Ortsgemeinden; das geltende Recht. (F. 75.) 281
c) die Land= und Forstwirtschaft, die Viehzucht, die Jagd, die Fischzucht, der Obst-
und Weinbau, der Gartenbau — mit Ausnahme der Kunst= und Handelsgärtnerei —
einschließlich des Absatzes der selbstgewonnenen Erzeugnisse in rohem Zustande oder nach
einer Verarbeitung, welche in dem Bereiche des betreffenden Erwerbszweiges liegt!;
) der Handel außerpreußischer Gewerbetreibender a) auf Messen und Jahrmärkten
und 8) mit Verzehrungsgegenständen des Wochenmarktverkehrs auf Wochenmärkten?;
e) der Betrieb der Staatseisenbahnen und der der Eisenbahnabgabe (Gesetz v.
30. März 1853 (G. S., S. 449] und Gesetz v. 16. März 1867 (G. S., S. 465)) unter-
liegenden Privateisenbahnen — nicht dagegen ist gewerbesteuerfrei der Betrieb der Klein-
bahnen —8;
f) die Ausübung eines amtlichen Berufes, der Kunst, einer wissenschaftlichen, schrift-
stellerischen, unterrichtenden oder erziehenden Thätigkeit, insbesondere auch des Berufes
als approbierter Arzt, als Rechtsanwalt, als vereideter Land= und Feldmesser, sowie als
Markscheider";
g) Vereine, eingetragene Genossenschaften und Korporationen, welche nur die
eigenen Bedürfnisse ihrer Mitglieder an Geld, Lebensmitteln und anderen Gegen-
ständen zu beschaffen bezwecken 32, wenn sie satzungsgemäß und thatsächlich zugleich
a) ihren Verkehr auf ihre Mitglieder beschränken", und 8) keinen Gewinn unter die
Mitglieder verteilen 7, und auch #) eine Verteilung des aus dem Gewinne angesammelten
Vermögens unter die Mitglieder für den Fall der Auflösung ausschließen. — Konsum-
vereine mit offenem Laden sind jedoch stets steuerpflichtig, selbst wenn sie die eben
erwähnten Voraussetzungen erfüllen solltens;
h) gewerbliche Unternehmungen der Standesherren im ehemaligen Kurfürstentum
Hessen, welche bereits zur Zeit der Verkündigung des Kommunalabgabengesetzes (28. Juli
1893) in Betrieb gesetzt waren. Später begonnene Gewerbebetriebe dieser Personen
unterliegen der allgemeinen Gewerbesteuer, auch sind die Gemeinden berechtigt, die ihnen
hinsichtlich der älteren Gewerbebetriebe belassenen Befreiungen abzulösen, und zwar, sofern
ein anderer Entschädigungsmaßstab nicht feststeht, durch Zahlung des 13 ½ fachen Jahres-
wertes derselben nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem 1. April desjenigen
Rechnungsjahres, in welchem die Ablösung beschlossen wird.
theken u. s. w.), für gewerbesteuerfrei zu erklären.
Art. 6 u. 7 der Ausf. Anw. v. 10. April 1892.
Diese Ermächtigungen können, wie auch die Ausf.
Anw. z. K. A. G., Art. 19, Z. 2, annimmt, nur
noch insoweit Bedeutung haben, als es sich um
die staatliche Veranlagung und die Erbebung
von Prozenten der staatlich veranlagten Gewerbe-
steuer bandelt. Im Falle der Einführung beson-
derer Gewerbesteuern bietet die mit Genehmigung
des Finanzministers zu erlassende Steuerordnung
Gelegenbeit, die hier in Frage kommenden wei-
teren Befreiungen zu regeln.
1 Steuerpflichtig sind jedoch diejenigen, welche
gewerbsweise Vieh von erkauftem Futter
unterhalten, um es zum Verkauf zu mästen, oder
mit der Milch zu handeln, sowie diejenigen,
welche die Milch einer Herde, das Obst eines
Gartens, den Fischfang in geschlossenen Ge-
wässern und ähnliche Nutzungen abgesondert zum
Gewerbebetriebe pachten. Gew. St. G., §.4, Z. 1,
Abs. 2. Molkereigenossenschaften, Winzervereine
und andere Vereinigungen zur Bearbeitung und
Verwertung der selbstgewonnenen Erzeugnisse
der Teilnehmer unterliegen der Gewerbestener
nur unter denselben Voraussetzungen, unter
welchen auch der gleiche Geschäftsbetrieb des
einzelnen Mitgliedes hinsichtlich seiner selbst-
gewonnenen Erzeugnisse der Gewerbesteuer unter-
worfen ist. Gew. St. G., §.5, Abs. 3, und Art. 8
der Ausf. Anw. v. 10. April 1892. «
«Gew.St.G.,§.4.Z.5;Art.10verAusf.
Anw. v. 10. April 1892.
2 Gew. St. G., 8. 4, Z. 6; K. A. G., 8. 28,
Abs. 3.
* Gew. St. G., §s. 4, Z. 7; Art. 10 der Ausf.
Anw. v. 10. April 1892.
5 Dahin gehören insbesondere die in Form
von Vereinen oder eingetragenen Genossen-
schaften bestehenden Konsum-, Vorschuß-, Kredit-
vereine, Darlehenskassen u. s. w.
6 über die Frage, wann der Verkehr über
den Kreis der Mitglieder hinaus ausgedehnt ist,
vgl. Ausf. Anw. v. 10. April 1892, Art. 11, und
bes. unten S. 295, Anm. 3.
7 Eine Verteilung des Gewinnes liegt nicht
nur bei barer Auszahlung, sondern auch bei
Gutschreibung der Gewinnanteile vor. Ausf.
Anw. v. 10. April 1892, Art. 11.
6 Ebenso sind stets steuerpflichtig Konsum-
anstalten mit offenem Laden, welche von ge-
werblichen Unternehmern im Nebenbetriebe unter-
halten werden. Gew. St. G., §. 5, Abs. 2;
Ausf. Anw. v. 10. April 1892, Art. 11. Über
den Begriff des offenen Ladens siehe Eingehen-
deres unten S. 295, Anm. 4.
Das Privileg der ehemaligen kurh. Standes-
herren beruht auf dem kurh. Edikt v. 20. Mai
1833 (kurh. G. S., S. 113), nach welchem die
Standesherren zu den Gemeindeumlagen nur
als Besitzer von Grundeigentum innerbalb des