Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

406 Dritter Abschnitt. (6. 117.) 
Anführung des betreffenden Kreistags= bezw. Ausschußbeschlusses von dem Landrat und 
zwei Mitgliedern des Ausschusses bezw. der mit der Angelegenheit betrauten Kommission 
unterschrieben und mit dem Siegel des Landrats versehen sein.! 
In den posenschen Kreisen hat der Landrat die eben geschilderte Stellung in der 
Verwaltung der Kreiskommunalangelegenheiten nur da, wo diese Verwaltung durch 
Beschluß des Kreistages dem Kreisausschusse übertragen ist.? In denjenigen Kreisen, in 
welchen dem Kreisausschusse diese Kompetenz nicht beigelegt ist, ruht dagegen der Schwer- 
punkt der ganzen Kreiskommunalverwaltung im Landrat. Er allein handhabt die kom- 
munale ebenso wie die staatliche Verwaltung im Kreise, nur die Kreisstände haben 
ihn bei ersterer „zu begleiten und zu unterstützen“.. 
In den hohenzollernschen Oberamtsbezirken werden alle in den Kreisordnungs= 
provinzen dem Landrat obliegenden Funktionen von dem Oberamtmann als Vorsitzendem 
des Amtsausschusses wahrgenommen.“ 
b) Die Kreisdeputierten. 
Zur Stellvertretung des Landrats werden von dem Kreistage aus der Zahl der 
Kreisangehörigen zwei Kreisdeputierte auf je sechs Jahre gewählt. Dieselben bedürfen 
der Bestätigung des Oberpräsidenten und sind vom Landrat zu vereidigen. Für die 
Kreiskommunalverwaltung kommen die Kreisdeputierten nur insofern in Betracht, als sie 
den Landrat im Vorsitze des Kreistages oder im Vorsitze des Kreisausschusses zu ver- 
treten haben. Zur Führung des Vorsitzes im Kreistage ist stets der dem Dienstalter, 
und bei gleichem Dienstalter der dem Lebensalter nach älteste anwesende Kreisdeputierte 
berufen." Der Vorsitz im Kreisausschusse und damit die Verpflichtung zur Erledigung 
aller dem Landrat als Vorsitzendem des Kreisausschusses obliegenden Geschäfte geht nur 
dann auf den Kreisdeputierten über, wenn er den Landrat in seiner gesamten landrät- 
lichen Verwaltung vertritt; wird der Landrat in letzterer wegen nur vorübergehender Be- 
hinderung durch den Kreissekretär vertreten, so ist er als Vorsitzender des Kreisausschusses 
nicht durch den Kreisdeputierten, sondern durch ein Kreisausschußmitglied zu vertreten. 
c) Die Kreiskommunalbeamten. 
Kreiskommunalbeamte sind die im Dienste der Kreiskorporation angestellten Beamten, 
nicht dagegen die dem Landrat als staatlichem Einzelbeamten zur Verrichtung der spezi- 
sisch landrätlichen Geschäfte beigegebenen und dienstlich untergeordneten Personen. Die 
letzteren, an deren Spitze der Kreissekretär steht, sind unmittelbare Staatsbeamte und 
stehen zur Kreiskorporation als solcher in keiner Beziehung. Daher ist auch der 
Kreissekretär, welcher in vorübergehenden Behinderungsfällen zur Vertretung des Land- 
rats berufen ist, schlechtweg von dieser Vertretung da ausgeschlossen, wo es sich um 
kommunale Angelegenheiten handelt, beim Vorsitz im Kreistage und im Kreisausschusse. 
Zu den Kreiskommunalbeamten im eben festgestellten Sinne gehört vor allem das Per- 
sonal der Kreiskommunalkasse und das gesamte Personal des Kreisausschußbureaus, 
welches derzeit von dem Bureau des Landratsamtes getrennt ist und einen besonderen 
Vorsteher in dem Kreisausschußsekretär hat. 
Alle Kreiskommunalbeamten sind mittelbare Staatsbeamte. Ihre Anstellung erfolgt 
durch den Kreisausschuß s nach Maßgabe der Beschlüsse des Kreistages, welcher über 
  
1 Kr. O. ö., §S. 137; w. u. rh., §. 81 
z hann., 
§. 92; hess. enas., g. 93. 
81; die Regierung und sind vom Landrat durch 
schlesw.-holst., S. 124. 
Handschlag zu verpflichten. 
2 Ul. oben S. 403. 
2 Kr. O. pos., §. 1. 
4 A. u. L. O. hohenz., 8§. 44, 45. 
* Keine Kreisdeputierten werden gewählt in 
dem Landkreise Frankfurt a. M. und in den 
Hohenzollernschen Landen. In Posen 
sind sie aus den der deutschen wie der polni- 
schen Sprache mächtigen Rittergutsbesitzern des 
Kreises zu wählen (Reglement v. 29. April 1829 
lv. Kamptz, Ann., XIII, S. 477)). 
stimmte Wahlperiode ist nicht vorgeschrieben. 
Die Gewählten bedürfen der Bestätigung durch 
Eine be- 
  
Über die Stellung 
der Kreisdeputierten auf dem posenschen Kreis- 
tage vgl. oben S. 398. 
* Val. oben S. 394 unter IV. 
7 Vgl. oben S. 402, Anm. 4. 
#Kr. O. ö., §. 134, Z. 3 (gilt event. auch 
in Posen. Ges. v. 19. Mai 1889, Art. V. B, 1); 
w. u. rh., §. 79, Z. 3; hann., §. 91, Z. 3; 
hess.-nass., §. 92, Z. 3; schlesw.-holst., S. 122, 
Z. 3. In Hohenzollern erfolgt die Anstellung 
durch den Amtsausschuß. A. u. L. O. hobenz., 
8. 43, Z. 3.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.