Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 84.) 309
Flächenverhältnis und die den beteiligten Gemeinden durch das Vorhandensein der Be—
triebsstätte, Station u. s. w. erwachsenden Kommunallasten maßgebend sein.!
II. Ist jemand? in einer preußischen Wohnsitz= oder Aufenthaltsgemeinde und
gleichzeitig in einer oder mehreren preußischen oder außerpreußischen Gemeinden als
Forense steuerpflichtig, so gilt folgender Verteilungsmodus: In der Wohnsitz= bezw.
Aufenthaltsgemeinde ist das gesamte Einkommen des Steuerpflichtigen zu besteuern, so-
weit dasselbe nicht außerhalb des Gemeindebezirks (d. h. in anderen preußischen oder nicht-
preußischen Gemeinden) 38 aus Grundvermögen, Handels= und gewerblichen Anlagen, ein-
schließlich der Bergwerke, aus Handels= und Gewerbebetrieb, einschließlich des Bergbaues,
sowie aus der Beteiligung an dem Unternehmen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung
gewonnen wird.“ Dieses Einkommen darf nur in den berechtigten Forensalgemeinden zur
Steuer herangezogen werden. Eine Einschränkung kann das Recht der Forensalgemeinden
auf die Besteuerung dieses Einkommens jedoch zu Gunsten der Wohnsitzgemeinde dadurch
erfahren, daß diese stets berechtigt ist, mindestens ein Vierteil des Gesamteinkommens des
Pflichtigen zu besteuern; erreicht der ihrer Besteuerung unterliegende Einkommensteil in-
folge der Außeransatzlassung des Forensaleinkommens nicht diese Höhe, so kann die Wohn-
sitzgemeinde durch besonderen Gemeindebeschluß das volle Vierteil des Gesamteinkommens
für sich in Anspruch nehmen, und dieser Anspruch verteilt sich, falls der Wohnsitzgemeinde
mehrere Forensalgemeinden gegenüberstehen, verhältnismäßig auf die einzelnen aus diesen
dem Steuerpflichtigen zufließenden Einkommensteile. Soweit nun die dabei in Betracht
kommenden Forensalgemeinden preußische sind, wird das ihnen zur Besteuerung zufallende
Einkommen um die Höhe des von der Wohnsitzgemeinde gegen sie erhobenen Anspruchs
ekürzt.
r Mehrere Wohnsitzgemeinden desselben Steuerpflichtigen sind berechtigt, zusammen
jenes Vierteil zur Besteuerung zu beanspruchen; untereinander teilen sie sich in dasselbe
nach den unter III anzugebenden Grundsätzen 6, d. h. zu gleichen Teilen.
Noch in einer zweiten Beziehung ist die Wohnsitzgemeinde der Forensalgemeinde
gegenüber begünstigt, nämlich hinsichtlich der Berechnung des Steuersatzes: Während die
Forensalgemeinde den Forensen zu der dem in der Gemeinde ihm zufließenden Forensal-
einkommen entsprechenden Steuerstufe selbständig veranlagt, schätzt die Wohnsitzgemeinde
den Steuerpflichtigen nach seinem Gesamteinkommen ein und setzt dann den für dieses
ermittelten Steuerbetrag dem Verhältnis des außer Berechnung zu lassenden Einkommens
zu dem Gesamteinkommen entsprechend herab. Das für die Wohnsitzgemeinde vorteil-
haftere Resultat dieser Berechnungsart ergiebt sich aus der progressiven Gestaltung des
Einkommensteuertarifs.“
1 Nöll, S. 169, Anm. 17.
2 Es handelt sich bier natlirlich nur um phy-
sische Personen, denn nur diese können einen
Wohnsitz haben. Nöll, S. 173, Anm. 5.
„ Nöll, S. 173, Anm. 6.
1. K. A. G., §. 49, Abs. 1, Satz 1 in der
Fassung der Novelle.
* K. A. G., §. 49, Abs. 2, Satz 1 u. 2 in
der Fassung der Novelle. Beispiel: Entstammen
von einem Gesamteinkommen von 8000 Mark
6000 Mark der preußischen Forensalgemeinde A
und 2000 Mark der außerpreußischen Forensal-
gemeinde B, während in der preußischen Wohn-
sitzgemeinde C nichts gewonnen wird, so erhält
C trotzdem 2000 Mark zur Besteuerung, und A
muß sich eine verhältnismäßige Kürzung seines
Steuerobjekts, d. h. um 1500 Mark gefallen
lassen und kann also nur 4500 Mark besteuern.
— Siehe auch flgde. Anm. 7, zweites Beispiel.
* K. A. G., S§. 49, Abs. 2, Satz 3 in der
Fassung der Novelle.
7 K. A. G., §. 49, Abs. 1, Satz 2. Beispiel
für die Ermittelung des Steuersatzes in der
Forensal= und in der Wohnsitzgemeinde: Hat
jemand ein Gesamteinkommen von 10,000 Mark,
wovon 5000 Mark Forensaleinkommen sind, so
zablt er 300 Mark Staatssteuer. Die Wohnsitz-
gemeinde ermittelt nun den für sie maßgeben-
den Prinzipalsteuersatz (J) aus der Gleichung
10,000: 5000 = 300: 1 oder X — 150 Mark.
Die preußische Forensalgemeinde dagegen muß
die auf sie entfallenden 5000 Mark selbständig
nach dem Staatsstenertarif veranlagen und erhält
für diese den infolge des degressiven Tarifs viel
eringeren Prinzipalsatz von 118 Mark. „That-
sichlich ist hierdurch also derjenige, dessen Ein-
kommen zum Teil aus Forensalbesitz stammt,
soweit die Degression des Steuertarifs reicht,
besser gestellt als derjenige, dessen Einkommen
nur in der Wohnsitzgemeinde zur Besteuerung
herangezogen wird.“ — Beispiel mit Kürzung
des Besteuerungsrechts der Forensalgemeinden zu
Gunsten der Wohnsitzgemeinde: Hat jemand, der
in der Gemeinde A seinen Wohnsitz bat, ein Ein-
kommen von 10,000 Mark und gewinnt hiervon
aus den preußischen Forensalgemeinden B, C, D
4000 bezw. 3000 bezw. 2000 Mark, so stehen
der Wobnsitzgemeinde an sich nur 1000 Mark