Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

376 Dritter Abschnitt. (F. 104.) 
Alle diese Gesetze schlossen sich auf das engste an die Kreisordnung von 1872 in 
der ihr durch die Novelle von 1881 gegebenen Fassung an und schufen somit in dem 
größten Teile der Monarchie annähernd gleiches Recht. 
II. Was die Dotation dieser neuen Kreisverbände anlangt, so hatte bereits das erste 
Dotationsgesetz v. 30. April 1873 eine solche vorgesehen. Auch denjenigen Provinzen, 
in welchen damals die Einführung einer neuen Kreisverfassung noch nicht stattgefunden 
hatte, wurden aus den zur Durchführung der Kreisordnung und ähnlicher Gesetze aus- 
geworfenen Staatsgeldern anteilige Summen überwiesen.! Das zweite Dotationsgesetz 
v. 8. Juli 1875 (G. S., S. 497) stellte diese Summen in §. 26 gesetzlich fest und wies 
die betreffenden Provinzen an, sie bis zum Erlasse weiterer gesetzlicher Bestimmungen 
über ihre Verwendung zinsbar zu belegen oder zu gesetzlich bestimmten Zwecken zu ver- 
wenden. In Ausführung dieser Vorschrift haben dann endlich die verschiedenen Kreis- 
ordnungen der achtziger Jahre bestimmt, daß die Provinzialverbände die ihnen nach §. 26 
des zweiten Dotatiensgesetzes zufallenden Jahresrenten auf die einzelnen Landkreise zur 
einen Hälfte nach dem Maßstabe des Flächeninhalts, zur anderen Hälfte nach dem Maß- 
stabe der Civilbevölkerung zu verteilen haben.? 
III. Eine Sonderstellung hinsichtlich der Kreisverfassung nehmen heute in Preußen 
nur noch die Provinz Posen und die Hohenzollernschen Lande ein. 
In Posen trat die Kreisordnung von 1872, welche ursprünglich auch für diese 
Provinz bestimmt war, zunächst nicht in Kraft. §. 182 der Kreisordnung bestimmte, 
daß es hier beim alten Rechte sein Bewenden haben sollte, bis das neue Gesetz ganz 
oder teilweise durch königliche Verordnung in Kraft gesetzt würde. Eine solche Ein- 
führung der Kreisordnung erfolgte jedoch später nicht, vielmehr beseitigte die Novelle 
von 1881 das Wort „Posen“ aus der Überschrift und der Einleitung des Gesetzes und 
hob den erwähnten §. 182 auf. Damit war die Möglichkeit, die neue Kreisordnung 
in Posen im Verordnungswege einzuführen, beseitigt — es blieb bei der alten stän- 
dischen Kreisverfassung; erst durch das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und 
die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden in der Provinz 
Posen v. 19. Mai 1889 (G. S., S. 108) ist diese in wesentlichen Punkten der 
neuen Kreisverfassung der übrigen Provinzen näher gebracht: Die beschränkteren Befug- 
nisse der alten posenschen Kreisstände sind erweitert; zur Wahrung der Geschäfte der 
allgemeinen Landesverwaltung sind auch in Posen Kreisausschüsse zu bilden, denen 
durch Beschluß des Kreistages die Verwaltung der Kommunalangelegenheiten wie in 
anderen Provinzen übertragen werden kann; auch in Posen gelten die allgemeinen 
Vorschriften über die Verteilung der Kreisabgaben, über die Beschwerden und Einsprüche 
wegen Heranziehung zu den Kreislasten, über die Bestätigung der Beschlüsse des Kreis- 
tages und über die Zulässigkeit der Zwangsetatisierung. Unberührt läßt dagegen dieses 
Gesetz die Zusammensetzung der posenschen Kreisvertretungen, welche noch immer, wie 
die alte Kreisordnung v. 20. Dez. 1828 es vorschreibt, aus den drei Ständen der 
Rittergutsbesitzer, der Städte und der Landgemeinden bestehen. 
Die Hehenzollernschen Lande zerfallen nicht in Kreise, sondern in vier Amts- 
verbände, Oberamtsbezirke (Sigmaringen, Gammertingen, Hechingen und Haigerloch). 
Die Organisation und Verwaltung dieser 
Bezirke ist jedoch durch die Amts= und 
  
der Provinz Schleswig-Holstein vereinigten 
Kreise „Herzogtum Lauenburg“. In diesem 
war bereits durch eine auf Grund des Art. 63 
der Verf. Urk. erlassene, später (Bekanntmachung 
v. 19. März 1883 (G. S., S. 35|) von beiden 
Kammern genebmigte Notvererdnung . 24. Aug. 
1882 (G. S., S. 313) die Kr. O. ö. in weitem 
Umfange eingefübrt worden, und die Kr. O. 
schlesw. holst. hat in §. 145 die Vorschriften 
dieser Vdg. von 1882 ausdrücklich aufrecht er- 
balten, sodaß auch gegenwärtig noch betreffs der 
Bildung, der Geschäfte und der Versammlungen 
des Kreistages, betreffs der Ernennung des 
Landrats, betrefis des Kreishaushalts, des Kreis- 
ausschusses, der Kreiskommissionen und der Ober- 
  
aussicht des Staates über die Kreisverwaltung 
für den Kreis Herzogtum Lauenburg die Be- 
stimmungen der Kr. O. ö. zur Anwendung 
kommen. Zu bemerken ist jedoch, daß die für 
den Kreis Herzogtum Lauenburg aufrecht er- 
haltenen Paragraphen der Kr. O. ö. bis auf 
einige unbedeutende Abweichungen mit den ent- 
sprechenden Paragrapben der Kr. O. schlesw.= 
holst. übereinstimmen und nur die die Zusam- 
mensetzung des Kreistages betreffenden §#§. 84, 
86 und 80 größere Abweichungen aufweisen. 
1 Dotationsges. von 1873, SF. 1, 5. 
2 Kr. O. hann., §. 109; bess.-nass., 
w., §. 97;rb., §. 97; schlesw. bolst., 
Vgl. auch vorige Seite, Anm. 2. 
8. 110; 
S. 146.
	        
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