Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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5) der preußische Staatsfiskus, 
6) alle anderen juristischen Personen.! 
B. Gegenstand der Besteuerung ist: 
Zweiter Abschnitt. 
(. 83.) 
I. Für die unter A. bezeichneten physischen und juristischen Personen, mit Aus- 
nahme des preußischen Fiskus, dessen Steuerpflicht eine beschränktere ist, das Einkommen 
aus folgenden Quellen: 
1) Das Einkommen aus Grundvermögen? in der Gemeinde, welches die Erträge 
  
Staatseinkommensteuer der Aktiengesellschaften 
(Berlin 1892), S. 43 ff. 
1 Zu diesen juristischen Personen gehören z. B.: 
a) die vom Gesetz selbst genannten Gemeinden 
und weiteren Kommunalverbände sowie 
die zahlreichen anderen, oben S. 12 als Selbst- 
verwaltungskörper bezeichneten Verbände; 
b) außerpreußische Staaten; c) gelehrte 
Schulen, Gymnasien und Universitäten, 
welche nach §#§. 54 u. 67, Tl. II, Tit. 12 des 
A. L. R. selbständige jur. Personen und keine 
fiskalischen Anstalten sind (O. V. G., III, S. 11). 
Dasselbe gilt vom hannöverschen Kloster- 
fsonds (Drucks. des H. H. 1885, Nr. 41, 
S. 6) und vom nassauischen Central- 
studienfonds (Entsch. des O. V. G. im 
Pr. V. Bl., 1X, S. 445), nicht dagegen von 
den Lehrerseminaren, diese haben keine jur. 
Persönlichkeit; sie fallen weder unter die Universi- 
täten, noch unter die gelehrten Schulen und 
Gymnasien im Sinne des §. 54, a. a. O., welcher 
nur von Anstalten spricht, in denen die In gend 
für künftige Berufe vorbereitet werden soll; d) die 
Reichsbank nach §. 12 des R. Bankges. v. 
14. März 1875 (R. G. Bl., S. 177). Die beie 
der Beratung des K. A. G. im Herrenhause 
(Stenogr. Ber., S. 318 ff.) erörterte Frage, ob 
der gemäß §. 24, Z. 3 des R. Bankges. bezw. 
Vmäß Art. 1 des R. G. v. 18. Dez. 1889 (R. G. 
I., S. 201) an das Reich zu zablende Gewinn- 
anteil nach Art der Dividenden bei Aktiengesell- 
schaften zur Kommunalbesteuerung heranzuziehen 
oder als eine von dem gemeindesteuerpflichtigen 
Einkommen abzugspflichtige Abgabe an das Reich 
zu behandeln sei, dürfte in ersterem Sinne zu 
entscheiden sein: Nach dem Wortlaute des Ge- 
setzes ist diese Abgabe ein Teil des Reingewinns 
der Reichsbank gleich den Dividenden der pri- 
vaten Anteilseigner und muß daher auch steuer- 
rechtlich ebenso wie diese behandelt werden. In 
der Praxis ist auch bisher der Gewinnanteil des 
Reiches stets zur Kommunalsteuer herangezogen 
worden. Strutz, S. 109, Anm. 5; Nöll, S. 125, 
Anm. 7; Adickes, S.360, Anm. 4; Eink. St. G., 
§. 16; e) evangelische und katholische Kirchen- 
gemeinen nach §. 17, Tl. 11, Tit. 11 des A. L. 
. (O. V. G., XVIII, S. 23); wegen der anderen 
Religionsgesellschaften vgl. bei Hin schius und 
bei Rehbein und Reinke, A. L. R., die An- 
merkungen zu §. 17, a. a. O., ferner Verf. Urk., 
Art. 13, nebst Anmerkungen im Arndtschen 
Kommentar und dazu noch das Ges. v. 22. Mai 
1888, betreffend die Verleihung von Korpora- 
tionsrechten an Niederlassungen geistlicher Orden 
und ordensähnlicher Korporationen in der katho- 
lischen Kirche (G. S., S. 113); f) Stiftungen, 
Anstalten und korporativ organisierte Per- 
sonenvereinigungen, denen im Gebiet des 
  
A. L. R. auf Grund besonderer staatlicher Ver- 
leihung, im Gebiet des gemeinen Rechts auch 
ohne bide schon wegen ihrer Orgarisation die 
jur. Persönlichkeit zukommt. Dernburg, Preuß. 
Priv. R. (4. Aufl.), 9. 49 ff.; Windscheid, 
Pand., I (6. Aufl.), §. 60. Ahnlich wie nach 
reuß. ist nach franz. Recht allgemeine oder 
pezielle Anerkennung durch den Staat für den 
Begriff der jur. Persönlichkeit wesentlich. Bauer- 
band, Institutionen des franz. Civilrechts (Bonn 
1873), §. 16. Über die jur. Persönlichkeit der 
großen National-Mutterloge „Zu den drei Welt- 
kugeln“ in Berlin und der mit dieser in Ber- 
bindung stehenden Tochterlogen vgl. O. V. G., 
XIX. S. 29. 
Nicht unterliegt der Abgabenpflicht 
nach dem K. A. G. der Reichsfiskus. Ist er 
auch gleich dem preußischen Fiskus eine jur. 
Person, so unterliegt er der Finanzhoheit der 
Einzelstaaten jedoch nur so weit, als das Reich 
sich derselben unterworfen hat; dies ist bisher 
nur in Bezug auf dingliche Abgaben geschehen. 
§. 1, Abs. 2 des R. G. v. 25. Mai 1873 (R. 
G. Bl., S. 113); O. V. G., XXII, S. 117. 
Ebensowenig ist eine Konkursmasse zur Ein- 
kommensteuer heranziehbar, mag man sie als 
Trägerin selbständiger Vermögensrechte ansehen 
oder nicht; Entsch. des O. V. G. im Pr. B. Bl., 
IX. S. 402, 456. 
2 Der Begriff des Grundvermägens in §. 33 
des K. A. G. deckt sich mit dem in §. 13 des 
Eink. St. G. Nöll, S. 83, Anm. 12. Bgl. 
daher über die Bedeutung desselben Ausf. Anw. 
zum Eink. St. G., Art. 10—16. Einkommen 
aus Grundbesitz, welcher zum Gewerbebetriebe 
benutzt wird, gelangt in der Besteuerung des 
Gesamtertrages des Gewerbebetriebes zur Be- 
steuerung; so auch das Einkommen, welches aus 
Häusern gezogen wird, die in der Absicht er- 
richtet find, durch ibre Vermietung an Arbeiter 
einem bestimmten gewerblichen Unternehmen 
einen in der Nähe seßhaften Arbeiterstamm zu 
sichern, und auch thatsächlich ihrer Zweckbestim- 
mung gemäß genutzt werden, O. V. G., XI, 
S. 106, und ebenso das Einkommen, welches 
aus den an Betriebsbeamte vermieteten Woh- 
nungen gezogen wird. Entsch. des O. V. G. 
im Pr. V. Bl., X, S. 246. Kein Einkommen 
aus Grundbesitz, sondern Einkommen aus 
Kapitalvermögen ist das aus der zu Spekula- 
tionszwecken unternommenen Veräußerung von 
Grundstücken; werden aber solche Grundstücks- 
veräußerungen fortgesetzt oder gewerbsmäßig 
vorgenommen, so ist der aus ihnen erzielte Ge- 
winn als Einkommen aus Handel und Gewerbe 
anzusehen und demgemäß zu besteuern. Ausf. 
Anw. zum Eink. St. G., Art. 9; O. B. G., 
XVI, S. 89.
	        
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