Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Kreisgemeinden; das geltende Recht. (8. 115.) 401 
Mitgliedern. Die Mitglieder werden, außer in Posen, von dem Kreistage aus der 
Zahl der Kreisangehörigen mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt. Wählbar sind die zur 
persönlichen Teilnahme an den Kreistagswahlen befugten Personen.! Geistliche, Kirchen- 
diener und Elementarlehrer 2 können nicht Mitglieder des Kreisausschusses sein, richterliche 
Beamte, zu denen jedoch die technischen Mitglieder der Handels-, Gewerbe= und ähnlicher 
Gerichte nicht zu zählen sind, nur mit Genehmigung des vorgesetzten Ministers. 
In der Provinz Posen werden die sechs Mitglieder vom Oberpräsidenten aus der 
Zahl der Kreisangehörigen ernannt. Die Ernennung erfolgt auf Grund von Vor- 
schlägen des Kreistages, in welche aus der Zahl der Kreisangehörigen die zu Mitgliedern 
des Kreisausschusses befähigten Personen aufzunehmen sind. Befähigt sind aber wie in 
allen anderen Provinzen selbständige Angehörige des Deutschen Reiches, welche das 
21. Lebensjahr vollendet haben und sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.“ 
Lehnt ein Kreistag die Aufforderung des Oberpräsidenten zur Vervollständigung der von 
ihm gemachten Vorschläge ab, so hat der Provinzialrat auf Antrag des Oberpräsidenten 
darüber zu beschließen, ob und welche Personen nachträglich in die Vorschlagsliste auf- 
zunehmen sind. In die Vorschlagsliste nicht aufgenommene Personen können von dem 
Oberpräsidenten nur unter Zustimmung des Provinzialrats ernannt werden. Lehnt dieser 
seine Zustimmung ab, so kann dieselbe auf Antrag des Oberpräsidenten durch den 
Minister des Innern ergänzt werden. 
Das Recht zur Mitgliedschaft geht verloren, sobald eine seiner gesetzlichen Vor- 
aussetzungen wegfällt. Es ruht während der Dauer eines Konkurses, während der Dauer 
einer gerichtlichen Untersuchung, welche wegen eines Verbrechens oder solcher Vergehen, 
die den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen müssen oder können, 
eingeleitet oder wenn gerichtliche Haft verfügt ist.“ 
Nach Bedürfnis kann der Kreistag als Mitglied mit beratender Stimme noch 
einen Syndikus bestellen, welcher die Befähigung zum Richteramte besitzen muß.7 
II. Die Wahl bezw. in Posen die Ernennung der Ausschußmitglieder erfolgt 
auf sechs Jahre mit der Maßgabe, daß bei Ablauf dieser Periode die Mitgliedschaft im. 
Ausschusse bis zur Berufung des Nachfolgers fortdauert. Alle zwei Jahre scheidet ein 
Drittel, in Hohenzollern die Hälfte der Mitglieder aus; die Ausgeschiedenen können 
aber sofort wieder berufen werden. Die Ausschußmitglieder werden vom Vorsitzenden 
vereidigt.. Vor Ablauf der Periode verliert jede Wahl bezw. Ernennung ihre Wirkung 
mit dem Aufhören einer der für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen. 
Darüber, ob ein solcher Fall gegeben ist, hat der Kreisausschuß zu beschließen. Gegen 
diesen Beschluß findet innerhalb zwei. Wochen die auch dem Vorsitzenden des Kreisaus- 
schusses zustehende Klage bei dem Bezirksausschusse statt. Diese Klage hat keine auf- 
schiebende Wirkung, jedoch dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung Ersatzwahlen nicht 
  
1 Kr. O. ö., §. 131; hann., §. 88; hess.-nass., 
§. 89; schlesw.--holst., §. 119; A. u. L. O. hohenz., 
5 Ges. v. 19. Mai 1889, Arr. IV, §. 1, Abs. 
3 u. 4. 
8. 41 (in Hohenzollern tritt an Stelle des 
Kreistages die Amtsvertretung und an Stelle 
der Kreis= die Amtsangehörigkeit). Vgl. v. Brau- 
chitsch, II. S. 155, Anm. 409, u. M. Erl. v. 
27. Okt. 1873 (V. M. Bl., S. 299). Abweichend 
bestimmen Kr. O. w. u. rh., §. 76: „Für die 
Wählbarkeit (zum Kr. A.) gelten die in §. 50 
gegebenen Bestimmungen über die Wählbar- 
keit zum Kreistagsabgeordneten“; dazu 
vgl. O. V. G.. XVIII, S. 7. 
: Uber diese Begriffe vgl. oben S. 288 ff., 
Anm. 5. 
Diese Bestimmung fehlt in der A. u. L. O. 
hohenz.; im übrigen vgl. die in vorangebender 
Anm. 1 cit. S§., Abs. 2. 
* Ges. v. 19. Mai 1889, Art. IV, §. 1, Abfs. 1, 
2 u. 5, §F. 2, Abs. 1. Der Begriff der Selbst- 
ständigkeit ist ebenso präzisiert wie in der Kr. O. ö.; 
vgl. a. a. O., Art. II, Abs. 2, und oben S. 386. 
Schoen. 
  
VBgl. die in nebenstehender Anm. 1 cit. 88§., 
oben S. 386, Anm. 4, und für Posen Ges. 
v. 19. Mai 1889, Art. IV. §. 2. Abs. 2. 
*Der Ausdruck der Kr. O. ö. u. schlesw.-holst., 
#§. 132 bezw. §F. 120, welche für den Syndikus 
„die Befähigung zum höheren Richteramte“ 
fordern, ist inkorrekt. Es giebt kein niederes 
Richteramt, sondern nur eine Richterqualität. 
Daher richtig die Kr. O. w. u. rh., §. 77; hann., 
§. 89; bess.-nass., §. 90. Vgl. auch Cirk. Verf. 
des O. V. G. v. 14. Juni 1876 (O. V. G., I, 
S. 4460). 
s Wird die Eidesleistung von einem Aus- 
schußmitgliede abgelehnt, so ist nach der Kr. O. 
hann. u. der Kr. O. schlesw.-holst., §. 90 bezw. 
5§. 121, an dessen Stelle vom Oberpräsidenten ein 
Ausschußmitglied zu ernennen. In den übrigen 
Kr. Ordugn. fehlt eine ähnliche Vorschrift. 
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