des Ges. v. 9. März 1881 haben die 
Gemeinden, welche ein öffentliches Schlachthaus 
errichten, den Eigentümern und Nutzungsberech- 
tigten der in dem Gemeindebezirke vorhandenen 
Privatschlachtanstalten für den erweislichen wirk- 
lichen Schaden, welchen sie dadurch erleiden, daß 
die zum Schlachtbetriebe dienenden Gebäude und 
Einrichtungen infolge der nach §. 1 des Ges. 
von 1868 getroffenen Anordnung (daß nämlich 
innerbalb des Gemeindebezirkes hinfort nur im 
Schlachthause geschlachtet werden darf) ibrer Be- 
stimmung entzogen werden, Ersatz zu leisten. 
2 Wegen der Gebühren für die Untersuchung 
des im Schlachthause ausgeschlachteten Fleisches 
behält es bei der Vorschrift des §. 5, Z. 1 des 
Ges. von 1868 sein Bewenden, nach welcher die 
  
Tarifsätze so zu bemessen sind, daß die für die 
Untersuchung zu entrichtenden Gebühren die 
Kosten dieser Untersuchung nicht übersteigen. 
2 K. A. G., 8. 90, Abs. 1. 
K. A. G., 8. 96, Abs. 7. 
5 Leidig, S. 223; v. Möller, St., §. 96; 
Steffenhagen, Ss. 27, 124; Koslick, Das 
Bürgerrecht in den preußischen Provinzen Bran- 
denburg, Pommern u. s. w. (Berlin 1888). 
* Auch die G. O. kurh. (&. 31) gestattet nur 
den Städten die Erhebung dieser Abgabe. Anders 
das G. G. nass. (§§. 84, 85), welches auch bier 
keinen Unterschied zwischen Stadt= und Land- 
gemeinden macht. 
7 Altere historische Nachweisungen bei v. Man- 
rer, Geschichte der Städteverfassung, II (Er- 
langen 1870), S. 755 ff.
	        
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