Kreisgemeinden; das geltende Recht. (§. 121.) 417
als Mehrbelastung für einen Kreisteil zu normieren.! Die Mehrbelastung kann endlich
nach Maßgabe der Beschlüsse des Kreistages durch Naturalleistungen ersetzt werden.
Sieht ein Kreistagsbeschluß einen solchen Ersatz vor, so sind die von der Mehrbelastung
Betroffenen berechtigt, sich durch die Naturalleistung von der steuerlichen Mehrbelastung
zu befreien.? Wider ihren Willen können die Mehrbelasteten aber nicht veranlaßt wer-
den, das „plus“ in natura abzutragen; eine Ausnahme von dem Grundsatze, daß die
Kreisangehörigen nur zu Geldleistungen, nicht aber zu Naturalleistungen für Zwecke des
Kreises verpflichtet werden können, ist durch §. 13 der Kreisordnung also nicht
geschaffen.]
IV. Betreffs der Festsetzung des allgemeinen Maßstabes, nach welchem die einzelnen
Steuergattungen herangezogen werden sollen (II), ordneten die verschiedenen Kreisord-
nungen an, daß dieser für jeden Kreis innerhalb 18 Monaten nach ihrem Inkrafttreten.
ein für allemal festzustellen sei, und daß im Falle des nicht rechtzeitigen Zustandekommens
eines diesbezüglichen Kreistagsbeschlusses bis zur Herbeiführung eines solchen die Kreis-
abgaben auf sämtliche direkten Staatssteuern mit Ausnahme der Hausiergewerbesteuer
gleichmäßig zu verteilen seien.“ Das neue Kommunalabgabengesetz hat dagegen bestimmt,
daß bis zu seinem Inkrafttreten die Verteilung der Kreisabgaben mit seinen Vorschriften
in Einklang zu bringen sei, und daß mit dem gedachten Zeitpunkte alle seinen Vorschriften
nicht entsprechenden Verteilungsmaßstäbe in Wegfall kommen. Daraus folgt, daß in
denjenigen Kreisen, in welchen nicht bis zum 1. April 1895 genehmigte Kreistagsbeschlüsse
über eine ungleichmäßige Verteilung der Kreissteuern auf die vom Staate veranlagte
Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer der Klassen 1 und II einerseits und auf die Staats-
einkommensteuer andererseits zu stande gekommen waren, mit diesem Zeitpunkte eine gleich=
mäßige Verteilung der Kreisabgaben auf die genannten Steuergattungen einzutreten.
hatte. Nicht wurden dagegen durch das Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes
bestehende Kreistagsbeschlüsse berührt, welche eine geringere Belastung der Gewerbesteuer-
klassen III und IV anerdneten, da sie nicht im Widerspruche mit §. 91, Z. 2 des Kom-
munalabgabengesetzes standen. Der hiernach mit dem 1. April 1895 subsidiär eingetretene
Verteilungsmaßstab bleibt so lange in Kraft, bis der Kreistag einen anderen den Ver-
schriften des Kommunalabgabengesetzes entsprechenden beschlossen hat. Jeder- vom Kreis-
tage festgestellte Maßstab bleibt mindestens fünf Jahre unverändert, von fünf zu fünf
Jahren kann ihn der Kreistag einer Revision unterziehen.
Alle diese Vorschriften beziehen sich nur auf die Festsetzung des allgemeinen Ver-
teilungsmaßstabes. Mehr= oder Minderbelastungen einzelner Kreisteile kann der Kreis-
tag in jedem ihm geeignet scheinenden Zeitpunkte einführen, modifizieren und beseitigen.
Dadurch wird der allgemeine „Maßstab, nach welchem die Kreisabgaben zu verteilen
sind“, nicht berührt.#10
1 K. A. G., §. 91, Abs. 1, Z. 3; Mot. z. K.
A. G., S. 70, Z. 3; Ausf. Anw. z. K. A. G.,
Art. 59, 1, 5. Betreffs des früheren Rechts-
zustandes vgl. Friedrichs, S. 24, Z. 3.
„MNäberes hierüber bei Friedrichs, S. 27 ff.,
: Dieselben Vorschriften gelten für die Mehr-
und Minderbelastung einzelner Teile der hoben-
zollernschen Amtsbezirke, jedoch darf dieselbe
hier nur nach Quoten der Amtsabgaben be-
messen werden. A. u. L. O. hohenz., §. 9.
* Kr. O., §. 12, Abs. 1, Satz 1, Abf. 2.
5 K. A. G., §. 91, Z. 2, Abf. 3.
* Soweit eine solche nach K. A. G., §. 91,
Z. 2, Abs. 1 u. 2 überhaupt zulässig ist.
7 Stenogr. Ber. des A. H., S. 2194—95;
Adickes, S. 360, Anm. 4; Strutz, Komm.z.
K. A. G., S. 89, Anm. 10. Anders wohl die
Auss. Anw., Art. 59, I, 2, Abs. 6, nach welcher,
Schoen
falls bis zum Tage des Inkrafttretens des
K. A. G. kein gültiger Kreistagsbeschluß über
den Verteilungsmaßstab zu stande gekommen
ist, „die Kreisabgaben auf die vom Staate ver-
anlagte Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer
der Klassen I—IV, sowie auf die Staatsein-
kommensteuer nach Maßgabe des §. 10, Abs. 1
daselbst (d. i. Kr. O.), gleichmäßig zu verteilen“
sind.
s Kr. O., §. 12, Abs. 3; Friedrichs, S.
30, Z. 1.
Friedrichs, S. 31, 3Z. 2.
10 Betreffs der Formalitäten der hierher ge-
hörigen Kreistagsbeschlüsse vgl. oben S. 394
unter I, 1, u. 395 unter VI, 3. Betreffs der
erforderlichen Bestätigung vgl. oben S. 413 unter
IV, 1. Dazu Friedrichs. S. 32 ff., Z. 3;
v. Brauchitsch, II, S. 38, Anm. 72, u. S. 400,
Anm. 77.
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