404 Dritter Abschnitt. (§§. 116, 117.)
gewählt wie der Magistrat von der Stadtverordnetenversammlung, der Kreisausschuß
* die Beschlüsse des Kreistages vorzubereiten und auszuführen wie der Magistrat die
Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung. Allein ein wesentlicher Unterschied zwischen
Kreisausschuß und Magistrat besteht darin, daß jener nicht wie dieser ein der kom-
munalen Vertretung koordiniertes, sondern ein ihr subordiniertes Organ des Kom-
munalverbandes ist. Der Kreisausschuß kann die Ausführung von Kreistagsbeschlüssen
niemals von seiner Zustimmung abhängig machen, er ist stets zu ihrer Ausführung ohne
weiteres verpflichtet; er ist lediglich Exekutiv-, nicht gleichzeitig auch Kontrollorgan der
Kreisvertretung.
S. 116.
C. Die Kreiskommissionen.
Außer dem Kreisausschusse, welcher das ordentliche Verwaltungsorgan des Kreises
ist, für dessen Kompetenz stets die Präsumtion spricht, kann der Kreistag für die un-
mittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner Kreisinstitute, sowie für die Be-
sorgung einzelner Kreisangelegenheiten nach Bedürfnis noch besondere Kommissionen
und Kommissare aus der Zahl der Kreisangehörigen bestellen. Die Organisation dieser
Kommissionen ist dem freien Ermessen des Kreistages überlassen 2, vorgeschrieben ist nur,
daß sie ihre Geschäfte unter Leitung des Landrats besorgen, daß dieser befugt ist, jederzeit
den Beratungen der Kreiskommissionen beizuwohnen, dabei den Vorsitz mit vollem Stimm-
rechte zu übernehmen? und gesetz= oder kompetenzwidrige Beschlüsse der Kommissionen zu
beanstanden.“
In den hohenzollernschen Oberamtsbezirken können analog diesen Kreiskommissionen
von den Amtsversammlungen sogen. Amtskommissionen gebildet werden.
§. 117.
D. Der Landrat, die Kreisdeputierten und die Kreiskommunalbeamten.
a) Der Landrat.
1. Der an der Spitze jedes Kreises stehende Landrat ist ein unmittelbarer Staats-
beamter, der vom Könige ernannt wird. Die Kreiskorporation ist an der Berufung
des Landrats nur insofern beteiligt, als der Kreistag befugt ist, für die Besetzung des
erledigten Landratsamtes geeignete Personen in Vorschlag zu bringen. Der durch den
Kreistag Präsentierte muß eine doppelte Voraussetzung erfüllen: er muß seit mindestens
1 v. Stengel, Organisation. S. 279; Grote= Reglement v. 29. April 1829 (v. Kampg, Ann.,
fend, 1, S. 686; Bornhack, St. R., II, S. 281.|XIII, S. 477) den Kreistagen ein auf guali-
: Anders die Zusammensetzung der für Zwecke fizierte, der deutschen wie der polnischen Sprache
der allgemeinen Landesverwaltung angeordneten mächtige Rittergutsbesitzer beschränktes Pri-
Kommissionen; hinsichtlich dieser ist das Orga= sentationsrecht verliehen, allein schon eine Kab.
nisationsrecht des Kreistages durch gesetzliche Be= Ordre v. 2. Febr. 1833 (a. a. O., XVII, S. 33)
stimmungen eingeschränkt. O. V. G., V, S. 39. suspendierte dasselbe wieder und gab nur die
2 Kr. O. ö., §. 167; w. u. rh., §. 87; hann., Zusicherung, daß bei den Ernennungen vor-
§. 99; hess. -nasf. 8. 100; schlesw.. bolst., 8. 130; zugsweise auf gualifizierte Gutsbesitzer des
A. u. L. O. hohenz., 8. 48. Betreffs der den Kreis= Kreises Rücksicht genommen werden würde. (Vgl.
kommissionsmitgliedern zu gewäbrenden Diäten oben S. 367, Anm. 1.) Dabei ist es bis heute
und Reisekosten vgl. oben S. 381. geblieben. Betreffs der Besetzung der Landrats-
4 Diese Beanstandung erfolgt unter denselben stellen und der Befähigung gilt in Posen dis
Voraussetzungen und in denselben Formen wie auf weiteres das alte Recht (Regul. v. 13. Mai
die der Kreislagsbeschlüsse, vgl. oben S. 396. 1838 S. S. 423)); Ges. v. 6. Juni 1887
5 v. Stengel, Organisation, .213 ff., 2 78fi.: (G. S S. 197), 8. 5. — Im Landkreise Frank-
Grotefend, I. S. 217 ff., §. 81; Bornhack, furt a. N. verbietet sich das Präsentationsrechr
St. R., II. S. 276. 277, 0— 283. von selbst, weil dieses Landratsamt geietzlic
Kein Prisentalionerecht der Kreisvertretung mit dem Amite des Polizeipräsidenten der Start
besteht z. Z. in Posen und in dem Landkreise Frankfurt a. M. verbunden ist. Kr. O. bess. nass.,
Frankfurt a. M. In Posen hatte zwar das Ss. 30, 33.