Dritter Abschnitt. (8. 121.)
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und sie ist zu erteilen in den Fällen zu 1 und 4 durch den Bezirksausschuß, in dem Falle
zu 2 durch den Minister des Innern und in dem Falle zu 3 durch diesen in Verbindung
mit dem Finanzminister.
V. Eine besondere Stellung nimmt in dem Sgysteme der Kreissteuern die bereits
unter I und II erwähnte Betriebssteuer ein. Weder darüber, ob diese Steuer überhaupt
erhoben werden, noch darüber, in welcher Höhe sie zur Hebung gelangen soll, steht
dem Kreistage eine Beschlußfassung zu. Aus polizeilichen Rücksichten ordnet das Gesetz
die Erhebung dieser Steuer ein für allemal an, es setzt die Höhe derselben fest und
bestimmt endlich, daß die Kreise das ihnen aus derselben zufließende Aufkommen zur
Bestreitung ihrer Ausgaben zu verwenden haben.? Auf die Betriebssteuer beziehen sich
die folgenden Erörterungen nicht; sie wird in §. 125 besonders behandelt.
8. 121.
2) Der Verteilungsmaßstab.)
I. „Die Verteilung der Kreisabgaben darf“ nach §. 10 der Kreisordnungen „nach
keinem anderen Maßstabe, als nach dem Verhältnisse der von den Kreisangehörigen zu
entrichtenden“ direkten Staatssteuern, und zwar nur durch Zuschläge zu denselben,
bezw. zu den . zu ermittelnden fingierten Steuersätzen der Forensen, juristischen Per-
sonen u. s. w. erfolgen“. 3 Alle Kreisabgaben, zu welchen Zwecken sie auch erforderlich
sein mögen, sind nach einem und demselben Maßstabe aufzubringen, auch sollen prin-
zipiell alle Steuerpflichtigen des Kreises durch alle Kreisabgaben in gleicher Weise ge-
troffen werden; nur unter bestimmten Voraussetzungen ist eine ungleichmäßige Belastung
einzelner Kreisteile gestattet.
II. Zu den „direkten Staatssteuern“, welche die Grundlage der Kreisabgabenver-
teilung bilden sollen, gehören im Sinne der Kreisordnungen gegenwärtig die Staats-
einkommensteuer und die vom Staate veranlagten, aber nicht mehr an ihn „zu entrich-
tenden“ Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuern.“. Von diesen Steuern „sind die
"* Nicht zu Kreisabgaben können herangezogen
1 K. A. G., §. 91, Z. 2, Abs. 2; Kr. O. ö.,
werden: die Eisenbabnabgabe (Ges. v.
8. 17 6; w. u. rh., 8. 91; hann., 8. 103; hess.-
nass., g. 104; schlesw. bolst. .. 8. 139; für Posen
Ges. v. 19. Mai 1889, Art. V. B, 5. In Hohen-
zollern ist Genehmigung erforderlich in den
Fällen zu 2—4. A. u. L. O. hohenz., §. 80.
: Ges. w. Aufheb. dir. Staatsst., §. 12 u. 13.
Vgl. auch die Mot. zu diesen S8. #in den Drucks.
des A. H. 1892/93, II, Nr. 5, S. 29.
3 Friedrichs. S. 12—31 v. Stengel,
Organisation, S. 268 ff.; Bornhack, St. R., II,
S. 290 ff.; Grotefend, 1, S. 690 ff.; §. 279.
* An die Stelle der zu entrichtenden
Staatssteuern sind jetzt, was die Realabgaben
anlangt, die veranlagten Steuern getreten.
Ges. w. Aufbeb. dir. Staatsst., 8§. 4 u. 5;
Stenogr. Ber. des A. H. 1892/93, S. 2184.
*Derselbe Grundsatz gilt für die hohenz.
Amtsabgaben. Zu bemerken ist jedoch, daß in
Hobenzollern nach §. 6 der A. u. L. O. bohenz.
nur diejenigen Forensen, jur. Personen, Aktien-
gesellschaften und Kommanditgesellschaften auf
Aktien, abgabenpflichtig sind, welche im Amts-
bezirk zu den Staatssteuern veranlagt sind. Daher
bestimmt §. 7, a. a. O.: „Die Verteilung der
Amtsabgaben bat nach dem Verhältnisse der
von den Amtsangehörigen und den in §. 6
genannten Forensen, juristischen Personen u. s. w.
zu entrichtenden direkten Staatssteuern und zwar
durch Zuschläge zu denselben zu erfolgen“.
30. Mai 1853 (G. S., S. 449); Ges. v. 16. März
1867/(G. S., S. 465)]; Vdg. v. 22. Sept. 1867
[G. S., S. 16391) und die jetzt für den Staat
außer Hebung gesetzte Bergwerksabgabe
(Ges. w. Aufheb. dir. Staatsst. v. 14. Juli 189.
[G. S., S. 119s, §. 2); vgl. Friedrichs, S. 13
— 14, Z. 1. Ebenso können die Kreise keine
Zuschläge zu der erst nach Emanation der Kr.
Ordugn. durch Ges. v. 14. Juli 1893 (G. S.,
S. 134) eingeführten Ergänzungsßreuer
erheben. Diese ist nicht wie die Staatsein-
kommensteuer des Gesetzes v. 24. Juni 1891
an die Stelle der in den Kr. Ordugn. erwähn-
ten Klassen= und klassifizierten Einkommensteuer
getreten, und das K. A. G., welches den Ge-
meinden in §. 36, Abs. 1 die Erhebung von
Zuschlägen zur Ergänzungssteuer verbietet, hat
den Kreisen in den §§. 91 ff. keine Ermäch-
tigung zur Heranziehung derselben erteilt, es
nennt in §F. 91, Z. 2 nur die Grund-, Gebäude-
und Gewerbesteuer und die Staatseinkommen-
steuer als die der Kreisbesteuerung zu Grunde
zu legenden Staatssteuern.
7 In Hohenzollern gehören zu den direkten
Steuern, welche die Grundlage der Amtsad-
gaben bilden sollen, die hohenzollernsche Grund-,
Gebäude-, Gewerbe-, Gefäll-, die Kapitalien-
und die Dienstertragssteuer. A. u. L. O. hohenz.,