22 Zweiter Abschnitt. (8. 5.)
Die Schutzverwandten sind der Stadtobrigkeit unterworfen; zu persönlichen Diensten
sind sie mangels abweichender Ortsstatuten nur in Notfällen, zu Beiträgen für Anstalten
dagegen, deren Vorteile sie genießen, in dem Umfange der Bürger der geringsten Klasse
verpflichtet.
III. „Die Stadtgemeinden haben die Rechte privilegierter Korporationen (Tl. II,
Tit. 6, §. 23 saq.).“ Dementsprechend ist auch ihre innere Verfassung der einer ge-
wöhnlichen Gesellschaft analog organisiert. „Gemeinschaftliche Angelegenheiten werden
durch Beratungen und Schlüsse der Stadtgemeinde den Vorschriften des 6. Titels gemäß
reguliert und entschieden.“! „Auch die Repräsentanten einer Stadtgemeinde“, mit welchen
gewöhnlich an Stelle der Bürgerschaft gemeinschaftliche Angelegenheiten verhandelt werden,
„sind nach den daselbst erteilten Vorschriften von Repräsentanten überhaupt zu beurteilen.“?
Sie werden gewöhnlich nicht von der Bürgerschaft, sondern von den Zünften und sonstigen
städtischen Korporationen gewählt, bisweilen sogar von der Stadtobrigkeit bestellt?, und
sind in der Ausübung ihrer Funktionen an die Beschlüsse ihrer Mandanten gebunden."
„Wenn Kämmereigüter oder Gerechtigkeiten veräußert, in Erbpacht gethan, verpfändet
oder mit Dienstbarkeiten belegt oder neue Schulden auf die Kämmerei gemacht werden
sollen, die aus Kämmereieinkünften ohne Abbruch der übrigen Ausgaben nicht getilgt
werden können“, bedürfen sie sogar einer besonderen schriftlichen Erklärung ihrer Wähler.
Auch im übrigen sind ihre Befugnisse verhältnismäßig geringe. Sie können von der
Stadtobrigkeit Auskunft über die Vermögensverwaltung verlangen und etwaige Unregel-
mäßigkeiten der Aufsichtsbehörde anzeigen. Ihrer Einwilligung bedarf es nur zur Ein-
führung von Abgaben und Diensten; zur Rechnungslegung werden sie nur in denjenigen
Städten zugezogen, in welchen die Bürger Ausfälle bei der Kämmerei durch Beiträge
aus eigenen Mitteln zu decken haben.“
IV. Die Stadtobrigkeit ist der Magistrat. Er wird je nach der Ortsverfassung
entweder von der Gemeinde gewählt oder vom Landesherrn bestellt. In zweifelhaften
Fällen soll zwar ersteres gelten, die Wahl jedoch dann nicht von der Gemeinde, sondern
vom bestehenden Magistrat ausgeübt werden (also eigentlich Kooptation). Die Gewählten
bedürfen der Bestätigung der Regierung und werden sämtlich auf Lebenszeit und gegen
Besoldung angestellt.“ Die Funktionen des Magistrats bestehen in der Anstellung aller
städtischen Unterbeamten, in der Beaufsichtigung aller Korporationen und Anstalten in
der Stadt, in der Verwaltung aller städtischen Angelegenheiten und in der Wahrnehmung
der Rechte der Stadt in und außer Gericht.
V. Der Wirkungskreis der Stadtgemeinde umfaßt abgesehen von den eigentlichen
Kommunalangelegenheiten, wozu besonders die städtische Vermögensverwaltung gehört, die
Ortspolizei und die Gerichtsbarkeit erster Instanz einschließlich der freiwilligen Gerichts-
barkeit, des Hypotheken= und Grundbuchwesens.
Das Vermögen der Stadt zerfällt in Kämmerei-? und Bürgervermögen. 10
Das Kämmereivermögen umfaßt alles, „was zur Bestreitung der gemeinschaftlichen Lasten
und Ausgaben der Stadtgemeinde bestimmt ist“, und wird vom Magistrat verwaltet, der
jeroch zu allen wichtigeren Verfügungen der staatlichen Genehmigung und in den oben
unter III bezeichneten Fällen auch der schriftlich erklärten Zustimmung der Bürgerschaft
bedarf. — Das Bürgervermögen ist dagegen derjenige Teil des städtischen „gemeinschaft-
lichen Vermögens, dessen Nutzungen den einzelnen Mitgliedern der Bürgergemeinde zu-
kommen“. Dieses wird nicht vom Magistrat „vermöge seines Amtes“, sondern „durch
Schlüsse der Bürgerschaft ... nach den Regeln des gemeinsamen Eigentums“ verwaltet;
jedoch hat der Magistrat seine Genehmigung in den Fällen zu erteilen, in welchen beim
Kämmereivermögen die Genehmigung des Staates erforderlich ist. Für Kämmerei-
schulden haftet das Bürgervermögen nur nach Erschöpfung des Kämmereivermögens.
1 S. 110, a. a. O. 64 §#. 146, 147, 148, a. a. O.
2 § . 111, 114, a. a. O. 7 98. 119, 120, a. a. O.; E. Meier, S. 75 ff.
* E. Meier, S. 82; Bornhack, Gesch., II, s gg. 128, 129, 132, a. a. O.; E. Meier, S.
S. 289. « 7lss.;Botnhack,Gefch.,l,S.49,Il,S.288.
4§.112,a.a.O. 9§§.138—158,a.a.O.
5§§.153,154,a.a.O-. 10§§.159—165,a.a.O.