Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Ortsgemeinben; das geltende Recht. (8. 69.) 267 
der höchste Satz der kommunalen Bierbesteuerung beträgt hiernach für das in eine Ge— 
meinde eingeführte Bier 65 Pf. für 1 Hektoliter und für das in einer Gemeinde gebraute 
Bier 50 Prozent der nach dem Reichsgesetze v. 31. Mai 1872 (R. G. Bl., S. 153) zu 
erhebenden Brausteuer. Soweit in einzelnen Gemeinden schon vor dem Abschlusse des 
Zollvereinigungsvertrages und seitdem ununterbrochen bis zur Gegenwart höhere Ab- 
gaben vom Biere erhoben worden sind, ist die Forterhebung in dem bisherigen Betrage 
zulässig. 
c) Soweit die Besteuerung des Weines den Gemeinden gestattet ist, dürfen die 
Steuersätze 20 Prozent der im Art. 5 II, §. 2 für die Staatssteuer vereinbarten 
Maximalsätze nicht übersteigen; der höchste Steuersatz für Weine beträgt, wenn die 
Abgabe ohne Rücksicht auf den Wert des Weines festgesetzt wird, 1 Mark 22 Pf. für 
1 Hektoliter und, wenn die Abgabe mit Rücksicht auf den Wert des Weines erhoben 
wird, 2 Mark 18 Pf. für 1 Hektoliter. Höhere Abgaben können forterhoben werden, 
soweit sie schon vor dem Abschluß des Zollvereinigungsvertrages und seitdem ununter- 
brochen bis zur Gegenwart erhoben worden sind. 
Für alle kommunalen Verbrauchssteuern gilt endlich der allgemeine Grundsatz, daß 
die sämtlichen vereinsländischen Erzeugnisse der betreffenden Art gleichmäßig besteuert 
werden müssen. Hiernach sind z. B. Befreiungen des im Bezirke der besteuernden Ge- 
meinde gebrauten Bieres, des für den Haushaltungsbedarf geschlachteten Viehs, bezw. 
des hiervon verwendeten Fleisches, des dort gebackenen Brotes und des selbsthergestellten 
Obstweines nicht zulässig. 
Durch diese Vorschriften hat das Reich die Finanzgewalt der Gemeinden hinsichtlich 
der Erhebung indirekter Steuern beschränkt. Den Einzelstaaten ist es jedoch vorbehalten 
geblieben, noch weitere Einzelbestimmungen über die Gestattung oder Nichtgestattung 
reichsgesetzlich zulässiger Verbrauchsabgaben zu erlassen. Hiervon hat Preußen Gebrauch 
gemacht. 
II. Die landesgesetzlichen Schranken des Rechtes der Gemeinden, Verbrauchssteuern 
zu erheben, enthält §. 14 des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit dem durch 
ihn aufrecht erhaltenen Gesetze, betreffend die Aufhebung der Mahl= und Schlachtsteuer 
v. 25. Mai 1873 (G. S., S. 222). 
1) Das letztgenannte Gesetz, welches sich nur auf diejenigen Städte bezieht, in denen 
zur Zeit seiner Emanation die staatliche Mahl= und Schlachtsteuer erhoben wurde, 
ermächtigte dieselben, unter Aufhebung dieser Steuern als Staatsabgaben, die Schlacht- 
steuer als Gemeindeabgabe fortzuerheben.: Von dieser Befugnis haben einige Gemeinden 
Gebrauch gemacht, und diese, aber auch nur sie, sind heute noch befugt, im Geltungs- 
gebiete dieses Gesetzes eine kommunale Schlachtsteuer zu erheben.? Die Forterhebung 
dieser Gemeindesteuer ist an eigentümliche Voraussetzungen geknüpft: 
a) Die die Beibehaltung der Schlachtsteuer betreffenden Gemeindebeschlüsse und 
die zu ihrer Ausführung notwendigen örtlichen Schlachtsteuerregulative bedürfen der 
Genehmigung der Minister des Innern und der Finanzen. Die Gemeindebeschlüsse 
bedürfen von drei zu drei Jahren der Erneuerung dergestalt, daß gegen den über- 
einstimmenden Beschluß des Magistrats (in der Rheinprovinz des Bürgermeisters) 
und der städtischen Vertretung die Schlachtsteuer nicht beibehalten werden darf. Auch 
die Regierung hat von drei zu drei Jahren das Bedürfnis der Beibehaltung dieser 
Steuer zu prüfen und über das Resultat der Prüfung dem Landtage bei seinem nächsten 
Zusammentritt Vorlage zu machen. 
b) Eine Erhöhung der Schlachtsteuersätze über den Betrag hinaus, welchen sie in 
jerer einzelnen Stadt, einschließlich des Gemeindezuschlages, am 1. Jan. 1875 ausmachten, 
und ebenso eine Wiedererhöhung inzwischen herabgesetzter Steuersätze darf nur durch 
Gesetz erfolgen. Ermäßigungen der Stenersätze, Befreiungen gewisser Gegenstände von 
der Schlachtsteuer und andere den schlachtsteuerpflichtigen Verkehr erleichternde, oder die 
Zuständigkeit der städtischen Behörden betreffende Anderungen der wegen der Schlacht- 
  
1 Ges. von 1873, §. 1. Aachen und Burscheit. Mot. z. K. A. G., S. 47, 
2 Es sind dies die Städte: Posen, Gnesen, zu §. 10 des Entw. 
Breslau, Potsdam, Koblenz, Ehrenbreitstein, Ges. von 1873, §. 2, Abs. 1, 2, 4, 5.
	        
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