Kreisgemeinden; das geltende Recht. (8. 117.) 407
die Einrichtung der einzelnen Kreisämter, die Dauer der Besetzung, wie über Zahl und
Besoldung der Kreisbeamten Bestimmung zu treffen hat. Dabei sind die Militäranwärter
nach Maßgabe des Gesetzes v. 21. Juli 1892 (G. S., S. 214) zu berücksichtigen. Rechte
und Pflichten dieser Beamten sind im allgemeinen dieselben wie die der Gemeindebeamten,
und es kann daher auf die obigen Ausführungen (S. 147—154) verwiesen werden.",
Hier sind nur Einzelheiten hervorzuheben.
Die Ansprüche auf Gehalt und Pension, welche aus der Kreiskommunalkasse zu be-
friedigen sind, richten sich lediglich nach den besonderen, bei der Anstellung getroffenen
Festsetzungen. Soll ein Kreisbeamter, welcher, bevor er nach den über seine Pensionie-
rung getroffenen Vereinbarungen die Pensionsberechtigung erworben hat, dienstunfähig
geworden ist, wider seinen Willen in den Ruhestand versetzt werden, so darf dies nur
in den Formen des auf Entfernung aus dem Amte gerichteten Disziplinarverfahrens
erfolgen.) Im übrigen fehlt es an gesetzlichen Vorschriften über die Pensionierung, und
der Kreisausschuß hat daher als anstellende Behörde über die Voraussetzungen und den
Eintritt verselben auch dann zu beschließen, wenn ein Kreisbeamter, der die Pensions-
berechtigung bereits erworben hat, wegen eintretender Dienstunfähigkeit wider seinen
Willen pensioniert werden soll.“ Gegen den Beschluß steht dem Betroffenen, abgesehen.
von dem ordentlichen Rechtswege, nur im Instanzenzuge die Beschwerde an die über
die Kreiskommunalangelegenheiten die Aufsicht führenden Staatsbehörden offen.
Die Aufsicht über die Kreisbeamten führt der Kreisausschuß bezw. der Landrat als
Vorsitzender desselben, dieser hat sie auch zu vereidigen, in ihr Amt einzuführen und
ihnen die erforderlichen Anweisungen zu erteilen. Zur Verhängung von Ordnungs-
strafen gegen Kreisbeamte ist nach der Kreisordnung von 1872 im Unfange des nach
dem Disziplinargesetz v. 21. Juli 1852 den Provinzialbehörden zustehenden Ordnungs-
strafrechtes der Landrat wie auch der Kreisausschuß, im Umfange des dem Minister zu-
stehenden Ordnungsstrafrechtes der Regierungspräsident befugt. Nach den übrigen neuen
Kreisordnungen hat der Kreisausschuß kein Ordnungsstrafrecht, dagegen steht ein solches
dem Landrat allein und dem Regierungspräsidenten zu, und zwar jedem in dem gleichen
Umfange wie gegenüber den Beamten der Landgemeinden. Beschwerden gegen die Straf-
verfügungen gehen binnen zwei Wochen vom Landrat an den Regierungspräsidenten, von
dem Kreis= an den Bezirksausschuß und von dem Regierungspräsidenten (in erster Instanz)
an den Oberpräsidenten; gegen die Entscheidungen in der Beschwerde-Instanz findet binnen
zwei Wochen die Klage beim Oberverwaltungsgericht statt. Bezüglich des auf Entfernung
aus dem Amite gerichteten Disziplinarverfahrens gelten für die Kreisbeamten dieselben
Bestimmungen wie für die Beamten der Landgemeinden.
1 Über das Recht der Kreiskorporation, ihren
Beamten Amtstitel beizulegen, vgl. O. V. G.,
VI, S. 52. Den seitens der Kreiskorporation
angestellten Kreisbaubeamten darf nach dem
Erlasse der Minister des Innern u. der öffentl.
Arbeiten v. 4. Aug. 1880 (V. M. Bl., S. 272)
nur der Titel „Kreisbaumeister“ beigelegt
werden, während die königl. Kreisbaubeamten
den Tieel „Kreisbauinspektor“ führen.
: Über die Feststellung und den Ersatz von
Defekten der Kreisbeamten beschließt der Bez. A.
nach Maßgabe d. Vdg. v. 24. Jan. 1844 ebenso
wie über die Defekte bei städtischen Kassen. Vgl.
oben S. 155 ff. Kr. O. ö., §. 126; w. u. rh.,
8. 73; hann. 8. 86; hess. naff. §. 86; schlesw.=
bolst., §. 116
2 Wird es jedoch für angemessen befunden,
dem Beamten eine Pension zu dem Betrage zu
bewilligen, wie sie ihm bei Eintritt der Pen-
sionsberechtigung zustehen würde, so kann er
ohne dieses Verfahren auf dem gewöhnlichen
Wege, d. h. durch Beschluß des Kr. A. pensioniert
werden. Diszipl. G. v. z= Juli 1852, §. 95,
Abs. 2, und §. 93, Abs. 2
Die zwangsweise Pensionierung der städti-
schen Beamten erfolgt auch in diesem Falle in
den Formen des Disziplinarverfahrens. Vgl.
oben S. 162, Anm. 2. Bezüglich der Kreis-
beamten hat jedoch §. 95, Abs. 2 des Diszipl. G.
durch das Zust. G. eine Ausdehnung auf jeden
Fall der unfreiwilligen Versetzung in den Ruhe-
stand nicht erfahren, und es bleibt daher, so-
fern es sich nicht um den Spezialfall des §. 95,
Abs. 2 des Dizipl. G. handelt, gemäß 8. 95,
Abs. 1 a. a. O., bei den „bestehenden Vorschrif-
ten“. Gesetzliche Vorschriften dieser Art exi-
stieren nun aber nicht, und nach allgemeinen
Grundsätzen steht die Enthebung vom Amte der
Anstellun öbehörde zu.
Kr. . ö., §. 134, Z. 3 (diese Vorschriften
gelien event. auch in Posen, Ges. v. 19. Mai
1889, Art. V. B, 1); w. u. rh., §. 79, 3. 3; hann.,
8. 91, Z. 3; besf. nass., 8. 8 313 ; schlesw.=
olst., §. 122, Z. 3; Zust. G., §. 36. Über die
Stellung des Kr. A als Diszipkinerbehörde vgl.
O. V. G., III, S. 55, und auch V, S. 146.