286 Zweiter Abschnitt. (88. 79, 80.)
Gemeindeeinkommensteuern, welche den ebenerwähnten Vorschriften des Gesetzes nicht
entsprechen, dürfen ausnahmsweise mit Zustimmung der Minister des Innern und der
Finanzen beibehalten werden, sofern diese Zustimmung bereits vor dem 1. April 1895
erholt worden ist.!
S. 79.
88) Die Steuerpflicht im allgemeinen.
Einkommensteuerpflichtig in der Gemeinde sind, wie bereits erwähnt, nicht nur
physische Personen, sondern auch gewisse ideelle Rechtssubjekte, die unter dem Namen
juristische Personen zusammengefaßt werden mögen. Die ersteren sind steuerpflichtig
entweder auf Grund ihres Wohnsitzes in der Gemeinde, oder auf Grund ihres Auf-
enthaltes in der Gemeinde, oder endlich als Forensen auf Grund des Besitzes bestimmter
Vermögensobjekte oder des Betriebes von Gewerben in der Gemeinde. Die juristischen
Personen können nur wegen solchen Besitzes oder Betriebes zur Gemeindeeinkommensteuer
herangezogen werden. Hieraus ergiebt sich die zweite Einteilung der Einkommensteuer-
pflichtigen in solche, die auf Grund persönlicher Beziehungen zur Gemeinde (Einwohner
und Neuanziehende), und in solche, die auf Grund des Besitzes oder Betriebes in der
Gemeinde (Forensen und juristische Personen) pflichtig sind. Diese Einteilung allein hat
eine rechtliche Bedeutung und wissenschaftlichen Wert. Die Besteuerung der Forensen
hat mit der der Einwohner nichts gemeinsam als das rein äußerliche Moment, daß
pflichtig physische Personen sind; alle das innere Wesen der Forensalbesteuerung betreffenden
Rechtssätze stehen im Gegensatz zu den Vorschriften über die Einwohnerbesteuerung. Die
Forensalbesteuerung ist übereinstimmend mit der Besteuerung der juristischen Personen
geregelt. Die auf Wohnsitz oder Aufenthalt begründete Besteuerung ergreift die im
Gemeindebezirke befindliche Person und damit das in ihrer Hand zusammenfließende
Einkommen, ohne Rücksicht auf seinen Ursprung, die auf dem Besitze oder Betriebe
begründete Besteuerung dagegen ergreift gewöhnlich" nur das aus bestimmten Quellen
fließende Einkommen. Daher wird im Folgenden die Besteuerung der Forensen gemein-
schaftlich mit der der juristischen Personen zu behandeln sein.
8. 80.
) Die Einwohner.]
I. Alle physischen Personen sind der Einkommenbesteuerung derjenigen Gemeinde
unterworfen, in welcher sie einen Wohnsitz im Sinne des Reichsgesetzes v. 13. Mai
1870 haben."“
1 K. A. G., §. 37, Abs. 2, u. §. 96, Abf. 4;
Ausf. Anw., Art. 29, Z. 4, u. Art. 62, Z. 3;
dagegen Grundz., a. a. O., wo angenommen ist,
daß solche dem K. A. G. widersvrechenden be-
festenn Gemeindeeinkommensteuern nicht ohne
weiteres mit dem 1. April 1895 unzulässig e-
worden sind, auch wenn ihre Beibehaltung 1s6
dahin nicht genehmigt war. — Bei Aufnahme
dieser Vorschriften hatte man die besondere Ein-
kommensteuer in der Stadt Altona im Auge,
welche eine stärkere Heranziehung der unteren
Klassen enthält, nach der allgemeinen Fassung
trifft das Ges. aber auch andere Steuersysteme, so
z. B. solche, die eine stärkere Degression in den
unteren Stufen vorsehen als der Staatssteuer-
tarif. Stenogr. Ber. des A. H., S. 2307, und
Komm. Ber. des H. H., S. 26
2 Eine Ausnahme Ejele hinsichtlich derjenigen
Personenverbände, welche zur Staatseinkommen-
steuer veranlagt sind. K. A. G., §. 33, Z. 3
letzter Satz, unten S. 302 ff.
2 Leidig, S. 236, 248; v. Möller, St.,
88. 88, 89, 98; L., §§. 70, 71; Steffen-
bagen, #§#. 31—36; Grotefend, 58. 255.
* K. A. G., §. 33, Z. 1. Der daselbst cit.
§. 1 des Eink. St. G. läßt für den Begriff des
Wohnsitzes wieder die Begriffsbestimmung des
§. 1, Abs. 2 des Ges. v. 13. Mai 1870 maß-
geren sein. Über diese vgl. oben S. 82.
er Begriff des Wohnsitzes für das Gemeinde-