Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

420 Dritter Abschnitt. (F. 122.) 
a) die königlichen Schlösser!, 
b) die einem fremden Staate gehörigen Grundstücke, auf denen Botschafts= oder Ge- 
sandtschaftsgebäude errichtet sind, einschließlich der auf ihnen errichteten Gebäude, sofern 
von dem fremden Staate Gegenseitigkeit gewährt wird?, 
Jc) die Dienstgrundstücke der Geistlichen, Kirchendiener und Elementarschullehrer? 
wie die Diensthäuser der Erzbischöfe, der Bischöfe, der Dom= und Kurat= oder Pfarr- 
geistlichen und sonstiger mit geistlichen Funktionen bekleideter Personen der mit Korpo- 
rationsrechten versehenen Religionsgesellschaften, ferner der Gymnasial-, Seminar= und 
Schullehrer, der Küster und anderer Diener des öffentlichen Kultus", 
d) die dem Reiche, dem preußischen Staate, den Provinzen, den kommünalständischen 
Verbänden, den Kreisen, den Gemeinden oder zu selbständigen Gutsbezirken gehörenden 
Grundstücke und Gebäude, insofern sie zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche be- 
stimmt sind?, 
e) Brücken, Kunststraßen, Schienenwege der Eisenbahnen und schiffbare Kanäle, 
welche mit Genehmigung des Staates von Privatpersonen oder Aktiengesellschaften zum 
öffentlichen Gebrauche angelegt sind, 
s) die Deichanlagen der Deichverbände und die im öffentlichen Interesse staatlich 
unter Schau gehaltenen Privatdeiche?7, 
8) Universitäts= und andere zum öffentlichen Unterrichte bestimmte Gebäude k, 
h) Kirchen, Kapellen und andere dem öffentlichen Gettesdienste gewidmeten Gebäude 
sowie die gottesdienstlichen Gebäude der mit Korporationsrechten versehenen Religions- 
gesellschaften?", 
i) Armen-, Waisen- und Krankenhäuser, Besserungs-, Aufbewahrungs= und Ge- 
fängnisanstalten, sowie Gebäude, welche milden Stiftungen angehören und für deren 
Zwecke unmittelbar benutzt werden.10 
Von der Kreiseinkommensteuer sind in Rücksicht auf die Person des eventuell Ab- 
gabenpflichtigen unbedingt befreit die im §. 10 des Gesetzes v. 11. Juli 1822 und für 
die neuen Provinzen in §. 1 der Verordnung v. 23. Sept. 1867 aufgeführten Bezüge, 
welche auch von der Gemeinde nicht belastet werden dürfen und oben S. 288 ff. unter 
e—k aufgezählt sind. Weiter genießt eine Befreiung das Diensteinkommen der un- 
mittelbaren und mittelbaren Staatsdiener. Auch diefes darf zu den Kreisabgaben nur 
nach Maßgabe der in dem ebenerwähnten Gesetz bezw. der Verordnung über die Ge- 
meindebesteuerung getroffenen — oben S. 290 ff. dargestellten — Bestimmungen heran- 
gezogen werden, und zwar nur so weit, als die in diesen festgesetzten Maximalgrenzen 
für die Besteuerung des Diensteinkommens nicht schon durch die Gemeindebesteuerung 
erreicht werden. 11 
  
1 Vgl. oben S. 274 zu a. Bibliotheken und Museen). Vgl. oben S. 275 
2 Diese Befreiung ist zwar nicht gesetzlich 
ausgesprochen, beruht aber auf einem allgemein 
auerkannten völkerrechtlichen Grundsatz. l. 
oben S. 274 zu b, und Meyer, Verw. R., II 
S. 295. 
2 Kr. O., §. 18. 
Geb. St. G. v. 21. Mai 1861, 8. 3, 3. 5 
Die Befreiungen von den Kreisabgaben gehen 
hier weiter als die von den Gemeindeabgaben. 
Vgl. oben S. 274 zu c. 
* Grundst. G. v. 21. Mai 1861, §. 4 zu c 
(beispielsweise sind genannt: Gassen, Plätze, 
Brücken. Fahr= und Fußwege, Leinpfade, Bäche, 
Brunnen, schiffbare Kanäle, Häfen, Werfte, Ab- 
lagen, Kirchhöfe, Begräbnisplätze, Spaziergänge, 
Lust= und botanische Gärten, sowie lediglich zur 
Bepflanzung öffentlicher Plätze, Straßen und 
Anlagen bestimmte Baumschulen) und Geb. St. G. 
v. 21. Mai 1861, §. 3 zu 2 (beispielsweise wer- 
den als befreit genannt: Militär-, Regierungs-, 
Iustiz-, Polizei-, Steuer= und Postverwaltungs- 
gebände, Kreis= und Gemeindehäuser, sowie 
  
zu d, und daselbst die Anm. 1 u. 2. 
( Grundst. G., a. a. O., zu d. Vgl. oben 
S. 275 zu e. 
7 Ges. v. 12. März 1877 (G. S., S. 19), 
Art. I; Kr. O., §. 17. Vgl. oben S. 275 zu f. 
*Geb. St. G., a. a. O., zu 3. Vgl. oben 
S. 275 zu g. 
Ebendas. zu 4. Vgl. oben S. 275 zu h. 
1% Ebendas. zu 6. Vgl. oben S. 276 i. Eine 
Befreiung der nur mittelbar den Stiftungszwecken 
dienenden Gebäude von den Kreisabgaben, wie 
bei den Gemeindeabgaben, scheint nicht zulässig. 
11 Kr. O., §. 18. Satz 2 u. 3; Friedrichs, 
S. 107 ff. Das Ges. v. 11. Juli 1822, welches 
für die Gemeindebesteuerung durchweg durch die 
Vdg. v. 23. Sept. 1867 (K. A. G., §. 41) er- 
setzt ist, gilt nach wie vor für die Kreisbesteue- 
rung in den alten Provinzen. Die Ab- 
weichungen des Gesetzes von der Verordnung 
sind unerhebliche; vgl. §. 10, e u. f des Ges. 
mit §. 1, Z. 1, 2 u. 3 der Bdg. Uber die Ver- 
schiedenheit der Veranlagung des Dienstein- 
— 
kommens vgl. oben S. 292, Anm. 4.
	        
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