358 Zweiter Abschnitt.
C. 99.)
fernere anderweite Bekanntmachungen bleiben natürlich der Beschlußfassung der einzelnen
Verbände überlassen. ·
Verbandsvorsteher können nur solche Personen sein, welche die Voraussetzungen
zur Übernahme des Amtes als Gemeinde- oder Gutsvorsteher erfüllen, Vertreter von
Gemeinden nur Personen, die zur Übernahme des Amtes als Gemeindeverordneter
besähigt sind. Vertreter des selbständigen Gutsbezirks ist in der Regel der Besitzer
des Gutes. 1
Die Wahl des Verbandsvorstehers bedarf, wenn der Gewählte nicht zugleich Ge-
meinde= ?, Guts= oder Amtsvorsteher ist, der Bestätigung durch den Landrat. Hinsicht-
lich der Versagung dieser Bestätigung, der Vornahme einer Neuwahl und der eventuellen
Bestellung eines kommissarischen Verwalters gelten die oben S. 191 unter V entwickelten
Grundsätze."“ Die Wahl eines Verbandsvorstehers, welche der Bestätigung nicht bedarf,
ist durch den Einspruch anfechtbar. Über diesen beschließt zunächst die Versammlung
der Verbandsmitglieder. Gegen den Beschluß findet binnen zwei Wochen die Klage im
Verwaltungsstreitverfahren statt, für welches der Verband zur Wahrnehmung seiner
Rechte einen besonderen Vertreter bestellen kann.
Der Maßstab, nach welchem die Lasten des Verbandes auf die Verbandsmitglieder,
die Gemeinden oder Gutsbezirke, zu verteilen sind, ist der Vereinbarung der Beteiligten
überlassen und ist im Verbandsstatut festzustellen. Die Gemeinden und Gutsbezirke haben
die auf sie entfallenden Anteile wie ihre anderen kommunalen Bedürfnisse aufzubringen.“
Auf Beschwerden und Einsprüche 7 betreffend a) das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen
Einrichtungen und Anstalten des Verbandes, oder b) die Heranziehung der einzelnen
Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke zu den Verbandsbeiträgen beschließt der Ver-
bandsvorsteher. Gegen seinen Beschluß findet dasselbe Rechtsmittelverfahren wie bei den
Gemeindeabgaben statt.
2) Kommt ein Statut durch freie Vereinbarung der Beteiligten nicht zu stande, so
wird ein solches nach Anhörung derselben durch den Kreisausschuß festgesetzt. Bei
dieser amtlichen Festsetzung des Statuts kommen folgende Grundsätze zur An-
wendung: Der Verband wird in seinen Angelegenheiten durch den Verbandsausschuß
als beschließendes Organ und den Verbandsvorsteher als ausführende Behörde vertreten.
Der Verbandsausschuß besteht aus Vertretern sämtlicher zum Verbande gehörigen Ge-
meinden und Gutsbezirke. Jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk ist wenigstens durch
einen Abgeordneten zu vertreten. Die Vertretung der Landgemeinden in dem Verbands-
ausschusse erfolgt durch den Gemeindevorsteher, die Schöffen und, wenn deren Zahl nicht
ausreichen sollte, durch andere von der Gemeinde zu wählende Abgeordnete; die Ver-
tretung einer Stadtgemeinde durch den Bürgermeister, den Beigeordneten, sonstige Ma-
gistratsmitglieder und erforderlichenfalls durch andere von der Stadtgemeinde zu
wählende Abgeordnete. Die Zahl der von jeder Gemeinde zu entsendenden Vertreter,
sowie der jedem Gutsbezirk einzuräumenden Stimmen bemißt sich nach dem Gesamt-
betrage der zur Zeit der Feststellung des Statuts in den Gemeindebezirken und von den
Gutsbesitzern an den Staat zu entrichtenden bezw. für sie staatlich veranlagten direkten
Steuern unter Mitberücksichtigung der nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes
1 L. G. O., §. 133. Nicht der Besitzer des
Gutes, sondern der für diesen in der Eigenschaft
als Gutsvorsteher bestellte Stellvertreter hat das
Gut nach §. 133, Abs. 3 der L. G. O. jedoch zu
vertreten: a) in allen Fällen, in welchen er ge-
mäß §. 126 der L. G. O. vom Landrat bestellt
wurde; b) der vom Gutsbesitzer selbst bestellte
Stellvertreter, sofern die Bestellung auf Grund
der Z. 1, 2 u. 4 des §. 124 der L. G. O. erfolgte.
Daraus ergiebt sich die Eigentümlichkeit, daß der
entfernt von seinem Gute wohnende Gutsbesitzer
die Vertretung seines Gutes behält, wenn er
den gemäß §. 124, Z. 3 notwendigen Stellver-
treter selbst bestellt, daß er dagegen das Recht
zur Vertretung verliert, wenn er die Bestellung
des Stellvertreters verabsäumt, und diese vom
Landrat vorgenommen wird. Vgl. auch Genz-
mer, S. 90, Anm. 4.
: Darunter ist auch der Bürgermeister zu ver-
stehen. Stenogr. Ber. des A. H. v. 16. April
1891, S. 1810.
5 Bei Beteiligung einer Stadt durch den
Regierungspräsidenten. L. G. O., §. 138.
L. G. O., §. 134, Abf. 1.
* L. G. O., §. 134, Abs. 2, u. §S. 144.
* L. G. O., §. 135, und dazu Freytag,
Komm. z. L. G. O. ö., S. 301 ff.
* Beide sind gesetzlich an keine Frist gebunden.
Da aber eine geordnete Verwaltung ohne eile
derartige Fristbestimmung nicht möglich ist, wird
das Statut hier das Gesetz ergänzen müssen.
* L. G. O., §. 136. Vgl. oben S. 318 ff.