Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Ortsgemeinden; das geltende Recht. (F. 75.) 281 
c) die Land= und Forstwirtschaft, die Viehzucht, die Jagd, die Fischzucht, der Obst- 
und Weinbau, der Gartenbau — mit Ausnahme der Kunst= und Handelsgärtnerei — 
einschließlich des Absatzes der selbstgewonnenen Erzeugnisse in rohem Zustande oder nach 
einer Verarbeitung, welche in dem Bereiche des betreffenden Erwerbszweiges liegt!; 
) der Handel außerpreußischer Gewerbetreibender a) auf Messen und Jahrmärkten 
und 8) mit Verzehrungsgegenständen des Wochenmarktverkehrs auf Wochenmärkten?; 
e) der Betrieb der Staatseisenbahnen und der der Eisenbahnabgabe (Gesetz v. 
30. März 1853 (G. S., S. 449] und Gesetz v. 16. März 1867 (G. S., S. 465)) unter- 
liegenden Privateisenbahnen — nicht dagegen ist gewerbesteuerfrei der Betrieb der Klein- 
bahnen —8; 
f) die Ausübung eines amtlichen Berufes, der Kunst, einer wissenschaftlichen, schrift- 
stellerischen, unterrichtenden oder erziehenden Thätigkeit, insbesondere auch des Berufes 
als approbierter Arzt, als Rechtsanwalt, als vereideter Land= und Feldmesser, sowie als 
Markscheider"; 
g) Vereine, eingetragene Genossenschaften und Korporationen, welche nur die 
eigenen Bedürfnisse ihrer Mitglieder an Geld, Lebensmitteln und anderen Gegen- 
ständen zu beschaffen bezwecken 32, wenn sie satzungsgemäß und thatsächlich zugleich 
a) ihren Verkehr auf ihre Mitglieder beschränken", und 8) keinen Gewinn unter die 
Mitglieder verteilen 7, und auch #) eine Verteilung des aus dem Gewinne angesammelten 
Vermögens unter die Mitglieder für den Fall der Auflösung ausschließen. — Konsum- 
vereine mit offenem Laden sind jedoch stets steuerpflichtig, selbst wenn sie die eben 
erwähnten Voraussetzungen erfüllen solltens; 
h) gewerbliche Unternehmungen der Standesherren im ehemaligen Kurfürstentum 
Hessen, welche bereits zur Zeit der Verkündigung des Kommunalabgabengesetzes (28. Juli 
1893) in Betrieb gesetzt waren. Später begonnene Gewerbebetriebe dieser Personen 
unterliegen der allgemeinen Gewerbesteuer, auch sind die Gemeinden berechtigt, die ihnen 
hinsichtlich der älteren Gewerbebetriebe belassenen Befreiungen abzulösen, und zwar, sofern 
ein anderer Entschädigungsmaßstab nicht feststeht, durch Zahlung des 13 ½ fachen Jahres- 
wertes derselben nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem 1. April desjenigen 
Rechnungsjahres, in welchem die Ablösung beschlossen wird. 
  
theken u. s. w.), für gewerbesteuerfrei zu erklären. 
Art. 6 u. 7 der Ausf. Anw. v. 10. April 1892. 
Diese Ermächtigungen können, wie auch die Ausf. 
Anw. z. K. A. G., Art. 19, Z. 2, annimmt, nur 
noch insoweit Bedeutung haben, als es sich um 
die staatliche Veranlagung und die Erbebung 
von Prozenten der staatlich veranlagten Gewerbe- 
steuer bandelt. Im Falle der Einführung beson- 
derer Gewerbesteuern bietet die mit Genehmigung 
des Finanzministers zu erlassende Steuerordnung 
Gelegenbeit, die hier in Frage kommenden wei- 
teren Befreiungen zu regeln. 
1 Steuerpflichtig sind jedoch diejenigen, welche 
gewerbsweise Vieh von erkauftem Futter 
unterhalten, um es zum Verkauf zu mästen, oder 
mit der Milch zu handeln, sowie diejenigen, 
welche die Milch einer Herde, das Obst eines 
Gartens, den Fischfang in geschlossenen Ge- 
wässern und ähnliche Nutzungen abgesondert zum 
Gewerbebetriebe pachten. Gew. St. G., §.4, Z. 1, 
Abs. 2. Molkereigenossenschaften, Winzervereine 
und andere Vereinigungen zur Bearbeitung und 
Verwertung der selbstgewonnenen Erzeugnisse 
der Teilnehmer unterliegen der Gewerbestener 
nur unter denselben Voraussetzungen, unter 
welchen auch der gleiche Geschäftsbetrieb des 
einzelnen Mitgliedes hinsichtlich seiner selbst- 
gewonnenen Erzeugnisse der Gewerbesteuer unter- 
worfen ist. Gew. St. G., §.5, Abs. 3, und Art. 8 
der Ausf. Anw. v. 10. April 1892. « 
  
«Gew.St.G.,§.4.Z.5;Art.10verAusf. 
Anw. v. 10. April 1892. 
2 Gew. St. G., 8. 4, Z. 6; K. A. G., 8. 28, 
Abs. 3. 
* Gew. St. G., §s. 4, Z. 7; Art. 10 der Ausf. 
Anw. v. 10. April 1892. 
5 Dahin gehören insbesondere die in Form 
von Vereinen oder eingetragenen Genossen- 
schaften bestehenden Konsum-, Vorschuß-, Kredit- 
vereine, Darlehenskassen u. s. w. 
6 über die Frage, wann der Verkehr über 
den Kreis der Mitglieder hinaus ausgedehnt ist, 
vgl. Ausf. Anw. v. 10. April 1892, Art. 11, und 
bes. unten S. 295, Anm. 3. 
7 Eine Verteilung des Gewinnes liegt nicht 
nur bei barer Auszahlung, sondern auch bei 
Gutschreibung der Gewinnanteile vor. Ausf. 
Anw. v. 10. April 1892, Art. 11. 
6 Ebenso sind stets steuerpflichtig Konsum- 
anstalten mit offenem Laden, welche von ge- 
werblichen Unternehmern im Nebenbetriebe unter- 
halten werden. Gew. St. G., §. 5, Abs. 2; 
Ausf. Anw. v. 10. April 1892, Art. 11. Über 
den Begriff des offenen Ladens siehe Eingehen- 
deres unten S. 295, Anm. 4. 
Das Privileg der ehemaligen kurh. Standes- 
herren beruht auf dem kurh. Edikt v. 20. Mai 
1833 (kurh. G. S., S. 113), nach welchem die 
Standesherren zu den Gemeindeumlagen nur 
als Besitzer von Grundeigentum innerbalb des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.