Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

306 Zweiter Abschnitt. (F. 84.) 
sitzgemeinden anerkannt war, hat eine umfassende Ausgestaltung erfahren. In jedem 
Falle, in welchem das in einer Mehrzahl von preußischen Gemeinden — es mögen 
Wohnsitz-, Aufenthalts= oder Forensalgemeinden sein — der Kommunalsteuer unterliegende 
Einkommen eines Steuerpflichtigen sich mit dem zur preußischen Staatseinkommensteuer 
veranlagten Einkommen desselben deckt, bildet der Höchstbetrag derjenigen Steuerstufe, in 
welcher der Betreffende bei der Veranlagung zur Staatseinkommensteuer eingeschätzt 
worden ist, die Maximalgrenze für das in allen steuerberechtigten Gemeinden zusammen 
zur Kommunalbesteuerung gelangende Einkommen. Tritt diese Voraussetzung ein, ist 
das der Gemeinde= und das der Staatsbesteuerung unterliegende Einkommen das näm- 
liche, so ist die Veranlagung zur Staatseinkommensteuer unbedingt maßgebend, selbst 
wenn sie thatsächlich eine zu niedrige ist. Unterliegen dagegen Teile des Gesamt- 
einkommens eines Steuerpflichtigen, welche der Kommunalbesteuerung in Preußen unter- 
worfen sind, nicht der preußischen Staatseinkommensteuer, so hat die Veranlagung zur 
Staatseinkommensteuer für die Gemeinden keine Bedeutung, sie werden in ihrer freien 
Veranlagung durch diese nicht beschränkt. 
Ergiebt sich, daß bei einer Veranlagung in mehreren Gemeinden die ihr zu Grunde 
gelegten Teile des Einkommens im ganzen die gedachte Maximalgrenze überschreiten, so 
sind dieselben, nachdem sie zuvor im Rechtsmittelverfahren festgestellt bezw. richtig gestellt 
sind, verhältnismäßig herabzusetzen. 
Gänzlich ausgeschlossen ist die kommunale Doppelbesteuerung durch die Vorschriften 
des Kommunalabgabengesetzes übrigens nur bei der Konkurrenz mehrerer preußischer Ge- 
meinden. Konkurriert eine preußische Wohnsitzgemeinde mit einer oder mehreren außer- 
preußischen Gemeinden, so besteht eine Doppelbesteuerung zunächst hinsichtlich des Ein- 
kommens aus Kapitalvermögen, indem dieses in der preußischen Wohnsitzgemeinde seinem 
ganzen Betrage nach zur Besteuerung gelangt, ohne Rücksicht darauf, ob die außer- 
preußische Gemeinde es gleichfalls zu den Kommünallasten heranzieht oder nicht.? Hin- 
sichtlich des Einkommens aus außerpreußischem Grundbesitz und Gewerbebetriebe ist die 
Doppelbesteuerung zwar prinzipiell 3, aber doch nicht absolut ausgeschlossen. Sie kann 
hier eintreten, wenn auf die preußische Wohnsitzgemeinde nach den allgemeinen Ver- 
teilungsregeln weniger als ein Viertel des Gesamteinkommens des Pflichtigen entfällt 
und die Wohnsitzgemeinde von der ihr gesetzlich zustehenden Befugnis, trotzdem ein ganzes 
Viertel zu besteuern", Gebrauch macht; dann unterliegt das aus den außerpreußischen 
Gemeinden herrührende Einkommen, sofern es auch in diesen besteuert wird, anteilig 
einer doppelten Besteuerung. 
Im einzelnen giebt das Gesetz Vorschriften: 
I. über die Verteilung des aus einer über mehrere preußische, oder preußische und 
nichtpreußische Gemeinden sich erstreckenden Gewerbe= oder Bergbauunternehmung fließen- 
den Einkommens (88. 47, 48 und 48a), 
II. über die Verteilung des steuerpflichtigen Einkommens zwischen preußischen 
Wohnsitz= und preußischen oder nichtpreußischen ? Forensalgemeinden (§. 49), und 
III. über die Verteilung des steuerpflichtigen Einkommens unter mehrere preußische 
Wohnsitzgemeinden (§. 50). 
Keine Bestimmungen enthält das Gesetz über die Verteilung des Einkommens, 
welches aus einem einheitlichen über mehrere Gemeinden sich erstreckenden Grundbesitze 
gewonnen wird. Es bedurfte solcher aber auch nicht: Jede Belegenheitsgemeinde eines 
  
1 K. A. G., §. 51, Abs. 1; Ausf. Anw., Art. 33; 
Nöll, S. 181 ff., Anm. 2; Adickes, S. 370, 
Anm. 1; Strutz, Kommentar, S. 142, Anm. 
2—5. 
: K. A. G., §F. 33, Z. 1; §. 50, Abf. 3 in der 
Fassung der Novelle. Vgl. auch Nöll, S. 182, 
Anm. 13. 
: K. A. G., §. 33, Z. 1; §. 48a u. §. 49, 
Abs. 1 in der Fassung der Novelle. 
* Vgl. unten S. 309. 
* §. 49 des K. A. G. kann, wenngleich es in 
  
ihm nicht besonders gesagt ist, ebenso wie §. 50 
nur die Veranlagung in preußischen Wobnsitz= 
gemeinden betreffen; die Einschätzung in nicht- 
preußischen Gemeinden entziebt sich der preußi- 
schen Gesetzgebung. Wohl aber kann die preußische 
Gesetzgebung bestimmen, wie es in preußischen 
Wohnsitzgemeinden mit der Heranziebung des 
aus nichtpreußischen Gemeinden stammenden 
Einkommens gehalten werden soll. Bgl. Nöll, 
S. 173 ff., Aum. 6 u. 11, u. S. 179, Anm. 5.
	        
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