Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

286 Zweiter Abschnitt. (88. 79, 80.) 
Gemeindeeinkommensteuern, welche den ebenerwähnten Vorschriften des Gesetzes nicht 
entsprechen, dürfen ausnahmsweise mit Zustimmung der Minister des Innern und der 
Finanzen beibehalten werden, sofern diese Zustimmung bereits vor dem 1. April 1895 
erholt worden ist.! 
S. 79. 
88) Die Steuerpflicht im allgemeinen. 
Einkommensteuerpflichtig in der Gemeinde sind, wie bereits erwähnt, nicht nur 
physische Personen, sondern auch gewisse ideelle Rechtssubjekte, die unter dem Namen 
juristische Personen zusammengefaßt werden mögen. Die ersteren sind steuerpflichtig 
entweder auf Grund ihres Wohnsitzes in der Gemeinde, oder auf Grund ihres Auf- 
enthaltes in der Gemeinde, oder endlich als Forensen auf Grund des Besitzes bestimmter 
Vermögensobjekte oder des Betriebes von Gewerben in der Gemeinde. Die juristischen 
Personen können nur wegen solchen Besitzes oder Betriebes zur Gemeindeeinkommensteuer 
herangezogen werden. Hieraus ergiebt sich die zweite Einteilung der Einkommensteuer- 
pflichtigen in solche, die auf Grund persönlicher Beziehungen zur Gemeinde (Einwohner 
und Neuanziehende), und in solche, die auf Grund des Besitzes oder Betriebes in der 
Gemeinde (Forensen und juristische Personen) pflichtig sind. Diese Einteilung allein hat 
eine rechtliche Bedeutung und wissenschaftlichen Wert. Die Besteuerung der Forensen 
hat mit der der Einwohner nichts gemeinsam als das rein äußerliche Moment, daß 
pflichtig physische Personen sind; alle das innere Wesen der Forensalbesteuerung betreffenden 
Rechtssätze stehen im Gegensatz zu den Vorschriften über die Einwohnerbesteuerung. Die 
Forensalbesteuerung ist übereinstimmend mit der Besteuerung der juristischen Personen 
geregelt. Die auf Wohnsitz oder Aufenthalt begründete Besteuerung ergreift die im 
Gemeindebezirke befindliche Person und damit das in ihrer Hand zusammenfließende 
Einkommen, ohne Rücksicht auf seinen Ursprung, die auf dem Besitze oder Betriebe 
begründete Besteuerung dagegen ergreift gewöhnlich" nur das aus bestimmten Quellen 
fließende Einkommen. Daher wird im Folgenden die Besteuerung der Forensen gemein- 
schaftlich mit der der juristischen Personen zu behandeln sein. 
8. 80. 
) Die Einwohner.] 
I. Alle physischen Personen sind der Einkommenbesteuerung derjenigen Gemeinde 
unterworfen, in welcher sie einen Wohnsitz im Sinne des Reichsgesetzes v. 13. Mai 
1870 haben."“ 
  
1 K. A. G., §. 37, Abs. 2, u. §. 96, Abf. 4; 
Ausf. Anw., Art. 29, Z. 4, u. Art. 62, Z. 3; 
dagegen Grundz., a. a. O., wo angenommen ist, 
daß solche dem K. A. G. widersvrechenden be- 
festenn Gemeindeeinkommensteuern nicht ohne 
weiteres mit dem 1. April 1895 unzulässig e- 
worden sind, auch wenn ihre Beibehaltung 1s6 
dahin nicht genehmigt war. — Bei Aufnahme 
dieser Vorschriften hatte man die besondere Ein- 
kommensteuer in der Stadt Altona im Auge, 
welche eine stärkere Heranziehung der unteren 
Klassen enthält, nach der allgemeinen Fassung 
trifft das Ges. aber auch andere Steuersysteme, so 
z. B. solche, die eine stärkere Degression in den 
unteren Stufen vorsehen als der Staatssteuer- 
  
tarif. Stenogr. Ber. des A. H., S. 2307, und 
Komm. Ber. des H. H., S. 26 
2 Eine Ausnahme Ejele hinsichtlich derjenigen 
Personenverbände, welche zur Staatseinkommen- 
steuer veranlagt sind. K. A. G., §. 33, Z. 3 
letzter Satz, unten S. 302 ff. 
2 Leidig, S. 236, 248; v. Möller, St., 
88. 88, 89, 98; L., §§. 70, 71; Steffen- 
bagen, #§#. 31—36; Grotefend, 58. 255. 
* K. A. G., §. 33, Z. 1. Der daselbst cit. 
§. 1 des Eink. St. G. läßt für den Begriff des 
Wohnsitzes wieder die Begriffsbestimmung des 
§. 1, Abs. 2 des Ges. v. 13. Mai 1870 maß- 
geren sein. Über diese vgl. oben S. 82. 
er Begriff des Wohnsitzes für das Gemeinde-
	        
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