Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Kreisgemeinden; das geltende Recht. (8. 117.) 407 
die Einrichtung der einzelnen Kreisämter, die Dauer der Besetzung, wie über Zahl und 
Besoldung der Kreisbeamten Bestimmung zu treffen hat. Dabei sind die Militäranwärter 
nach Maßgabe des Gesetzes v. 21. Juli 1892 (G. S., S. 214) zu berücksichtigen. Rechte 
und Pflichten dieser Beamten sind im allgemeinen dieselben wie die der Gemeindebeamten, 
und es kann daher auf die obigen Ausführungen (S. 147—154) verwiesen werden.", 
Hier sind nur Einzelheiten hervorzuheben. 
Die Ansprüche auf Gehalt und Pension, welche aus der Kreiskommunalkasse zu be- 
friedigen sind, richten sich lediglich nach den besonderen, bei der Anstellung getroffenen 
Festsetzungen. Soll ein Kreisbeamter, welcher, bevor er nach den über seine Pensionie- 
rung getroffenen Vereinbarungen die Pensionsberechtigung erworben hat, dienstunfähig 
geworden ist, wider seinen Willen in den Ruhestand versetzt werden, so darf dies nur 
in den Formen des auf Entfernung aus dem Amte gerichteten Disziplinarverfahrens 
erfolgen.) Im übrigen fehlt es an gesetzlichen Vorschriften über die Pensionierung, und 
der Kreisausschuß hat daher als anstellende Behörde über die Voraussetzungen und den 
Eintritt verselben auch dann zu beschließen, wenn ein Kreisbeamter, der die Pensions- 
berechtigung bereits erworben hat, wegen eintretender Dienstunfähigkeit wider seinen 
Willen pensioniert werden soll.“ Gegen den Beschluß steht dem Betroffenen, abgesehen. 
von dem ordentlichen Rechtswege, nur im Instanzenzuge die Beschwerde an die über 
die Kreiskommunalangelegenheiten die Aufsicht führenden Staatsbehörden offen. 
Die Aufsicht über die Kreisbeamten führt der Kreisausschuß bezw. der Landrat als 
Vorsitzender desselben, dieser hat sie auch zu vereidigen, in ihr Amt einzuführen und 
ihnen die erforderlichen Anweisungen zu erteilen. Zur Verhängung von Ordnungs- 
strafen gegen Kreisbeamte ist nach der Kreisordnung von 1872 im Unfange des nach 
dem Disziplinargesetz v. 21. Juli 1852 den Provinzialbehörden zustehenden Ordnungs- 
strafrechtes der Landrat wie auch der Kreisausschuß, im Umfange des dem Minister zu- 
stehenden Ordnungsstrafrechtes der Regierungspräsident befugt. Nach den übrigen neuen 
Kreisordnungen hat der Kreisausschuß kein Ordnungsstrafrecht, dagegen steht ein solches 
dem Landrat allein und dem Regierungspräsidenten zu, und zwar jedem in dem gleichen 
Umfange wie gegenüber den Beamten der Landgemeinden. Beschwerden gegen die Straf- 
verfügungen gehen binnen zwei Wochen vom Landrat an den Regierungspräsidenten, von 
dem Kreis= an den Bezirksausschuß und von dem Regierungspräsidenten (in erster Instanz) 
an den Oberpräsidenten; gegen die Entscheidungen in der Beschwerde-Instanz findet binnen 
zwei Wochen die Klage beim Oberverwaltungsgericht statt. Bezüglich des auf Entfernung 
aus dem Amite gerichteten Disziplinarverfahrens gelten für die Kreisbeamten dieselben 
Bestimmungen wie für die Beamten der Landgemeinden. 
  
1 Über das Recht der Kreiskorporation, ihren 
Beamten Amtstitel beizulegen, vgl. O. V. G., 
VI, S. 52. Den seitens der Kreiskorporation 
angestellten Kreisbaubeamten darf nach dem 
Erlasse der Minister des Innern u. der öffentl. 
Arbeiten v. 4. Aug. 1880 (V. M. Bl., S. 272) 
nur der Titel „Kreisbaumeister“ beigelegt 
werden, während die königl. Kreisbaubeamten 
den Tieel „Kreisbauinspektor“ führen. 
: Über die Feststellung und den Ersatz von 
Defekten der Kreisbeamten beschließt der Bez. A. 
nach Maßgabe d. Vdg. v. 24. Jan. 1844 ebenso 
wie über die Defekte bei städtischen Kassen. Vgl. 
oben S. 155 ff. Kr. O. ö., §. 126; w. u. rh., 
8. 73; hann. 8. 86; hess. naff. §. 86; schlesw.= 
bolst., §. 116 
2 Wird es jedoch für angemessen befunden, 
dem Beamten eine Pension zu dem Betrage zu 
bewilligen, wie sie ihm bei Eintritt der Pen- 
sionsberechtigung zustehen würde, so kann er 
ohne dieses Verfahren auf dem gewöhnlichen 
Wege, d. h. durch Beschluß des Kr. A. pensioniert 
werden. Diszipl. G. v. z= Juli 1852, §. 95, 
Abs. 2, und §. 93, Abs. 2 
  
Die zwangsweise Pensionierung der städti- 
schen Beamten erfolgt auch in diesem Falle in 
den Formen des Disziplinarverfahrens. Vgl. 
oben S. 162, Anm. 2. Bezüglich der Kreis- 
beamten hat jedoch §. 95, Abs. 2 des Diszipl. G. 
durch das Zust. G. eine Ausdehnung auf jeden 
Fall der unfreiwilligen Versetzung in den Ruhe- 
stand nicht erfahren, und es bleibt daher, so- 
fern es sich nicht um den Spezialfall des §. 95, 
Abs. 2 des Dizipl. G. handelt, gemäß 8. 95, 
Abs. 1 a. a. O., bei den „bestehenden Vorschrif- 
ten“. Gesetzliche Vorschriften dieser Art exi- 
stieren nun aber nicht, und nach allgemeinen 
Grundsätzen steht die Enthebung vom Amte der 
Anstellun öbehörde zu. 
Kr. . ö., §. 134, Z. 3 (diese Vorschriften 
gelien event. auch in Posen, Ges. v. 19. Mai 
1889, Art. V. B, 1); w. u. rh., §. 79, 3. 3; hann., 
8. 91, Z. 3; besf. nass., 8. 8 313 ; schlesw.= 
olst., §. 122, Z. 3; Zust. G., §. 36. Über die 
Stellung des Kr. A als Diszipkinerbehörde vgl. 
O. V. G., III, S. 55, und auch V, S. 146.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.