Sachregister. 487
öffentlichung und Feststellung 332; Über-
schreitung 333.
Gemeindeliste, -rolle in den Landgemeinden
der alten Provinzen und Schleswig-Holsteins
168, 171.
Gemeindemitgliedschaft, s. Gemeindeglieder.
Gemeindenutzungen 216 ff.
Gemeindeordnungen von 1850 35 ff.; Auf-
zählung der geltenden 59 ff.
Gemeinderat im franz. Gemeinderecht 32;
Bezeichnung für den Vorstand der Stadt-
und Landgemeinden in Nassau 119; für die
Gemeindevertretung in den Landgemeinden
Hannovers und die Gemeindevertretung und
Gemeindeversammlung in den Landgemeinden
der Rheinprovinz 174.
Gemeinderecht in den Landgemeinden der
östl. Provinzen und Schleswig-Holsteins: In-
halt, Erwerb, Verlust, Ruhen 168, 169; in
den Landgemeinden Hannovers 169, 170; in
den Landgemeinden der westl. Provinzen 171;
Streitigkeiten 172.
Gemeindestatuten der Städte 23, 29, 65,
66; der Landgemeinden 67.
Gemeindesteuern, Einteilung in direkte und
indirekte 262; allgemeine Vorschriften 265 ff.;
Mehr= oder Minderbelastung einzelner Teile
des Gemeindebezirks oder einzelner Klassen
von Gemeindeangehörigen 239, 240, 263,
264; Beginn und Ende der Steuerpflicht
264, 265; Vereinbarungen mit den Steuer-
pflichtigen 264; nicht über Steuerfreiheiten
263; Steuerordnungen 265; Verwendung des
Steueraufkommens für bestimmte Zwecke 265,
266; die Steuern sind erst eine subsidiäre
Finanzquelle der Gemeinden 240, 2505; Ver-
hältnis der direkten zu den indirekten Steuern
240; verschiedene Heranziehung der einzelnen
Arten der direkten Steuern und Verteilung
des Steuerbedarfs auf dieselben 241 ff.; Ver-
wendung des Aufkommens 265, 266. — Die
direkten G., Historisches 222 ff.; Aufzählung
263; werden entweder in Form von Zu-
schlägen oder als besondere G. erhoben 241,
242; Einführung neuer, Veränderung be-
stehender 246, 265; die einzelnen direkten
G. 272 ff. — Die indirekten G., Historisches
224, 234; Aufzählung 245, 263; Zwang zur
Erhebung besteht nicht 240, 248; Einführung
neuer, Veränderung bestehender 246, 248.
Gemeindeunterbeamte i. S. der St. Ordugn.
122°5; können nicht Magistratsmitglieder und
auch nicht Stadtverordnete sein 104, 122;
engerer Begriff 144; Berücksichtigung der
Wilitäranwärter 145; in den Landgemeinden
Gemeindeverbände (Zweckverbände) in den
östl. Provinzen und Schleswig-Holstein: Bil-
dung und Auflösung 356; Rechtscharakter,
jur. Persönlichkeit 357; Verbandsvorsteher
358; Verteilung der Lasten 358; Statut
358, 359.
Gemeindevermögen, Begriff, Arten 210;
Verwaltung durch den Gemeindevorstand 211;
Beschlußfassung der Gemeindevertretung, ver-
sammlung über die Verwaltung 211, 212;
Genehmigung der Verwaltungshandlungen
durch die Aufsichtsbehörde 213; besondere
Vorschriften über die Veräußerung von
Grundstücken und Immobiliarrechten 213;
Aufteilung des G. unter die einzelnen Ge-
meindeangehörigen und Umwandlung des G.
in Gemeindeglieder-, Bürgervermögen 214,
215; durch Steuererhebung darf kein G.
angesammelt werden 240.
Gemeindeverordnete in den Landgemeinden
der alten Provinzen, Hannovers und Schles-
wig-Holsteins: Rechtsstellung 177; Wahbl,
aktives und passives Wahlrecht 178, 179;
Streitigkeiten 172; Einteilung der Wähler
in Klassen (Dreiklassenwahlsystem) 179, 180;
Einteilung der Wäbler nach örtlichen Be-
zirken 180; Wahlverfahren in den alten
Provinzen und in Schleswig-Holstein 181
(Wählerliste, Ergänzungs= und Ersatzwahl,
Einladung der Wähler), 182 (Leitung der
Wahlhandlung, Stimmabgabe, Unterschied
zwischen der Wahl- und der Gemeindever-
sammlung, erforderliche Stimmenmehrheit,
Wahlprotokolle), 183 (Bekanntmachung des
Wahlergebnisses, Prüfung der Wahlen, Amts-
antritt, Einführung und Verpflichtung der
Neugewählten); Wahlverfahren in Hannover
183; Wahlperiode 183, 184.
Gemeindeversammlung in Städten 100“;
in Landgemeinden: Historisches 43, 51;
Begriff, Beseitigung der G. in größeren
Landgemeinden und Ersetzung durch die Ge-
meindevertretung 173, 174; G. und Ge-
meindevertretung neben einander 174"; Zu-
sammensetzung 175; Stimmrecht in der G.
175; Streitigkeiten über dieses 1755; Ver-
tretung in Ausübung des Stimmrechts 176;
Berufung, regelmäßige Sitzungstage, orts-
übliche Bekanntmachung der Sitzungen 184,
185; Beschlußfähigkeit, Vorsitz und Stimm-
recht des Vorsitzenden 185; Leitung der Ver-
handlung. Sitzungspolizei, Beschlußfassung,
Ausschließung persönlich Beteiligter, Proto-
kollbuch, Ordnungsstrafen wegen unentschul-
digten Ausbleibens und ordnungswidrigen
Benehmens 186; Geschäfte der G. und Ver-
hältnis zum Gemeindevorstande 194, 195,
196; Beanstandung ihrer Beschlüsse 196;
Mitwirkung bei Verwaltung des Gemeinde-
vermögens 211, 2112, 212. 213.
Gemeindevertretung in den Landgemeinden
der alten Provinzen, Schleswig-Holsteins und
Hannovers: Einführung an Stelle der Ge-
meindeversammlung 173, 174; rechllicher
Charakter 177; Zusammensetzung, Zahl der
gewählten Mitglieder 177; Auflösung 187;
im übrigen s. Gemeindeversammlung.
Gemeindevorstand in den Landgemeinden
der alten Provinzen, Schleswig-Holsteins
und Hannovers: Büreau= und Kollegial-
system, Mitglieder des G. sind öffentliche
Beamte 187, 188; ihre Stellen Ehrenämter,
jedoch besoldete Gemeindevorsteher zulässig in
den alten Provinzen und Schleswig-Hol-
stein 188; Teilung der Geschäfte zwischen
dem kollegialischen G. und dem Gemeinde-
vorsteher 194", 1962; formelle Erledigung
der Geschäfte 192; im übrigen s. Gemeinde-
vorsteher.
Gemeindevorsteher in den Landgemeinden
der alten Provinzen, Schleswig-Holsteins
und Hannovers: Historisches 43, 44, 50, 51,