422 Dritter Abschnitt. (. 123.)
überhaupt ausgeschlossen sein soll, in der Kreisordnung nicht durchführt. Es ist, wie
seiner Zeit bereits bei den Landtagsverhandlungen erwähnt wurde, sehr wohl zulässig,
daß das Einkommen aus Kuxen einer Gewerkschaft, welche im Kreise Bergbau betreibt
und zu den Kreisabgaben herangezogen wird, bei der Heranziehung der zur Staatsein-
kommensteuer veranlagten Kuxenbesitzer nochmals der Kreisabgabenpflicht unterworfen
wird. Ja es sind sogar Fälle denkbar, daß dasselbe Einkommen in derselben
Person zweimal von der Kreisabgabenpflicht betroffen wird. Hat z. B. der Besitzer eines
selbständigen Gutes in einer Gemeinde desselben Kreises Grundstücke oder gewerbliche
Anlagen, von denen er in der Gemeinde einkommensteuerpflichtig ist, und bringt diese
Gemeinde das für sie berechnete Kreisabgabensoll als Gemeindesteuern auf, so steuert
der Gutsbesitzer dem Kreise in seinem Gutsbezirk von seinem Gesamteinkommen, in der
Forensalgemeinde aber nochmals von seinem Forensaleinkommen.
Der §. 16, welcher allein die Frage der Doppelbesteuerung berührt, bezieht sich
nur auf die Veranlagung des nach Maßgabe der persönlichen Staatssteuern Kreisabgaben-
pflichtigen im Domizilkreise, d. h. in demjenigen Kreise, in welchem er seinen Wohn-
sitz hat und zur Staatseinkommensteuer veranlagt ist 3s, und sieht vor, daß hier nicht
das Einkommen, welches aus anderen Kreisen stammt, herangezogen wird.“
Das im
Anwendung bei der Veranlagung der Land-
straßenbeiträge. Ubrigens kann bei diesen eine
Doppelbesteuerung desselben Einkommens schon
deshalb nicht eintreten, weil die hann. Wege-
gesetzgebung eine forensale Besteuerung des
Einkommens nicht kennt. Vgl. §. 35 des
hann. Ges. v. 28. Juni 1851 (hann. G. S.,
S. 141) u. O. V. G., XV, S. 19, 20, auch
O. V. G., XIII, S. 44 u. 53.
1 O. V. G., II, S. 64; IV, S. 50; Fried-
richs, S. 43, 44, Z. 1.
2 Dies ist eine Folge davon, daß die Kr. O.
nur Kreis forensen, nicht aber Gemeinde-
forensen kennt. Der Kr. A. darf daher nicht
Personen, welche in einer Gemeinde (einem
Gutsbezirk) des Kreises wohnen und in einer
anderen Gemeinde desselben Kreises Grund-
eigentum besitzen, von dem Einkommen aus
diesem Grundeigentum (Forensaleinkommen im
Sinne des Gemeindesteuerrechts) fingiert zur
Staatseinkommensteuer veranlagen und den Be-
trag bei Berechnung des Abgabensolls der Ge-
meinde, in deren Bezirk der Grundbesitz belegen
ist, in Ansatz bringen (O. V. G., I, S. 67), er
muß vielmehr die ganze Kreissteuer, welche
der einheitlichen Veranlagung des Censiten zur
Staatseinkommensteuer entspricht, bei Berech-
nung des Abgabensolls der Wohnsitzgemeinde
in Ansatz bringen. Keine Doppelbesteuerung
tritt nur ein, wenn beide Gemeinden, wie dies
bei Gutsbezirken stets der Fall ist, das für sie
berechnete Abgabensoll nach dem allgemeinen
Kreisabgabenmaßstab zur Einziehung unter-
verteilen — dann steuert der Censit für den
Kreis in der Forensalgemeinde garnicht —, oder
wenn beide das Abgabensoll im Wege der Ge-
meindebesteuerung aufbringen — dann steuert
der Censit dem Kreise in der Forensalgemeinde
von seinem Grundbesitz, in der Wohnsitzgemeinde
nur von seinem anderen Einkommen. Eine
Doppelbesteuerung tritt aber ein, wenn die
Wohnsitzgemeinde, wie oben im Text angenom-
men, nach dem allgemeinen Maßstab unterver-
teilt, die Forensalgemeinde dagegen die Kreis-
abgaben als Gemeindesteuern erhebt. Eine un-
beabsichtigte teilweise Steuerbefreiung tritt end-
lich ein, wenn die Wohnsitzgemeinde das Ab-
gabensoll als Gemeindesteuer erhebt, die Foren-
salgemeinde das für sie berechnete dagegen nach
dem allgemeinen Maßstabe unterverteilt, da
dann das Einkommen aus dem Forensalbesitz
frei bleibt.
* O. V. G., VI, S. 32; VIII, S. 16; Fried-=
richs, S. 44, Z. 2.
* Das dem Steuerpflichtigen aus seinem
außerhalb des Domizilkreises belegenen Grund-
eigentume u. s. w. zufließende Einkommen, ist
bei der Besteuerung im Domizilkreise stets frei-
zulassen, ohne Rücksicht darauf, ob der Forensal-
kreis diesem Einkommensteil gegenüber sein Be-
steuerungsrecht ausübt oder nicht. O. V. G.,
II, S. 62; X, S. 51; XV, S. 40. Gleich-
gültig erscheint es übrigens — entgegen der
Ansicht des O. V. G., VI, S. 32, u. XV, S. 38,
welches den §. 16 Stadtkreisen gegenüber nicht
angewendet wissen will — ob dieses Forensal-
einkommen dem Pflichtigen aus einem Land-
oder Stadtkreise zufließt. Auch das aus einem
Stadtkreise gewonnene Forensaleinkommen wird
bei der Besteuerung im Domizilkreise stets frei-
zulassen sein, denn §. 16 bestimmt allgemein,
daß „dasjenige Einkommen, welches einem Ab-
gabepflichtigen aus seinem außerhalb des Kreises
belegenen Grundeigentume u. s. w.. zufließt“,
im Domizilkreise „außer Berechnung gelassen
werden" muß. Der Umstand, daß §. 16 nur
eine doppelte Belastung mit Kreisabgaben ver-
hindern will, in den Stadtkreisen nach §. 169,
Abs. 2 der Kr. O. ö. aber solche formell nicht
zur Hebung gelangen, ändert daran nichts, denn
in den in den Stadtkreisen erhobenen Gemeinde-
steuern sind materiell ebenso Kreisabgaben ent-
halten, wie in den Gemeindeabgaben derjenigen
kreisangehörigen Städte, welche das Kreisab-
gabensoll auf ihren Haushaltsetat übernommen
baben. Daß aber im Domizilkreise auswärtiges
Einkommen aus Grundbesitz u. s. w. auch dann
abzusetzen sei, wenn der Grundbesitz u. s. w. in
einer solchen Stadt liegt, alse formell nur mit
Gemeindesteuern belastet wird, hat das O. V. G.,
VIII, S. 66 selbst anerkannt. Auch das K. A. G.
bringt jetzt in S. 92, Z. 1 („Stadt= oder Land-