Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Sachregister. 
(Die hochstehenden Zahlen bedeuten die Anmerkungen.) 
A. 
Aachen, Schlachtsteuer 2672. 
Abfindungsländereien, bei Separationen, 
kommunale Verhältnisse derselben 54, 55. 
Abgaben, (. Beiträge, Gebühren, Gemeinde- 
steuern, Kreissteuern, Provinzialsteuern, Na- 
turaldienste. 
Abgabenfreiheit, s. Befreiungen. 
Abgabenvereinbarung, s. Vereinbarungen. 
Abgabenverteilung, s. Verteilung. 
Abgabenverteilungsmaßstab bei Kreis- 
steuern 414 ff.; Feststellung 394, 396, 417; 
Veränderung des festgestellten 396, 417. 
Abgänge und Zugänge im Steuerjahr bei 
Gemeindeabgaben 264, 265, 320, 321; ins- 
besondere bei den steuerlichen Leistungen der 
Offiziere 325; bei dem den Gemeinden zur 
Aufbringung überwiesenen Kreisabgabensoll 
425; bei Provinzialabgaben 465. 
Ablehnung bezw. Niederlegung unbesoldeter 
mter in der Verwaltung und Vertrerung der 
Stadt= und Landgemeinden 90, 91, 93, 95, 
97, 98, 172; der Ernennung zum Ehren- 
amtmann oder Ehrenbürgermeister in den 
westl. Provinzen 353; unbesoldeter Amter der 
Kreise 380, 381, 393, 402; desgl. der Pro- 
vinzen 441, 445. 
Ablösung von Gemeindesteuerbefreiungen, 
Grundsteuern 277; Gewerbesteuern 281; der 
hanbesberrlichen Einkommensteuerprivilegien 
Abstimmung bei Wahlen zur Stadtverord- 
netenversammlung 109, 111, 112, 113; zur 
ländl. Gemeindevertretung 182, 183; inner- 
halb des Magistrats 129; des kollegialischen 
ländl. Gemeindevorstandes 192; der Stadt- 
verordnetenversammlung 116; der ländl. Ge- 
meindevertretung 186; auf dem Kreistage 394; 
im Kr. A. 402; auf dem Provinziallandtage 
446, 450; im Prov. A. 453. 
Abstufungen bei Gebühren 248; beim Bürger- 
rechtsgeld 253; bei Gemeindesteuern, und zwar 
bei Gewerbesteuern 263, 279; bei Grund- 
steuern 263, 278; bei Einkommensteuern, 263, 
290; des Grundbesitzes als Maßstab bei be- 
sonderen Grundsteuern 273. 
Abtrennung einzelner Grundstücke von einem 
  
I 
Gemeinde= oder Gutsbezirk behufs Umkom- 
munalisierung 79, 165. 
Abweisung neuanziehender Personen 83. 
Abwesenheit, Befreiungsgrund von unbesol- 
deten Gemeindeämtern 90, 93, 172; von un- 
besoldeten Kreisämtern 381. 
Accise 20, 224. 
Adelige Rechte, z. a. R. verliehene Güter, 
s. Rittergüter. 
Adjazentenbeiträge 260 ff. 
Adjunkten (franz. Gemeinderecht) 32. 
Agentur 301. 
Aichämter als Gemeindeanstalten 203; Aich- 
gebühren 2491. 
Akklamation 19085; Wahl durch A. auf dem 
Kreistage 3921; Wahl durch A. zum Pro- 
vinziallandtag unzulässig 4445; desgl. auf 
dem Provinziallandtage zulässig 446". 
Akten der Stadt= und Landgemeinden, Einsicht 
derselben durch die Stadtverordnetenversamm- 
lung bezw. die Gemeindevertretung und Ge- 
meindeversammlung 137, 195; Aufbewahrung 
durch den Stadt= bezw. Gemeindevorstand 133, 
193; Einforderung durch die Aufsichtsbehörden 
337. — A. der Kreis= und Provinzialgemein-= 
den, Einforderung durch die Aufsichtsbebörden 
430, 466. — 
Aktiengesellschaften, Wahlrecht in der Ge- 
meinde als jur. Personen 99, 169; Teilnahme 
an den Wahlen zum Kreistage 383, 384, 387; 
Gemeindeeinkommensteuer 294, 296 ff., 303; 
Kreisbesteuerung 418, 423, 424; Einkommen 
der Mitglieder kein gewerbliches 298“. 
Alter von 21, 24 u. 25 Jahren erforderlich 
zum Erwerbe oder zur Ausübung des Bürger- 
rechts und des Gemeinderechts in Stadt= und 
Landgemeinden 85, 92, 94, 97, 168; von 25, 
aber nicht über 70 Jahren in Kurhessen Boraus- 
setzung für die Wählbarkeit zu Gemeindeämtern 
104, 122; von 21 Jahren Voraussetzung für 
die persönliche Teilnahme an den Kreistags- 
wahlen, für die Wählbarkeit zum Kreistage 
und zum Kreisausschusse 386, 388, 401; von 
24 Jahren Voraussetzung für Beteiligung an 
posenschen Kreistagen 397; desgl. für das 
Wahlrecht zum posenschen Provinziallandtage 
449; von 30 Jabren Voraussetzung für die
	        
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