406 Dritter Abschnitt. (6. 117.)
Anführung des betreffenden Kreistags= bezw. Ausschußbeschlusses von dem Landrat und
zwei Mitgliedern des Ausschusses bezw. der mit der Angelegenheit betrauten Kommission
unterschrieben und mit dem Siegel des Landrats versehen sein.!
In den posenschen Kreisen hat der Landrat die eben geschilderte Stellung in der
Verwaltung der Kreiskommunalangelegenheiten nur da, wo diese Verwaltung durch
Beschluß des Kreistages dem Kreisausschusse übertragen ist.? In denjenigen Kreisen, in
welchen dem Kreisausschusse diese Kompetenz nicht beigelegt ist, ruht dagegen der Schwer-
punkt der ganzen Kreiskommunalverwaltung im Landrat. Er allein handhabt die kom-
munale ebenso wie die staatliche Verwaltung im Kreise, nur die Kreisstände haben
ihn bei ersterer „zu begleiten und zu unterstützen“..
In den hohenzollernschen Oberamtsbezirken werden alle in den Kreisordnungs=
provinzen dem Landrat obliegenden Funktionen von dem Oberamtmann als Vorsitzendem
des Amtsausschusses wahrgenommen.“
b) Die Kreisdeputierten.
Zur Stellvertretung des Landrats werden von dem Kreistage aus der Zahl der
Kreisangehörigen zwei Kreisdeputierte auf je sechs Jahre gewählt. Dieselben bedürfen
der Bestätigung des Oberpräsidenten und sind vom Landrat zu vereidigen. Für die
Kreiskommunalverwaltung kommen die Kreisdeputierten nur insofern in Betracht, als sie
den Landrat im Vorsitze des Kreistages oder im Vorsitze des Kreisausschusses zu ver-
treten haben. Zur Führung des Vorsitzes im Kreistage ist stets der dem Dienstalter,
und bei gleichem Dienstalter der dem Lebensalter nach älteste anwesende Kreisdeputierte
berufen." Der Vorsitz im Kreisausschusse und damit die Verpflichtung zur Erledigung
aller dem Landrat als Vorsitzendem des Kreisausschusses obliegenden Geschäfte geht nur
dann auf den Kreisdeputierten über, wenn er den Landrat in seiner gesamten landrät-
lichen Verwaltung vertritt; wird der Landrat in letzterer wegen nur vorübergehender Be-
hinderung durch den Kreissekretär vertreten, so ist er als Vorsitzender des Kreisausschusses
nicht durch den Kreisdeputierten, sondern durch ein Kreisausschußmitglied zu vertreten.
c) Die Kreiskommunalbeamten.
Kreiskommunalbeamte sind die im Dienste der Kreiskorporation angestellten Beamten,
nicht dagegen die dem Landrat als staatlichem Einzelbeamten zur Verrichtung der spezi-
sisch landrätlichen Geschäfte beigegebenen und dienstlich untergeordneten Personen. Die
letzteren, an deren Spitze der Kreissekretär steht, sind unmittelbare Staatsbeamte und
stehen zur Kreiskorporation als solcher in keiner Beziehung. Daher ist auch der
Kreissekretär, welcher in vorübergehenden Behinderungsfällen zur Vertretung des Land-
rats berufen ist, schlechtweg von dieser Vertretung da ausgeschlossen, wo es sich um
kommunale Angelegenheiten handelt, beim Vorsitz im Kreistage und im Kreisausschusse.
Zu den Kreiskommunalbeamten im eben festgestellten Sinne gehört vor allem das Per-
sonal der Kreiskommunalkasse und das gesamte Personal des Kreisausschußbureaus,
welches derzeit von dem Bureau des Landratsamtes getrennt ist und einen besonderen
Vorsteher in dem Kreisausschußsekretär hat.
Alle Kreiskommunalbeamten sind mittelbare Staatsbeamte. Ihre Anstellung erfolgt
durch den Kreisausschuß s nach Maßgabe der Beschlüsse des Kreistages, welcher über
1 Kr. O. ö., §S. 137; w. u. rh., §. 81
z hann.,
§. 92; hess. enas., g. 93.
81; die Regierung und sind vom Landrat durch
schlesw.-holst., S. 124.
Handschlag zu verpflichten.
2 Ul. oben S. 403.
2 Kr. O. pos., §. 1.
4 A. u. L. O. hohenz., 8§. 44, 45.
* Keine Kreisdeputierten werden gewählt in
dem Landkreise Frankfurt a. M. und in den
Hohenzollernschen Landen. In Posen
sind sie aus den der deutschen wie der polni-
schen Sprache mächtigen Rittergutsbesitzern des
Kreises zu wählen (Reglement v. 29. April 1829
lv. Kamptz, Ann., XIII, S. 477)).
stimmte Wahlperiode ist nicht vorgeschrieben.
Die Gewählten bedürfen der Bestätigung durch
Eine be-
Über die Stellung
der Kreisdeputierten auf dem posenschen Kreis-
tage vgl. oben S. 398.
* Val. oben S. 394 unter IV.
7 Vgl. oben S. 402, Anm. 4.
#Kr. O. ö., §. 134, Z. 3 (gilt event. auch
in Posen. Ges. v. 19. Mai 1889, Art. V. B, 1);
w. u. rh., §. 79, Z. 3; hann., §. 91, Z. 3;
hess.-nass., §. 92, Z. 3; schlesw.-holst., S. 122,
Z. 3. In Hohenzollern erfolgt die Anstellung
durch den Amtsausschuß. A. u. L. O. hobenz.,
8. 43, Z. 3.