Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

468 Fünfter Abschnitt. (8. 141.) 
den neu ins Leben zu rufenden Provinzialvertretungen, eventuell durch königliche Ver- 
ordnung erfolgen. Im übrigen sollten diese Verbände und ihre Organe, soweit ihnen 
bloße Vermögensverwaltung oder die Verwaltung besonderer Stiftungen oder einzelner 
mit der Provinzialverwaltung nicht kollidierender Institute und Einrichtungen oblag, 
einstweilen bis zur Umbildung oder Aufhebung durch besondere Gesetze bestehen bleiben. 
Auf Grund dieser Vorschriften ist ergangen das Gesetz v. 18. Jan. 1881 betreffend die 
Aufhebung der kommnnalständischen Verbände in der Provinz Pommern (G. S., S. 7) 
und das Gesetz v. 19. Jan. 1881, betreffend die Aufhebnng des kommunalständischen 
Verbandes der Neumark (G. S., S. 10), und es bestehen gegenwärtig nur noch die 
Verbände der Altmark, der Kurmark, der Nieder= und der Oberlausitz. 
Die Verfassung der beiden märkischen Verbände beruht auf einer Verordnung 
v. 17. Aug. 1825, die des niederlausitzischen Verbandes auf der Verordnung v. 18. Nov. 
1826 und die des oberlausitzischen auf dem ersten schlesischen Provinziallandtagsabschied 
v. 2. Juni 1827.1 Jeder Verband hat als beratendes und beschließendes Organ einen 
nach ständischen Prinzipien zusammengesetzten Kommunallandtag. Jeder Verband hat 
seinen eigenen Kommunalhaushalt, besitzt eine Hilfskasse, welche dazu bestimmt ist, ge- 
meinnützige Anstalten und Einrichtungen durch Darlehen zu fördern, und verwaltet mehrere 
öffentliche Stiftungen. Auf die Angelegenheiten der Gemeinden, der Kreis= und 
Provinzialverbände sowie auf die der allgemeinen Landesverwaltung haben diese Verbände 
gar keinen Einfluß, sie sind nur zu letzterer insofern in Beziehung gesetzt, als sie vom 
Oberpräsidenten, in höherer Instanz von dem Minister des Innern beaufsichtigt werden. 
Im einzelnen gilt Folgendes: 
1) In dem Kommunalverbande der Altmark besteht der Kommunallandtag aus: 
a) den virilstimmberechtigten Besitzern der in der Matrikel der Ritterschaft der alt- 
märkischen Kreise verzeichneten Güter, wobei sich Behinderte, Unmündige und weibliche 
Personen durch ein gualifiziertes Mitglied ihres Standes vertreten lassen können; 
b) je einem Abgeordneten der sieben Städte Stendal, Salzwedel, Gardelegen, Seehausen, 
Tangermünde, Osterburg und Werben; c) einem Kollektivabgeordneten sämtlicher übrigen 
Städte; d) einem Abgeordneten vom Bauernstande jedes landrätlichen Kreises. Allge- 
meine Voraussetzung für die Mitgliedschaft sind Vollendung des 24. Lebensjahres und 
unbescholtener Ruf. Ferner können zu Abgeordneten der Städte nur Magistratsmitglieder, 
zu Abgeordneten des Bauernstandes nur Dorsschulzen, die mit einem gewissen Grund- 
eigentum angesessen sind, gewählt werden. 
Der Kommunallandtag tritt jährlich auf Berufung seines Vorsitzenden an dem von 
den Ständen zu bestimmenden Versammlungsorte zusammen und darf nicht länger als 
vier Wochen tagen. Er wählt sich selbst seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter 
unter Bestätigung des Königs. Als königlicher Kommissar fungiert stets der Ober- 
präsident; dieser ist die Mittelsperson bei allen Verhandlungen der königlichen Behörden 
mit dem Kommunallandtage; ihm sind beim Schlusse der Session sämtliche Beschlüsse 
mitzuteilen, und er hat dann, falls er keinen Grund zur Beanstandung findet, für die 
Ausführung derselben Sorge zu tragen.3 
2) Der Kommunalverband der Kurmark umffast alle diejenigen Landesteile der 
alten Kurmark, welche nicht zur Altmark gehören, als: die Prignitz, die Ukermark unr die 
Mittelmark nebst den ihr inkorporierten Kreisen Beeskow-Storkow, Jüterbogk und Belzig. 
Der Kommunallandtag besteht hier aus den Provinziallandtagsmitgliedern dieser Gebiete. 
Versammlungsort ist Berlin.“ Im übrigen gelten die unter 1 mitgeteilten Vorschriften. 
3) Die Kommunalverfassung der Niederlausitz, welche, soweit nicht die Verord- 
nung v. 18. Nov. 1826 ausdrücklich abändernde Vorschriften trifft, durch die alten 
Observanzen bestimmt wird 5, hat einen noch ausgeprägteren altständischen Typus als die 
  
1 VxFgl. oben S. 433, Z. 2. 
: Vdg. v. 17. Aug. 1825, §§. 3 u. 4. 
: Vdg. v. 17. Aug. 1825, §§. 7—10 u. 17. 
* Vdg. v. 17. Aug. 1825, §. 5 u. §. 7. 
5 Bdg. v. 18. Nov. 1826, §. 1. Über die 
ältere observanzmäßige ständische Verfassung des 
Markgraftums Niederlausitz in seiner alten 
Begrenzung und über die Thätigkeit der Stände 
  
vgl.: v. Römer, Staatsrecht des Churfürsten- 
tums Sachsen (Halle 1787—1792), 1, S. 131 ff.; 
II, S. 30 ff.; III, S. 59: Weinart, Rechte 
und Gewobnheiten der beiden Markgraftümer 
Ober- und Niederlausitz (4 Bde., Leipzig 1793 
—98), und den Aufsatz im Königl. Preuß. 
Staatsanzeiger 1868, Nr. 252, besondere Bei- 
lage, S. 3—4.
	        
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