Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

422 Dritter Abschnitt. (. 123.) 
überhaupt ausgeschlossen sein soll, in der Kreisordnung nicht durchführt. Es ist, wie 
seiner Zeit bereits bei den Landtagsverhandlungen erwähnt wurde, sehr wohl zulässig, 
daß das Einkommen aus Kuxen einer Gewerkschaft, welche im Kreise Bergbau betreibt 
und zu den Kreisabgaben herangezogen wird, bei der Heranziehung der zur Staatsein- 
kommensteuer veranlagten Kuxenbesitzer nochmals der Kreisabgabenpflicht unterworfen 
wird. Ja es sind sogar Fälle denkbar, daß dasselbe Einkommen in derselben 
Person zweimal von der Kreisabgabenpflicht betroffen wird. Hat z. B. der Besitzer eines 
selbständigen Gutes in einer Gemeinde desselben Kreises Grundstücke oder gewerbliche 
Anlagen, von denen er in der Gemeinde einkommensteuerpflichtig ist, und bringt diese 
Gemeinde das für sie berechnete Kreisabgabensoll als Gemeindesteuern auf, so steuert 
der Gutsbesitzer dem Kreise in seinem Gutsbezirk von seinem Gesamteinkommen, in der 
Forensalgemeinde aber nochmals von seinem Forensaleinkommen. 
Der §. 16, welcher allein die Frage der Doppelbesteuerung berührt, bezieht sich 
nur auf die Veranlagung des nach Maßgabe der persönlichen Staatssteuern Kreisabgaben- 
pflichtigen im Domizilkreise, d. h. in demjenigen Kreise, in welchem er seinen Wohn- 
sitz hat und zur Staatseinkommensteuer veranlagt ist 3s, und sieht vor, daß hier nicht 
das Einkommen, welches aus anderen Kreisen stammt, herangezogen wird.“ 
Das im 
  
Anwendung bei der Veranlagung der Land- 
straßenbeiträge. Ubrigens kann bei diesen eine 
Doppelbesteuerung desselben Einkommens schon 
deshalb nicht eintreten, weil die hann. Wege- 
gesetzgebung eine forensale Besteuerung des 
Einkommens nicht kennt. Vgl. §. 35 des 
hann. Ges. v. 28. Juni 1851 (hann. G. S., 
S. 141) u. O. V. G., XV, S. 19, 20, auch 
O. V. G., XIII, S. 44 u. 53. 
1 O. V. G., II, S. 64; IV, S. 50; Fried- 
richs, S. 43, 44, Z. 1. 
2 Dies ist eine Folge davon, daß die Kr. O. 
nur Kreis forensen, nicht aber Gemeinde- 
forensen kennt. Der Kr. A. darf daher nicht 
Personen, welche in einer Gemeinde (einem 
Gutsbezirk) des Kreises wohnen und in einer 
anderen Gemeinde desselben Kreises Grund- 
eigentum besitzen, von dem Einkommen aus 
diesem Grundeigentum (Forensaleinkommen im 
Sinne des Gemeindesteuerrechts) fingiert zur 
Staatseinkommensteuer veranlagen und den Be- 
trag bei Berechnung des Abgabensolls der Ge- 
meinde, in deren Bezirk der Grundbesitz belegen 
ist, in Ansatz bringen (O. V. G., I, S. 67), er 
muß vielmehr die ganze Kreissteuer, welche 
der einheitlichen Veranlagung des Censiten zur 
Staatseinkommensteuer entspricht, bei Berech- 
nung des Abgabensolls der Wohnsitzgemeinde 
in Ansatz bringen. Keine Doppelbesteuerung 
tritt nur ein, wenn beide Gemeinden, wie dies 
bei Gutsbezirken stets der Fall ist, das für sie 
berechnete Abgabensoll nach dem allgemeinen 
Kreisabgabenmaßstab zur Einziehung unter- 
verteilen — dann steuert der Censit für den 
Kreis in der Forensalgemeinde garnicht —, oder 
wenn beide das Abgabensoll im Wege der Ge- 
meindebesteuerung aufbringen — dann steuert 
der Censit dem Kreise in der Forensalgemeinde 
von seinem Grundbesitz, in der Wohnsitzgemeinde 
nur von seinem anderen Einkommen. Eine 
Doppelbesteuerung tritt aber ein, wenn die 
Wohnsitzgemeinde, wie oben im Text angenom- 
men, nach dem allgemeinen Maßstab unterver- 
teilt, die Forensalgemeinde dagegen die Kreis- 
abgaben als Gemeindesteuern erhebt. Eine un- 
beabsichtigte teilweise Steuerbefreiung tritt end- 
  
lich ein, wenn die Wohnsitzgemeinde das Ab- 
gabensoll als Gemeindesteuer erhebt, die Foren- 
salgemeinde das für sie berechnete dagegen nach 
dem allgemeinen Maßstabe unterverteilt, da 
dann das Einkommen aus dem Forensalbesitz 
frei bleibt. 
* O. V. G., VI, S. 32; VIII, S. 16; Fried-= 
richs, S. 44, Z. 2. 
* Das dem Steuerpflichtigen aus seinem 
außerhalb des Domizilkreises belegenen Grund- 
eigentume u. s. w. zufließende Einkommen, ist 
bei der Besteuerung im Domizilkreise stets frei- 
zulassen, ohne Rücksicht darauf, ob der Forensal- 
kreis diesem Einkommensteil gegenüber sein Be- 
steuerungsrecht ausübt oder nicht. O. V. G., 
II, S. 62; X, S. 51; XV, S. 40. Gleich- 
gültig erscheint es übrigens — entgegen der 
Ansicht des O. V. G., VI, S. 32, u. XV, S. 38, 
welches den §. 16 Stadtkreisen gegenüber nicht 
angewendet wissen will — ob dieses Forensal- 
einkommen dem Pflichtigen aus einem Land- 
oder Stadtkreise zufließt. Auch das aus einem 
Stadtkreise gewonnene Forensaleinkommen wird 
bei der Besteuerung im Domizilkreise stets frei- 
zulassen sein, denn §. 16 bestimmt allgemein, 
daß „dasjenige Einkommen, welches einem Ab- 
gabepflichtigen aus seinem außerhalb des Kreises 
belegenen Grundeigentume u. s. w.. zufließt“, 
im Domizilkreise „außer Berechnung gelassen 
werden" muß. Der Umstand, daß §. 16 nur 
eine doppelte Belastung mit Kreisabgaben ver- 
hindern will, in den Stadtkreisen nach §. 169, 
Abs. 2 der Kr. O. ö. aber solche formell nicht 
zur Hebung gelangen, ändert daran nichts, denn 
in den in den Stadtkreisen erhobenen Gemeinde- 
steuern sind materiell ebenso Kreisabgaben ent- 
halten, wie in den Gemeindeabgaben derjenigen 
kreisangehörigen Städte, welche das Kreisab- 
gabensoll auf ihren Haushaltsetat übernommen 
baben. Daß aber im Domizilkreise auswärtiges 
Einkommen aus Grundbesitz u. s. w. auch dann 
abzusetzen sei, wenn der Grundbesitz u. s. w. in 
einer solchen Stadt liegt, alse formell nur mit 
Gemeindesteuern belastet wird, hat das O. V. G., 
VIII, S. 66 selbst anerkannt. Auch das K. A. G. 
bringt jetzt in S. 92, Z. 1 („Stadt= oder Land-
	        
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