Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Die sogen. Kommnnalverbände im engeren Sinne. (F. 141.) 469 
der beiden märkischen Verbände. Der Kommunallandtag besteht hier aus: a) zwei 
Kollektivabgeordneten der Besitzer der Vasallengüter in den Herrschaften Sorau und 
Triebel, Neuzelle, Forst und Pförten, welche von diesen Besitzern aus ihrer Mitte ge- 
wählt werden und auf dem Landtage an der Rittertafel Sitz und Stimme haben; 
b) den Besitzern unmittelbarer Rittergüter; c) je einem Abgeordneten der Städte Luckau, 
Lübben, Guben und Kalau und zwei Kollektivabgeordneten der übrigen Städte; d) vier 
Abgeorducten der Bauernschaft. — Der ganze Landtag zerfällt in drei Kurien: die 
Standesherrentafel, die Rittertafel und die Städtetafel; an der Rittertafel haben auch 
die Abgeordneten des Bauernstandes Sitz und Stimme.“ 
Der Kommunallandtag tritt auf Berufung der Landesdeputation allzährlich einmal, 
und zwar in den Wintermonaten in Lübben zusammen. Er wählt seinen Vorsitzenden 
und dessen Stellvertreter aus den Standesherren und der Ritterschaft auf die Dauer 
von drei Jahren unter Bestätigung des Königs. Der Oberpräsident nimmt dem Kom- 
munallandtage gegenüber dieselbe Stellung ein wie in den märkischen Verbänden.8 
Neben den Versammlungen des ganzen Kommnnallandtages finden observanzmäßig 
noch auf der älteren Rreiseinteilung beruhende Konvente statt, in welchen die Beschlüsse 
des Kommunallandtages vorbereitet, einzelne Angelegenheiten auch selbständig erledigt 
werden. Die laufende Verwaltung führt die Landesdeputation, welche sich zusammen- 
setzt aus zwei Mitgliedern des Herrenstandes, zwei Mitgliedern der Ritterschaft, zwei 
Mitgliedern der Städtetafel, einem Mitgliede der Landgemeinden und dem jedesmaligen 
Syndikus, dessen Wahl dem Landtage zusteht." 
4) Der Kommunalverband der Oberlausitz ist ganz ähnlich dem der Niederlausitz 
organisiert.“ Sein Kommunallandtag besteht aus drei Kurien: a) den Besitzern unmittel- 
barer Rittergüter, den Vasallen der Standesherrschaften, den Landsassen der Stadt 
Görlitz und dem Besitzer der Standesherrschaft Muskau, wobei letzterer berechtigt ist, 
von den dieser Kurie zustehenden drei Stimmen, in Fällen, in welchen die Standes- 
herrschaft ein von der Ritterschaft abweichendes Interesse hat, eine Stimme für sich in 
Anspruch zu nehmen; b) den beiden an Preußen gefallenen oberlausitzischen Sechs- 
städten Görlitz und Lauban und den Landstädten Reichenbach, Marklissa, Schönberg, 
Rothenburg, Muskau, Hoyerswerda, Wittichenau und Ruhland"; c) den übrigen Guts- 
besitzern, Erbpächtern und Bauern, mit Einschluß aller Mitglieder dieses Standes, welche 
sich unter der Mitleidenheit der Städte Görlitz und Lauban befinden. 
Der Kommunallandtag tritt ordentlicher Weise jährlich einmal, gewöhnlich im 
November, in Görlitz zusammen. Außerordentliche Einberufungen bedürfen der Ge- 
nehmigung des Oberpräsidenten, der auch hier stets als königlicher Kommissarius fungiert. 
Den verwaltenden Ausschuß des Kommunallandtages bildet die sogen. Direktorial- 
deputation, welche aus dem Landesältesten, drei altritterschaftlichen und zwei neuritter- 
schaftlichen Mitgliedern, je einem Abgeordneten der Städte Görlitz, Lauban und der 
Landstädte sowie zwei Abgeordneten der Landgemeinden besteht. Innerhalb der Ritterschaft 
besteht noch die Einrichtung eines engeren und eines weiteren Ausschusses für die ihr 
altherkömmlich zustehenden Verwaltungsgeschäfte." Ferner ist der Landesälteste ermächtigt, 
vor dem Beginn des Landtages Deputationen einzuberufen, um mit diesen die an den Land- 
tag zu bringenden Angelegenheiten für dessen Beratung und Beschlußfassung vorzubereiten. 1 
  
1 Vdg. v. 18. Nov. 1826, S. 2—6. 
2 Bdg. v. 18. Nov. 1826, §5. S. Vgl. auch 
die für den Kommunallandtag der Niederlausitz 
unterm 10. März 1842 erlassene Kommunal= 
landtagsordnung, §. 1. Näheres über die Kurien 
findet sich bei Rauer, Ständ. Gesetzgeb., Neue 
Folge, S. 361 ff., Zus. 1745. 
UVdg. v. 18. Nov. 1826, S§. 10—14. 
* ADdg. v. 18. Nov. 1826, S. 18; Immediat- 
bericht des Ministers des Innern v. 19. Juli 
1845 bei Rauer, a. a. O., S. 198, Anm. 99. 
5 Vgl. den Aufsatz: „Die kommunalständische 
Verwaltung der Oberlausitz“, im Königl. Preuß. 
Staatsanzeiger 1868, Nr. 240, besondere Bei- 
lage, S. 4—6. 
  
Die ursprünglich gleichfalls hierhergehörigen 
Städte Halbau, Wigandsthal und Goldentraum 
sind aus dem Stande der Städte in den der 
Landgemeinden übergegangen. Kab. Ordre v. 
24. Okt. 1833 (G. S., S. 127) u. Kab. Ordre 
v. 22. Juni 1839, Z. 2 (G. S., S. 227). 
7 Vgl. Rauers Ständische Gesetzgeb., TI. II, 
S. 600; Zusatz 1173—1175. 
6slKab. Ordre v. 24. Febr. 1843 (Rauer, 
a. a. O., Neue Folge, S. 372; Zusatz 1773). 
“ Nauer, a. a. O., Tl. II, S. 602; Zusatz 
1177. 
1% Kab. Ordrev. 16. Wail (Rauer, a. a. O., 
Neue Folge, S. 373, §. 1080).
	        
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