Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

462 Bierter Abschnitt. (8. 138.) 
Verpflichtungen zur Leitung der Neu= und Unterhaltungsbauten nichtstaatlicher, chaussierter 
und unchaussierter Straßen, sowie die der Staatsbauverwaltung den Provinzial= und 
Bezirksstraßen gegenüber obliegenden Verpflichtungen. 1 Und endlich ist es den Provinzen 
und Bezirken allgemein zur Pflicht gemacht, den Gemeinde= und Kreiswegebau durch 
Gewährung von Beihilfen an die betreffenden Verbände zu unterstützen und zu fördern. 
Für die Übernahme der Verwaltung und Unterhaltung der Staatschausseen ein- 
schließlich der Kosten der Besoldung und Pensionierung des für die obere Leitung der 
Neu= und Unterhaltungsbauten, sowie für die Beaufsichtigung der Chausseen neu anzu- 
stellenden oder schon vorhandenen Beamtenpersonals ist den Provinzial-, Bezirks= u. s. w. 
Verbänden außer der allgemeinen Dotation noch eine Jahresrente von 19 Millionen 
Mark gewährt worden. « 
Neben der Chausseeverwaltung und der Sorge für den Wegebau überhaupt nennt 
das Dotationsgesetz“ als Aufgaben der Provinzial-, Bezirks= u. s. w. Verbände ?: die 
Beförderung von Landesmeliorationen; die Gewährung von Beihilfen für das Irren-, 
Taubstummen= und Blindenwesen; die Unterstützung milder Stiftungen, Rettungs-, 
Ivioten= und anderer Wohlthätigkeitsanstalten 6; die Leistung von Zuschüssen für Vereine, 
welche der Kunst und Wissenschaft dienen, desgleichen für öffentliche Sammlungen, 
welche diese Zwecke verfolgen, für Erhaltung und Ergänzung von Landesbibliotheken, für 
Unterhaltung von Denkmälern; die Gewährung von Beihilfen an die Kreise zur Durch- 
führung der Kreisordnung; die Sorge für die Bestreitung der Kosten der eigenen 
Organe (Provinziallandtag, Provinzialverwaltungsbehörden) 7 und die Verwaltung einer 
Menge Anstalten und Fonds, welche zur Zeit der Emanation des Dotationsgesetzes 
unter staatlicher Verwaltung standen, durch dasselbe aber, weil sie zu den den Provinzen 
neu überwiesenen Verwaltungsaufgaben gehörten, den Provinzen übereignet sind.“ Die 
  
1 Dot. G., §s. 19. Über das Vorhandensein 
solcher Verpflichtungen vgl. v. Brauchitsch, 
II, S. 284. Anm. 24. 
: Dot. G., §. 4, Abs. 1, Z. 1. 
2 Dot. G., §§. 20, 22, Abs. 2. Uber die Ver- 
teilung dieser Jahresrente auf die einzelnen Ver- 
bände vgl. §. 20 cit. u. Vdg. v. 12. Sept. 1877 
(G. S., S. 227; abgedr. bei v. Brauchitsch, 
II, S. 273), §. 1, II. Besondere Bestimmungen 
enthält §. 21 des Dot. G. in betreff des ehem. 
Herzogtums Holstein, des Landeskommunalver-- 
bandes Hohenzollern und des Bezirksverbandes 
Wiesbaden. 
* Nach dem Ges. v. 28. Juli 1892 (G. S., 
S. 225), F. 41 sollen die Provinzial= und die 
ihnen gleichgestellten Verbände aus den ihnen 
überwiesenen Fonds auch Verwendungen zur 
Förderung der Kleinbahnen machen. 
* Dot. G., §. 4, Abs. 1, Z. 2—7. Betreffs 
der Aufgaben der Provinzialverbände in der 
Landarmenpflege vgl. oben S. 460, Anm. 4. 
Über die Verpflichtung der Provinzen, als 
Landarmenverbände, selbst solche Anstalten zu 
errichten und zu unterhalten, vgl. d. Ges. v. 
11. Juli 1891 (G. S., S. 300) und oben S. 460, 
Anm. 4. 
7 Dot. G., F. 5. 
s Durch §. 7 des Dot. G. werden den Pro- 
vinzialverbänden Preußen, Pommern, 
Sachsen, Schleswig-Holstein und West- 
falen bestimmte Hofpitäler, Blinden--, 
Taubstummen= u. s. w. Anstalten über- 
eignet. Die §§. 8 u. 9 überweisen den Verbänden 
der alten Provinzern die Fonds, welche ihnen 
durch königl. Botschaft vom 7. April 1847 und 
Landtagsabschied vom 24. Juli 1847 zur Er- 
richtung von Provinzialhilfskassen zins- 
frei, aber unter Vorbehalt der Zurückziehung 
  
grwährt waren, als eigenes Vermögen. Den 
ertretungen dieser Verbände soll die freie Ver- 
fügung über den gesamten Zinsgewinn der 
Hilfskassen zu gemeinnützigen Zwecken im In- 
teresse dieser Verbände zustehen; die ursprüng- 
lichen Dotationsfonds sowie die denselben bis- 
her zugewachsenen Kapitalbestände sollen jedoch 
als Kapitalbestand zur Gewährung von Dar- 
lehen erhalten werden. Durch §. 10 werden 
den Provinzialverbänden Ost= und West- 
preußen, Brandenburg, Pommern, 
Westfalen und Rheinprovinz die daselbst be- 
gründeten Provinzialmeliorationsfonds, 
durch §. 11 dem Provinzialverbande Schlesien 
der schlesische Viehassekuranzfonds über- 
eignet. Die 88. 12 u. 13 überweisen den Pre- 
vinzialverbänden Zuschüsse, welche für das Heb- 
ammenwesen der Provinz verwendet werden 
sollen (vgl. Ges. betr. die Verpflichtung zur 
Unterstützung hilfsbedürftiger Hebammendezirke 
in den acht älteren Provinzen des preuß. 
Staats v. 28. Mai 1875 [G. S., S. 223; abgedr. 
bei v. Brauchitsch, II, S. 378)), und über- 
tragen ihnen gleichzeitig die dis dahin staatlichen 
Hebammenlehrinstitute. S§. 14 überträgt 
den Provinzialverbänden die Verwaltung und 
Unterhaltung niederer landwirtschaftlicher 
Lehranstalten (Ackerbau-, Obst= und Wiesen- 
bauschulen). §. 15 endlich Überweist den Bro- 
vinzialverbänden von Ost= und Westpreußen, 
Brandenburg, Schlesien, Sachsen, Han- 
nover, Westfalen und der Rheinprovinz 
sowie dem Bezirksverbande Wiesbaden eine 
Anzahl in der Anlage des Gesetzes verzeichneter 
Staatsnebenfonds des Ministeriums des 
Innern zur Verwaltung und Berwendung mit 
allen bisher der Staatsverwaltung hinsichtlich 
dieser Fonds zustehenden Rechten und obliegen-
	        
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