Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Dritter Abschnitt. (8. 121.) 
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und sie ist zu erteilen in den Fällen zu 1 und 4 durch den Bezirksausschuß, in dem Falle 
zu 2 durch den Minister des Innern und in dem Falle zu 3 durch diesen in Verbindung 
mit dem Finanzminister. 
V. Eine besondere Stellung nimmt in dem Sgysteme der Kreissteuern die bereits 
unter I und II erwähnte Betriebssteuer ein. Weder darüber, ob diese Steuer überhaupt 
erhoben werden, noch darüber, in welcher Höhe sie zur Hebung gelangen soll, steht 
dem Kreistage eine Beschlußfassung zu. Aus polizeilichen Rücksichten ordnet das Gesetz 
die Erhebung dieser Steuer ein für allemal an, es setzt die Höhe derselben fest und 
bestimmt endlich, daß die Kreise das ihnen aus derselben zufließende Aufkommen zur 
Bestreitung ihrer Ausgaben zu verwenden haben.? Auf die Betriebssteuer beziehen sich 
die folgenden Erörterungen nicht; sie wird in §. 125 besonders behandelt. 
8. 121. 
2) Der Verteilungsmaßstab.) 
I. „Die Verteilung der Kreisabgaben darf“ nach §. 10 der Kreisordnungen „nach 
keinem anderen Maßstabe, als nach dem Verhältnisse der von den Kreisangehörigen zu 
entrichtenden“ direkten Staatssteuern, und zwar nur durch Zuschläge zu denselben, 
bezw. zu den . zu ermittelnden fingierten Steuersätzen der Forensen, juristischen Per- 
sonen u. s. w. erfolgen“. 3 Alle Kreisabgaben, zu welchen Zwecken sie auch erforderlich 
sein mögen, sind nach einem und demselben Maßstabe aufzubringen, auch sollen prin- 
zipiell alle Steuerpflichtigen des Kreises durch alle Kreisabgaben in gleicher Weise ge- 
troffen werden; nur unter bestimmten Voraussetzungen ist eine ungleichmäßige Belastung 
einzelner Kreisteile gestattet. 
II. Zu den „direkten Staatssteuern“, welche die Grundlage der Kreisabgabenver- 
teilung bilden sollen, gehören im Sinne der Kreisordnungen gegenwärtig die Staats- 
einkommensteuer und die vom Staate veranlagten, aber nicht mehr an ihn „zu entrich- 
tenden“ Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuern.“. Von diesen Steuern „sind die 
  
"* Nicht zu Kreisabgaben können herangezogen 
1 K. A. G., §. 91, Z. 2, Abs. 2; Kr. O. ö., 
werden: die Eisenbabnabgabe (Ges. v. 
8. 17 6; w. u. rh., 8. 91; hann., 8. 103; hess.- 
nass., g. 104; schlesw. bolst. .. 8. 139; für Posen 
Ges. v. 19. Mai 1889, Art. V. B, 5. In Hohen- 
zollern ist Genehmigung erforderlich in den 
Fällen zu 2—4. A. u. L. O. hohenz., §. 80. 
: Ges. w. Aufheb. dir. Staatsst., §. 12 u. 13. 
Vgl. auch die Mot. zu diesen S8. #in den Drucks. 
des A. H. 1892/93, II, Nr. 5, S. 29. 
3 Friedrichs. S. 12—31 v. Stengel, 
Organisation, S. 268 ff.; Bornhack, St. R., II, 
S. 290 ff.; Grotefend, 1, S. 690 ff.; §. 279. 
* An die Stelle der zu entrichtenden 
Staatssteuern sind jetzt, was die Realabgaben 
anlangt, die veranlagten Steuern getreten. 
Ges. w. Aufbeb. dir. Staatsst., 8§. 4 u. 5; 
Stenogr. Ber. des A. H. 1892/93, S. 2184. 
*Derselbe Grundsatz gilt für die hohenz. 
Amtsabgaben. Zu bemerken ist jedoch, daß in 
Hobenzollern nach §. 6 der A. u. L. O. bohenz. 
nur diejenigen Forensen, jur. Personen, Aktien- 
gesellschaften und Kommanditgesellschaften auf 
Aktien, abgabenpflichtig sind, welche im Amts- 
bezirk zu den Staatssteuern veranlagt sind. Daher 
bestimmt §. 7, a. a. O.: „Die Verteilung der 
Amtsabgaben bat nach dem Verhältnisse der 
von den Amtsangehörigen und den in §. 6 
genannten Forensen, juristischen Personen u. s. w. 
zu entrichtenden direkten Staatssteuern und zwar 
durch Zuschläge zu denselben zu erfolgen“. 
  
30. Mai 1853 (G. S., S. 449); Ges. v. 16. März 
1867/(G. S., S. 465)]; Vdg. v. 22. Sept. 1867 
[G. S., S. 16391) und die jetzt für den Staat 
außer Hebung gesetzte Bergwerksabgabe 
(Ges. w. Aufheb. dir. Staatsst. v. 14. Juli 189. 
[G. S., S. 119s, §. 2); vgl. Friedrichs, S. 13 
— 14, Z. 1. Ebenso können die Kreise keine 
Zuschläge zu der erst nach Emanation der Kr. 
Ordugn. durch Ges. v. 14. Juli 1893 (G. S., 
S. 134) eingeführten Ergänzungsßreuer 
erheben. Diese ist nicht wie die Staatsein- 
kommensteuer des Gesetzes v. 24. Juni 1891 
an die Stelle der in den Kr. Ordugn. erwähn- 
ten Klassen= und klassifizierten Einkommensteuer 
getreten, und das K. A. G., welches den Ge- 
meinden in §. 36, Abs. 1 die Erhebung von 
Zuschlägen zur Ergänzungssteuer verbietet, hat 
den Kreisen in den §§. 91 ff. keine Ermäch- 
tigung zur Heranziehung derselben erteilt, es 
nennt in §F. 91, Z. 2 nur die Grund-, Gebäude- 
und Gewerbesteuer und die Staatseinkommen- 
steuer als die der Kreisbesteuerung zu Grunde 
zu legenden Staatssteuern. 
7 In Hohenzollern gehören zu den direkten 
Steuern, welche die Grundlage der Amtsad- 
gaben bilden sollen, die hohenzollernsche Grund-, 
Gebäude-, Gewerbe-, Gefäll-, die Kapitalien- 
und die Dienstertragssteuer. A. u. L. O. hohenz.,
	        
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