324 Zweiter Abschnitt. (8. 90.)
Dieses Gesetz bezieht sich nur auf „die im Offiziersrange stehenden Militärpersonen
des Friedensstandes“, läßt also gänzlich unberührt die Vorschriften der Verordnung v.
— hinsichtlich der nicht im Offiziersrange stehenden Militärpersonen 1; es
ändert aber auch nichts in der Heranziehung desjenigen außerdienstlichen Einkommens
der Offiziere, welches 1886 bereits von den Kommunen belastet werden konnte; das
Einkommen aus Grundbesitz und Gewerbebetrieb und aus der Civilpraxis der Militär-
ärzte unterliegt also nach wie vor der ordentlichen Kommunalbesteuerung. Das Gesetz
handelt nur „von dem aus sonstigen Quellen fließenden außerdienstlichen Einkommen“,
nur von diesem ist die eigentümlich geartete „Abgabe zu Gemeindezwecken“ zu entrichten.
Im einzelnen gilt Folgendes:
I. Verpflichtet zur Zahlung dieser Abgabe sind alle im Offiziersrange stehenden
Militärpersonen, welche in der Gemeinde wohnen und für das Steuerjahr zur Staats-
einkommensteuer veranlagt sind.
II. Gegenstand dieser Belastung ist das außerdienstliche selbständige Einkommen
des pflichtigen Offiziers unter Abrechnung der der ordentlichen Kommunalbesteuerung
unterliegenden Einkommensteile, und unter Hinzurechnung des etwaigen besonderen Ein-
kommens der zu seinem Haushalte gehörigen, nicht selbständig zur Staatseinkommensteuer
veranlagten Familienglieder. Bei Offizieren ferner, die bereits vor dem 1. April 1887
in den Ehestand getreten sind und sich in Chargen befinden, in welchen sie bei Nach-
suchung des Heiratskonsenses ein bestimmtes außerdienstliches Einkommen (Heiratsgut)
nachweisen müssen, ist von dem der Abgabe zu Gemeindezwecken an sich unterliegenden
Einkommen auch noch derjenige Einkommensbetrag als abgabenfrei in Abzug zu bringen,
welcher nach den zur Zeit der Nachsuchung des Heiratskonsenses maßgebend gewesenen
Vorschriften für die Charge, welcher sie zur Zeit der Veranlagung angehören, nach-
zuweisen war.“
Die Ermittelung des hiernach wirklich abgabenpflichtigen Einkommens erfolgt nicht
durch den Gemeindevorstand, sondern durch den Vorsitzenden der staatlichen Einkommen-
steuerveranlagungskommission, und zwar in der Art, daß er von dem der Staats-
einkommensteuer des Pflichtigen für das betreffende Steuerjahr zu Grunde gelegten
Gesamteinkommen das Diensteinkommen und die erwähnten abgabenfreien außerdienst-
lichen Einkommensteile in Abzug bringt und den Rest des Gesamteinkommens als abgabe-
pflichtigen Einkommensbetrag feststellt.3
III. Die Abgabe ist, gleichviel in welcher Höhe im übrigen an dem betreffenden
Orte Kommunalsteuern erhoben werden, in demjenigen Betrage zu entrichten, welcher
von einem dem abgabepflichtigen gleichen Einkommen an staatlicher Einkommensteuer zu
zahlen ist; ist das als abgabepflichtig festgestellte Einkommen nicht höher als 660 Mark,
so beträgt die Abgabe 2 Mark 40 Pf., beträgt jenes mehr als 660 Mark, aber nicht
mehr als 900 Mark, so beträgt die Abgabe 4 Mark.“ Die Abgabe ist in den für die
1 Herrfurth, S. 17, Anm. 1.
2 Ges. von 1886, §. 1 u. 3, Abs. 2, und Ges.
von 1892. Vgl. Ausf. Anw. zum Ges. von 1892,
Z. 2: „Wird die Veranlagung (d. h. zur Staats-
einkommensteuer) im Laufe des Jahres infolge
der Einlegung von Rechtsmitteln oder aus ande-
frren Gründen aufgehoben, so zieht dies auch die
Aufhebung bezw. das Erlöschen der Verpflich-
tung zur Entrichtung der Gemeindeabgaben nach
sich. Andererseits wird bei nachträglich, im
Laufe des Jabres erfolgender Heranziehung zur
Staatssteuer damit auch für denjenigen Zeit-
raum des laufenden Steuerjahres, für welchen
letztere erfolgt, die hier in Rede stebende Be-
dingung für die Heranziehung zur Gemeinde-
abgabe erfüllt. Diese Bestimmung bezieht sich
aber nicht auf die Festsetzung von Nachsteuern
(§§. 67, 80 des Eink. St. G.). Vielmehr haben
im Falle einer solchen Festsetzung die Gemeinden
keinen Anspruch auf entsprechende Nachforderung
an der Abgabe für Gemeindezwecke.“
* Ges. von 1886, §. 2; Ges. von 1892, Z. 1;
Eink. St. G., §. 11.
Ges. von 1886, §. 2, b. Bgl. auch die
Anm. bei Herrfurth zu diesem §. und Auef.
Anw. zum Ges. von 1892, Z. SGe: „Die eiwa
nach Feststellung der Abgabe eintretende Beför-
derung zu einer höheren Charge bleibt im Laufe
des Jahres unberücksichtigt.“
* Ges. von 1886, §. 3, Abs. 1, u. K. 4; Ges.
von 1892, Z. 3; Ausf. Anw. zum Ges. von
1886 v. 2. Febr. 1887. Z. 10 (bei Herr-
furth, S. 38), und Ausf. Anw. zum Ges. von
1892. Z. 1.
* Ges. von 1886, §. 3, Abs. 2; Ges. von
1892. Z. 2.