390 Dritter Abschnitt. (8. 109.)
b) In den Städten, welche für sich einen oder mehrere Abgeordnete zu wählen
haben, treten der Stadtvorstand und die Stadtvertretung unter dem Vorsitze des Bürger-
meisters zu einer Wahlversammlung zusammen. In der Rheinprovinz bildet in den-
jenigen Städten, welche die Magistratsverfassung nicht angenommen haben, die Stadt-
verordnetenversammlung allein die Wahlversammlung 1, und in denjenigen zum Wahl-
verbande der Städte gehörigen Gemeinden, welche nach den Vorschriften der rheinischen
Landgemeindeordnung verwaltet werden, wird die Wahl durch den Gemeinderat vollzogen,
jedoch unter Ausschluß der dem Wahlverbande der Großgrundbesitzer angehörenden meist-
begüterten Grundeigentümer.
In denjenigen Städten, welche mit anderen Städten des Kreises zu einem Wahl-
bezirke vereinigt sind, haben der Stadtvorstand und die Stadtvertretung in vereinigter
Sitzung auf je 250 Einwohner einen Wahlmann zu wählen. Durch statutarische An-
ordnung des Kreistages kann diese Zahl erhöht werden. Die Wahlmänner des Wahl-
bezirks treten dann unter Leitung des Landrats? an dem von dem Kreisausschusse zu
bestimmenden Wahlorte zur Wahl der Abgeordneten zusammen.
Tc) In jedem Wahlbezirk des Wahlverbandes der Landgemeinden wird die Wahl-
versammlung gebildet durch Vertreter der einzelnen Landgemeinden (Wahlmänner) und
durch die zu diesem Wahlverbande gehörenden, persönlich stimmberechtigten Grundstücks-
besitzer und Gewerbetreibenden.“
Befinden sich in einem Wahlbezirk zwei oder mehrere Güter, deren jedes zu
weniger als 60 Mark Grund= und Gebäudesteuer veranlagt ist, so werden ihre Besitzer
nach Anordnung des Kreisausschusses dergestalt zu Gesamt-(Kollektiv= Stimmen vereinigt,
daß auf jede Stimme, soweit möglich, ein Grund= und Gebäudesteuerbetrag von 60 Mark
entfällt. Der Kreisausschuß regelt die Art, in welcher das Kollektivstimmrecht ausgeübt wird.“
Die Landgemeinden entsenden zur Wahlversammlung bei weniger als 400 Ein-
wohnern einen Wahlmann, bei 400 bis 799 Einwohnern zwei, bei 800 bis 1199 Ein-
wohnern drei, bei 1200 bis 1999 Einwohnern vier, bei 2000 bis 2999 Einwohnern
fünf Wahlmänner und für jede weitere Vollzahl von 1000 Seelen einen ferneren
Wahlmann. Die Wahlmänner sind von der Gemeindeversammlung, in denjenigen
Landgemeinden aber, in welchen eine gewählte Gemeindevertretung besteht oder eingeführt
wird, von dieser und dem Gemeindevorstande aus der Zahl der stimmberechtigten Ge-
meindemitglieder durch absolute Stimmenmehrheit zu wählen. Ausgeschlossen von der
Teilnahme an der Wahl in der Gemeindeversammlung (nicht Gemeindevertretung!) sind
diejenigen, welche zum Wahlverbande der größeren Grundbesitzer gehören.“
Befinden sich in einem Wahlbezirk zwei oder mehrere Gemeinden, deren jede
weniger als 60 Mark Grund= und Gebäudesteuer entrichtet und weniger als 100 Ein-
wohner zählt, so werden sie nach Anordnung des Kreisausschusses in gleicher Weise wie
die Besitzer der zu weniger als 60 Mark Grund= und Gebäudesteuer veranlagten Güter
zu Gesamt-(Kollektiv-) Stimmen vereinigt.
—
1 Der Bürgermeister hat als Vorsitzender
dieser Versommlung volles Stimmrecht. O. V. G.,
XXI, S. 1
2 Bgl. vorige Seite, Anm. 6.
2 Kr. O. ö., §. 104; w. u. rh., §. 48; hann.,
§. 60 (in denjenigen dem Wahlverbande der
Städte angehörigen hann. Gemeinden, welche
nicht durch einen Magistrat und durch Bürger-
vorsteher vertreten werden, ist an deren Stelle
ähnlich wie in der Rbeinprovinz die Wahl
von der Gemeindeversammlung, bezw., wenn
eine gewählte Gemeindevertretung besteht, von
dieser wahrzunehmen); hesfs.-nass., §.61; schlesw.=
holst., §. 90. In denjenigen schlesw. holst. zum
Wahlverbande der Städte gehörigen Gemeinden,
welche keinen kollegialisch organisierten Ortsvor-
stand haben (St. O. schlesw.-bolst., S. 94 ff.),
sind die Wablen von der Stadtverordneten-
bezw. Fleckenverordnetenversammlung vorzu-
nehmen (§. 90 cit., Abs. 3). Analog wird bei
Städten ohne kollegialisch organisierten Stadt-
vorstand im Gebiete der Kr. Ordugn. ö. u. w.
zu verfahren sein, wenngleich diese Gesetze keine
diesbezügliche Vorschrift enthalten.
* Vgl. oben S. 384, Z. 3; Kr. O. ö., S. 98,
Abs. 1; bann., §. 54, Abs. 1; hesfs.-nass., §. 55
Abs. 1; schlesw.-holst., S. 84, Abs. 1 u. 2.
5 Kr. O. ö., §. 99; hann., §. 55; heff.-nass.,
§. 56; schlesw.-holst., 8. 85.
*Kr. O. ö., §. 100; hann., §. 56; bess.-nass.,
8. 57; schlesw.. holst., *. 86. Die Teilnahme an
dem Stimmrecht in der Gemeindeversammlung
und die Art der Ausübung desselben richtet sich
mangels besonderer Vorschriften in den Kr.
Ordugn. nach den Bestimmungen der einzelnen
L. G. Ordugn.; vgl. O. V. G., XII, S. 22.
7 Kr. O. ö., §. 101; hann., §. 57; hess.-nass.,
58; schlesw.-bolst., §. 87; und dazu §. 5 des
Ges. w. Aufheb. dir. Staatsst.