354 Zweiter Abschnitt. (8. 98.)
vinzialrat die Zustimmung ab, so kann dieselbe auf Antrag des Oberpräsidenten durch
den Minister des Innern ergänzt werden.
Ist eine kommissarische Verwaltung der Bürgermeisterei oder des Amtes erforder-
lich, so wird diese vom Oberpräsidenten angeordnet; in der Rheinprovinz kann mit
ihr besonders auch der Bürgermeister einer benachbarten ländlichen oder städtischen
Bürgermeisterei widerruflich betraut werden. Die definitive Ernennung eines besoldeten
Amtmanns oder Bürgermeisters soll in der Regel erst erfolgen, nachdem eine die Dauer
eines Jahres nicht übersteigende kommissarische Verwaltung vorangegangen ist, bei welcher
der zu Ernennende sich als tüchtig bewährt hat. Über die Festsetzung der Besoldung
beschließt der Kreisausschuß nach Anhörung der Bürgermeisterei= bezw. Amtsversamm-
lung; in gleicher Weise ist die Höhe der Dienstunkostenentschädigung für die Ehren-
amtmänner und Ehrenbürgermeister zu be stimmen.
Die mit Besoldung angestellten Amtmänner und Bürgermeister erhalten, sofern
nicht mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde anderweite Vereinbarungen wegen der Pen-
sionierung getroffen sind, bei eintretender Dienstunfähigkeit eine nach den bei den un-
mittelbaren Staatsbeamten zur Anwendung kommenden Grundsätzen sich bemessende
Pension. Bei Berechnung der Dienstzeit kommt auch die Zeit in Anrechnung, welche
der zu pensionierende Beamte in einem anderen Amts= oder Bürgermeistereiverbande
angestellt gewesen ist.“ Die Zahlung der Pension erfolgt aus der nach den oben
S. 198 ff. mitgeteilten Vorschriften für die Provinz eingerichteten Pensionskasse.
In disziplinarer Beziehung gelten für die Amtmänner und Bürgermeister dieselben
Vorschriften wie für die Gemeindevorsteher, nur steht das Ordnungsstrafrecht gegen die
Ehrenamtmänner und die Ehrenbürgermeister nicht dem Landrat und in der Beschwerde-
instanz dem Regierungspräsidenten, sondern dem Kreisausschuß und in der Beschwerde-
instanz dem Bezirksausschuß zu.“
Zur Stellvertretung und Hilfeleistung sind dem Amtmann mindestens ein, dem
Bürgermeister mindestens zwei Beigeordnete zur Seite gestellt. Betreffs des Vor-
schlages und der Ernennung derselben gelten die für die Amtmänner und Bürgermeister
selbst zur Anwendung kommenden Vorschriften, jedoch werden die Beigeordneten stets
nur auf sechs Jahre bestellt.
3) Die erforderlichen Unterbeamten des Amtes und der Bürgermeisterei werden mit
der Maßgabe, daß an Stelle der Gemeindevertretung die Amts= bezw. Bürgermeisterei-
versammlung tritt, ebenso bestellt wie die Beamten der Einzelgemeinde, auch hat der
Amtmann bezw. der Bürgermeister über sie die nämliche Disziplinargewalt wie über diese. #
III. Was den Wirkungskreis der Amter und Bürgermeistereien als Kommunal=
verbände anlangt, so können in ihn alle Angelegenheiten hineinbezogen werden, welche
für alle zu dem Verbande gehörigen Gemeinden und Gutsbezirke ein gemeinschaft-
liches Interesse haben. Darüber, welche Gegenstände in concreto Amts= bezw. Bürger-
meistereiangelegenheiten sein sollen, beschließt, sofern nicht durch gesetzliche Vorschrift
besonderes bestimmt ist, die Amts= bezw. Bürgermeistereiversammlung unter Genehmigung
des Kreisausschusses. Die Bürgermeisterei kann auf diese Weise auch Angelegenheiten,
die bisher den Einzelgemeinden belassen waren, jederzeit, selbst wider den Willen der
letzteren, an sich ziehen und so die eigene Kompetenz erweitern; die Amtsversammlung
bedarf dagegen, wenn sie dem Amte neue Gegenstände zur Verwaltung überweisen will,
der Zustimmung der Gemeinden und selbständigen Gutsbesitzer.
1 Kr. O. w., §. 27, Abs. 1; rbʒ 8. 24, Abs. 3 * Zust. G., §. 36, sehe ghen S 199; Kr. O.
2 Kr. O. w., z. 2, Abs. Lu. 2 ,. G.O. w. 27, Ab. 3; rh., 4, Abs. 7.
". 71. . 5. 24. RMl.3, u. 2 ge rh., s. 24, Abf. 8;
3 L. G. O. §. 72. Ges. betr. Vie Ab- K. G. O. w., 8. 69; rh., S. 103. Die Reihen-
änderung einig Bestimmungen wegen der folge, in welcher die Gaeordneron in der
Pensionierung der Gemeindebeamten in den
Landgemeinden der Rheinprovinz v. 21. Juli
1891 (G. S., S. 330), Art. I.
Kr. O. rh., §. 27, Abs. 1; w., §. 28, Abf. 1.
* Kr. O. rh., §. 27, Abs. 2 ff.; w., §. 28,
Abs. 2 ff.
Rheinprovinz einzutreten haben, bestimmt
der Landrat.
s Kr. O. w., F. 27; L. G. O. w., §. 73;
Kr. O. rh., §§. 24, 26.
*Kr. O. w., §. 5, Abs. 1; rh., §. 8. Für
einzelne bestimmte Angelegenheiten, bei welchen