330 Zweiter Abschnitt. (8. 91.)
forderungen von Wegeunterhaltungsbeiträgen sind nur zulässig vom Beginn desjenigen
Kalenderjahres ab, welches dem Jahre, in dem die Klage erhoben wird, unmittelbar
voranging. Zur Hebung gestellte, aber rückständig gebliebene oder kreditierte Beiträge
verjähren nach näherer Vorschrift des Gesetzes v. 18. Juni 1840 (G. S., S. 140) in
vier Jahren vom Ablaufe desjenigen Jahres an, in welches ihr Zahlungstermin fällt.1
.. 91.
3) Die Einnahmen der Gemeinden aus Zuwendungen des Staates und der höheren
Kommunalverbände.“
Die Zuwendungen von Geldmitteln des Staates oder der höheren Kommunal=
verbände an die Gemeinden lassen sich in zwei Kategorien scheiden: einmal in solche,
die der Gemeinde zu beliebiger Verwendung, und andererseits in solche, die ihr mit einer
Zweckbestimmung behaftet überwiesen werden. Zu den staatlichen Zuwendungen der
letzteren Art gehören vor allem diejenigen, durch welche der Staat die Volksschullasten.
der Gemeinden erleichtert: die anteilige übernahme der Pensionen der Volksschullehrer
auf die Staatskasse, die Zahlung von Beiträgen zu dem Diensteinkommen der Volks-
schullehrer, und dazu treten in Westpreußen und Posen noch erhebliche staatliche
Zuschüsse zu den Unterhaltungskosten der Gemeindefortbildungsschulen. Teils zu be-
stimmten Zwecken, teils zu beliebiger Verwendung hat der Staat den Gemeinden das
Aufkommen gewisser Strafgelder überwiesen.3¾ Den höheren Kommunalverbänden, den
Kreisen und Provinzen gegenüber haben die politischen Gemeinden als solche überhaupt
kein Recht mehr auf Zuwendungen, Zuschüsse u. dergl., nachdem auch das Gesetz be-
treffend die überweisung gewisser aus den landwirtschaftlichen Zöllen eingehender Beträge
an die Kommunalverbände v. 14. Mai 1885 (G. S., S. 128), welches allein diesbezüg-
liche Vorschriften enthielt, mit dem 1. April 1895 außer Kraft getreten ist.“ Es ist
der freien Beschlußfassung der Kreise und Provinzen überlassen, ob und zu welchen
Zwecken sie den einzelnen Gemeinden Geldmittel überweisen wollen, wobei die Provinzen
allerdings durch das Dotationsgesetz besonders darauf hingewiesen sind, den Gemeinde-
wegebau durch Zuwendungen zu fördern. Nur in ihrer Eigenschaft als Ortsarmen-
verbände haben die Gemeinden unter gewissen Voraussetzungen noch einen rechtlich ver-
folgbaren Anspruch auf Unterstützungen und Leistungen gegen die als Landarmenverbände
organisierten höheren Kommunalverbände; dieser ist jedoch nicht hier, sondern im Armen-
recht zu erörtern.
Gegen die Entscheidung stehen die gewöhnlichen
rchtemte nach L. B. G., §§. 82, 83 u. 93
offen.
1 §. 1 des Ges. von 1891, §. 8 des Ges. v.
18. Juni 1840, siehe oben S. 322 unter B.
: Bgl. v. Reitzenstein, Kommunales Finanz-
wesen, in Schönbergs Hdbch., III, S. 732 ff.;
Leidig, S. 335.
: Bgl. z. B. §. 7 des Ges. v. 23. April 1883
betr. den Erlaß poliz. Verfügungen wegen
Übertretungen (G. S., S. 65), dazu aber §. 1
des Ges. v. 20. April 1892 (G. S., S. 87),
ferner §. 96, Z. 1 des Feld= und Forstpolizeiges.
v. 1. April 1880 (G. S., S. 230) und §. 47
der Feldpolizeiordnung v. 1. Nov. 1847 (G. S.,
S. 376). — Die auf Grund des Nabrungs-
mittelges. v. 14. Mai 1879 (R. G. Bl., S. 145)
und der im Anschluß an dasselbe ergangenen
Reichsgesetze v. 25. Juni 1887 (R. G. Bl.,
S. 273), v. 5. Juli 1887 (R. G. Bl., S. 277)
und v. 12. Juli 1887 (R. G. Bl., S. 375) er-
kannten Strafen fließen der Gemeindekasse des
Thatortes zu, wenn an ihm eine öffentliche An-
stalt zur technischen Untersuchung von Nabrungs-
und Genußmitteln besteht. Zahlreiche Straf-
gelder fließen der Gemeinde mit der Bestimmung
zu, sie zu Zwecken der Armenpflege zu verwen-
den, so z. B. die auf Grund des §F.7 des Ges. v.
26. Febr. 1870 über die Schonzeiten des Wildes
(G. S., S. 120), die auf Grund des Ges. v.
24. April 1854 betr. die Verletzung von Dienst-
pflichten des Gesindes und der ländlichen Ar-
beiter (G. S., S. 214) erkannten Strafen.
Weitere ähnliche Vorschriften führt Leidig,
S. 335, Anm. 1 an.
Ges. wegen Aufheb. dir. Staatsst., §. 28.
5 Ges. v. 8. Juli 1875, S. 4, Z. 1.
* Vgl. oben S. 71, Anm. 2 u. 3.