Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 89.) 321
denjenigen Fällen, in welchen die Strafverfolgung wegen Verjährung, wegen des Todes
des Beschulvigten u. s. w. nicht stattfinden kann 1, zur Gemeindekasse einzuziehen. Die
Festsetzung der Nachsteuer ist, wenn auch die regelmäßige Veranlagung durch einen
Steuerausschuß erfolgt, stets durch den Gemeindevorstand zu bewirken, und zwar ein-
heitlich für den ganzen Zeitraum, während dessen eine Hinterziehung stattgefunden hat,
sofern nicht bereits Verjährung eingetreten ist; gegen die Festsetzung stehen die gewöhn-
lichen Rechtsmittel, Einspruch und Klage im Verwaltungsstreitverfahren, offen. Die Ver-
bindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer verjährt in zehn, zu Gunsten der Erben jedoch,
welche stets nur auf Höhe ihres Erbanteils haften, schon in fünf Jahren.? Die Ver-
jährung beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres, in welchem die Hinterziehung begangen
ist, und zwar auch dann, wenn die Gemeinde eine längere Rechnungsperiode von zwei
oder drei Jahren eingeführt hat.
b) Liegt keine strafbare Hinterziehung vor, so findet eine Nachforderung direkter
Gemeindesteuern nur dann statt, wenn ein Steuerpflichtiger entgegen den gesetzlichen oder
statutarischen Vorschriften bei der Veranlagung einer direkten Steuer gänzlich übergangen
oder zwar nicht übergangen, aber ohne zureichenden Grund steuerfrei geblieben ist; eine
Nachbesteuerung wegen irrtümlich zu niedrig erfolgter Veranlagung findet bei den
Gemeindesteuern nicht statt.“ Die Verpflichtung zur Nachentrichtung der Steuer erstreckt
sich auf die drei Rechnungsjahre zurück, welche dem Rechnungsjahre, in dem die Ver-
kürzung festgestellt worden ist, vorausgegangen sind; die Erben haften nur bis zur Höhe
ihres Erbanteils. Die Nachsteuer ist hier in gewöhnlicher Weise zu veranlagen, also
in denjenigen Gemeinden, in welchen ein Steuerausschuß besteht, durch diesen, und zwar
einheitlich für den ganzen Zeitraum, auf welchen sich die Verpflichtung zur Nachzahlung
erstreck.' Die Veranlagung kann durch die gewöhnlichen Rechtsmittel, Einspruch und
Klage im Verwaltungsstreitverfahren, angefochten werden.
2) Im besonderen für die Zuschläge zur Staatseinkommensteuer:
a) Wird die Gemeindeeinkommensteuer durch Zuschläge zur Staatseinkommensteuer
erhoben und für den Staat wegen Steuerhinterziehung oder ohne solche gemäß 88. 67,
80 des Einkommensteuergesetzes v. 24. Juni 1891 eine Nachsteuer festgesetzt, so haben
die zur Entrichtung der Nachsteuer Verpflichteten auch die entsprechenden Zuschläge an
die Gemeinde nachzuzahlen. Die Festsetzung der nachträglich zu entrichtenden Zuschläge
erfolgt einheitlich für den ganzen Zeitraum, auf welchen sich die Verpflichtung erstreckt,
durch den Gemeindevorstand auch dann, wenn zur regelmäßigen Veranlagung ein Steuer-
ausschuß berufen ist.“
b) Wird die Gemeindeeinkommensteuer durch Zuschläge zur Staatseinkommensteuer
erhoben und hat die vom Staate ursprünglich veranlagte Einkommensteuer infolge der
Einlegung von Rechtsmitteln oder infolge anderweiter Veranlagung eine Erhöhung
erfahren, so sind auch die Gemeindezuschläge entsprechend zu erhöhen. Die hieraus der
Gemeinde erwachsenden Nachforderungen sind innerhalb der Frist eines Jahres, welche
mit dem Tage der ergangenen endgültigen Entscheidung über die Erhöhung der Steuer
beginnt, zu erheben.
1 Eine strafbare Steuerhinterziehung im Sinne
des §. 83 des K. A. G. ist dann nicht als vor-
liegend anzunehmen, wenn die Freisprechung im
Strafverfahren erfolgen mußte, weil das Steuer-
vergehen nicht genügend erwiesen war. Auef.
Anw., Art. 51, Z. 1. In diesem Falle ist die
Festsetzung einer Nachsteuer ausgeschlossen, wohl
aber kann unter Umständen eine nachträgliche
VBeranlagung des Pflichtigen nach den Vor-
schriften des §. 84 des K. A. G. (vgl. den Text
unter b) geboten sein.
* Bgl. die analogen Vorschriften des Eink.
St. G., §. 67, und Anm. 3 u. 4 zu diesem §.
in Fuistings Kommentar zum Eink. St. G.
Aus der Nachlaßmasse kann die Nachsteuer im
Verwaltungszwangsverfahren nur so lange bei-
getrieben werden, als die Masse noch ungeteilt
Schoen.
ist. Gegen die einzelnen Erben muß die Steuer-
forderung eventuell im ordentlichen Rechtswege
geltend gemacht werden. Die bei Lebzeiten des
Erblassers schon verstrichene Frist ist den Erben
auf die fünfjährige Verjährungsfrist anzurechnen.
Sind also bei Eintritt des Todesfalls bereits drei
Jahre abgelaufen, so können die Erben nur noch
während zweier Jahre zur Nachsteuer heran-
gezogen werden.
Ausf. Anw., Art. 51, Z. 3.
Diies gilt nicht für die in Form von Zu-
schlägen zur Staatseinkommensteuer erhobenen
Gemeindesteuern. Bgl. den folgenden Text
unter 2 und Eink. St. G., §. 80.
5 Ausf. Anw., Art. 52, Z. 3 u. 4.
* K. A. G., §. 85; Ausf. Anw., Art. 53.
7 K. A. G., §. 86; Ausf. Anw., Art. 54.
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