Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 89.) 321 
denjenigen Fällen, in welchen die Strafverfolgung wegen Verjährung, wegen des Todes 
des Beschulvigten u. s. w. nicht stattfinden kann 1, zur Gemeindekasse einzuziehen. Die 
Festsetzung der Nachsteuer ist, wenn auch die regelmäßige Veranlagung durch einen 
Steuerausschuß erfolgt, stets durch den Gemeindevorstand zu bewirken, und zwar ein- 
heitlich für den ganzen Zeitraum, während dessen eine Hinterziehung stattgefunden hat, 
sofern nicht bereits Verjährung eingetreten ist; gegen die Festsetzung stehen die gewöhn- 
lichen Rechtsmittel, Einspruch und Klage im Verwaltungsstreitverfahren, offen. Die Ver- 
bindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer verjährt in zehn, zu Gunsten der Erben jedoch, 
welche stets nur auf Höhe ihres Erbanteils haften, schon in fünf Jahren.? Die Ver- 
jährung beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres, in welchem die Hinterziehung begangen 
ist, und zwar auch dann, wenn die Gemeinde eine längere Rechnungsperiode von zwei 
oder drei Jahren eingeführt hat. 
b) Liegt keine strafbare Hinterziehung vor, so findet eine Nachforderung direkter 
Gemeindesteuern nur dann statt, wenn ein Steuerpflichtiger entgegen den gesetzlichen oder 
statutarischen Vorschriften bei der Veranlagung einer direkten Steuer gänzlich übergangen 
oder zwar nicht übergangen, aber ohne zureichenden Grund steuerfrei geblieben ist; eine 
Nachbesteuerung wegen irrtümlich zu niedrig erfolgter Veranlagung findet bei den 
Gemeindesteuern nicht statt.“ Die Verpflichtung zur Nachentrichtung der Steuer erstreckt 
sich auf die drei Rechnungsjahre zurück, welche dem Rechnungsjahre, in dem die Ver- 
kürzung festgestellt worden ist, vorausgegangen sind; die Erben haften nur bis zur Höhe 
ihres Erbanteils. Die Nachsteuer ist hier in gewöhnlicher Weise zu veranlagen, also 
in denjenigen Gemeinden, in welchen ein Steuerausschuß besteht, durch diesen, und zwar 
einheitlich für den ganzen Zeitraum, auf welchen sich die Verpflichtung zur Nachzahlung 
erstreck.' Die Veranlagung kann durch die gewöhnlichen Rechtsmittel, Einspruch und 
Klage im Verwaltungsstreitverfahren, angefochten werden. 
2) Im besonderen für die Zuschläge zur Staatseinkommensteuer: 
a) Wird die Gemeindeeinkommensteuer durch Zuschläge zur Staatseinkommensteuer 
erhoben und für den Staat wegen Steuerhinterziehung oder ohne solche gemäß 88. 67, 
80 des Einkommensteuergesetzes v. 24. Juni 1891 eine Nachsteuer festgesetzt, so haben 
die zur Entrichtung der Nachsteuer Verpflichteten auch die entsprechenden Zuschläge an 
die Gemeinde nachzuzahlen. Die Festsetzung der nachträglich zu entrichtenden Zuschläge 
erfolgt einheitlich für den ganzen Zeitraum, auf welchen sich die Verpflichtung erstreckt, 
durch den Gemeindevorstand auch dann, wenn zur regelmäßigen Veranlagung ein Steuer- 
ausschuß berufen ist.“ 
b) Wird die Gemeindeeinkommensteuer durch Zuschläge zur Staatseinkommensteuer 
erhoben und hat die vom Staate ursprünglich veranlagte Einkommensteuer infolge der 
Einlegung von Rechtsmitteln oder infolge anderweiter Veranlagung eine Erhöhung 
erfahren, so sind auch die Gemeindezuschläge entsprechend zu erhöhen. Die hieraus der 
Gemeinde erwachsenden Nachforderungen sind innerhalb der Frist eines Jahres, welche 
mit dem Tage der ergangenen endgültigen Entscheidung über die Erhöhung der Steuer 
beginnt, zu erheben. 
  
1 Eine strafbare Steuerhinterziehung im Sinne 
des §. 83 des K. A. G. ist dann nicht als vor- 
liegend anzunehmen, wenn die Freisprechung im 
Strafverfahren erfolgen mußte, weil das Steuer- 
vergehen nicht genügend erwiesen war. Auef. 
Anw., Art. 51, Z. 1. In diesem Falle ist die 
Festsetzung einer Nachsteuer ausgeschlossen, wohl 
aber kann unter Umständen eine nachträgliche 
VBeranlagung des Pflichtigen nach den Vor- 
schriften des §. 84 des K. A. G. (vgl. den Text 
unter b) geboten sein. 
* Bgl. die analogen Vorschriften des Eink. 
St. G., §. 67, und Anm. 3 u. 4 zu diesem §. 
in Fuistings Kommentar zum Eink. St. G. 
Aus der Nachlaßmasse kann die Nachsteuer im 
Verwaltungszwangsverfahren nur so lange bei- 
getrieben werden, als die Masse noch ungeteilt 
Schoen. 
  
ist. Gegen die einzelnen Erben muß die Steuer- 
forderung eventuell im ordentlichen Rechtswege 
geltend gemacht werden. Die bei Lebzeiten des 
Erblassers schon verstrichene Frist ist den Erben 
auf die fünfjährige Verjährungsfrist anzurechnen. 
Sind also bei Eintritt des Todesfalls bereits drei 
Jahre abgelaufen, so können die Erben nur noch 
während zweier Jahre zur Nachsteuer heran- 
gezogen werden. 
Ausf. Anw., Art. 51, Z. 3. 
Diies gilt nicht für die in Form von Zu- 
schlägen zur Staatseinkommensteuer erhobenen 
Gemeindesteuern. Bgl. den folgenden Text 
unter 2 und Eink. St. G., §. 80. 
5 Ausf. Anw., Art. 52, Z. 3 u. 4. 
* K. A. G., §. 85; Ausf. Anw., Art. 53. 
7 K. A. G., §. 86; Ausf. Anw., Art. 54. 
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