Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 90.) 325
Entrichtung der Staatssteuern vorgeschriebenen Raten im voraus abzuführen, jedoch steht
es dem Abgabepflichtigen frei, sie auch für einen längeren Zeitraum bis zum ganzen
Jahresbetrage zu bezahlen.!
IV. Die Ermittelung der dem abgabepflichtigen Einkommen entsprechenden Steuer-
stufe und die Feststellung der jährlichen Abgabe erfolgt wie die des pflichtigen Ein-
kommens durch den Vorsitzenden der staatlichen Einkommensteuerveranlagungskommission;
dieser hat auch die Abgabepflichtigen und die berechtigten Gemeinden von der Feststellung
zu benachrichtigen, jene durch verschlossene Zuschriften, diese durch Mitteilung einer Liste,
welche die in der betreffenden Gemeinde abgabepflichtigen Personen und die von ihnen
zu entrichtenden Abgabebeträge nachweist.
Gegen diese Feststellung steht dem Abgabepflichtigen wie der Gemeinde binnen zwei
Monaten nach Empfang der Zuschrift die Beschwerde an die Bezirksregierung, Abteilung
für direkte Steuern zu, welche endgültig entscheidet. Die Beschwerde hat keine auf-
schiebende Wirkung.
Ab= und Zugänge am Einkommen während des Jahres, für welches die Ver-
anlagung erfolgt ist, ändern an der einmal festgestellten Abgabe nichts. Nur wenn nach-
gewiesen werden kann, daß durch den Verlust einzelner Einnahmequellen, aus welchen
abgabepflichtiges Einkommen fließt 3, das veranschlagte abgabepflichtige Einkommen
um mehr als den vierten Teil vermindert worden ist, darf eine verhältnismäßige Er-
mäßigung der veranlagten Abgaben gefordert werden. Über den Antrag entscheidet der
Vorsitzende der Einkommensteuerveranlagungskommission, dessen Bescheid wieder binnen
zwei Monaten seitens der Beteiligten durch Beschwerde an die Bezirksregierung an-
fechtbar ist.“
V. Die Pflicht zur Zahlung dieser Abgabe beginnt mit dem Ersten desjenigen
Monats, welcher auf den Monat folgt, in dem der Pflichtige zum Offizier ernannt ist,
bezw. als solcher in der Gemeinde seinen Wohnsitz genommen hat?; wird der Offizier
zu diesen Zeitpunkten noch nicht zur Staatseinkommensteuer herangezogen, so beginnt
seine Abgabenpflicht erst mit dem Zeitpunkte der Heranziehung zur letzteren. Die Abgabe-
pflicht endet mit dem Ablaufe desjenigen Monats, in welchem der Pflichtige seinen Wohn-
sitz in dem Bezirke der berechtigten Gemeinde aufgiebt, versetzt“ wird, stirbt oder aus
dem aktiven Dienste scheidet. Die Abgabepflicht ruht endlich a) während der Zugehörig-
keit zur Besatzung eines zum auswärtigen Dienste bestimmten Schiffes oder Fahrzeuges
der kaiserlichen Marine, und zwar vom Ersten desjenigen Monats ab, welcher auf den
Monat folgt, in welchem die heimischen Gewässer verlassen werden, bis zum Ablaufe
des Monats, in welchem die Rückkehr in dieselben erfolgt!, und b) während der Zu-
gehörigkeit zu einem in Kriegsformation befindlichen Teile des Heeres oder der Marine
vom Ersten desjenigen Monats ab, welcher auf den Monat folgt, in dem die Zugehörig-
keit begonnen hat, bis zum Ablauf des Monats, in dem sie endet.
1 Ges. von 1886, §. 3, Abs. 3. Durch solche
Vorausbezahlung wird die Verpflichtung der
Gemeinde zur Erstattung eines ihr nicht gebüb-
renden Abgabebetrages nicht berührt.
:* Ges. von 1886. §S. 5. In Berlin ist die
Beschwerde bei der Direktion für die Verwaltung
der direkten Steuern einzulegen. Die Ausf.
Anw. zum Ges. von 1892, Z. 16, bestimmt, daß
die Beschwerde stets schriftlich eingereicht werden
muß, die zweimonatliche Frist aber auch dann
ewahrt ist, wenn innerhalb derselben die Be-
chwerde beim worisemden der Einkommensteuer-
veranlagungskommission angebracht ist.
Ausf. Anw. zum Ges. von 1892, Z. 15.
4 Ges. von 1886, §. 8; Ges. von 1892, Z. 4.
* Den Offtzieren ist es zur Pflicht gemacht,
jede die Abgabeberechtigung betreffende Verän-
derung sowohl der bisher empfangsberechtigten
Gemeinde wie auch der Gemeinde des neuen
Wohnorts anzuzeigen, und zwar ersterer unter
Bezeichnung des Monats, mit dessen Ablauf
ihre Empfangsberechtigung erlischt, letzterer unter
Angabe des Jahresbetrages der Abgabe. Vgl.
Z. 6, Abs. 2 der Verf. des Kriegsministers v.
12. Febr. 1887 (Armee-Vdg.-Bl. 1887, Nr. 4,
auch mitgeteilt bei Herrfurth, S. 46 ff.).
lÜber die Frage, inwieweit die Übertragung
eines Kommandos einer Versetzung gleichzuachten
ist, siehe Ausf. Anw. zum Ges. von 1892, Z. 7.
7 Vgl. besonders über den Begriff der heimi-
schen Gewässer die Ausf. Anw. des Cbefs der
Admiralität v. 14. März 1887, Z. 10 (mitge-
teilt bei Herrfurth, S. 53).