Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Sachregister. 487 
öffentlichung und Feststellung 332; Über- 
schreitung 333. 
Gemeindeliste, -rolle in den Landgemeinden 
der alten Provinzen und Schleswig-Holsteins 
168, 171. 
Gemeindemitgliedschaft, s. Gemeindeglieder. 
Gemeindenutzungen 216 ff. 
Gemeindeordnungen von 1850 35 ff.; Auf- 
zählung der geltenden 59 ff. 
Gemeinderat im franz. Gemeinderecht 32; 
Bezeichnung für den Vorstand der Stadt- 
und Landgemeinden in Nassau 119; für die 
Gemeindevertretung in den Landgemeinden 
Hannovers und die Gemeindevertretung und 
Gemeindeversammlung in den Landgemeinden 
der Rheinprovinz 174. 
Gemeinderecht in den Landgemeinden der 
östl. Provinzen und Schleswig-Holsteins: In- 
halt, Erwerb, Verlust, Ruhen 168, 169; in 
den Landgemeinden Hannovers 169, 170; in 
den Landgemeinden der westl. Provinzen 171; 
Streitigkeiten 172. 
Gemeindestatuten der Städte 23, 29, 65, 
66; der Landgemeinden 67. 
Gemeindesteuern, Einteilung in direkte und 
indirekte 262; allgemeine Vorschriften 265 ff.; 
Mehr= oder Minderbelastung einzelner Teile 
des Gemeindebezirks oder einzelner Klassen 
von Gemeindeangehörigen 239, 240, 263, 
264; Beginn und Ende der Steuerpflicht 
264, 265; Vereinbarungen mit den Steuer- 
pflichtigen 264; nicht über Steuerfreiheiten 
263; Steuerordnungen 265; Verwendung des 
Steueraufkommens für bestimmte Zwecke 265, 
266; die Steuern sind erst eine subsidiäre 
Finanzquelle der Gemeinden 240, 2505; Ver- 
hältnis der direkten zu den indirekten Steuern 
240; verschiedene Heranziehung der einzelnen 
Arten der direkten Steuern und Verteilung 
des Steuerbedarfs auf dieselben 241 ff.; Ver- 
wendung des Aufkommens 265, 266. — Die 
direkten G., Historisches 222 ff.; Aufzählung 
263; werden entweder in Form von Zu- 
schlägen oder als besondere G. erhoben 241, 
242; Einführung neuer, Veränderung be- 
stehender 246, 265; die einzelnen direkten 
G. 272 ff. — Die indirekten G., Historisches 
224, 234; Aufzählung 245, 263; Zwang zur 
Erhebung besteht nicht 240, 248; Einführung 
neuer, Veränderung bestehender 246, 248. 
Gemeindeunterbeamte i. S. der St. Ordugn. 
122°5; können nicht Magistratsmitglieder und 
auch nicht Stadtverordnete sein 104, 122; 
engerer Begriff 144; Berücksichtigung der 
Wilitäranwärter 145; in den Landgemeinden 
Gemeindeverbände (Zweckverbände) in den 
östl. Provinzen und Schleswig-Holstein: Bil- 
dung und Auflösung 356; Rechtscharakter, 
jur. Persönlichkeit 357; Verbandsvorsteher 
358; Verteilung der Lasten 358; Statut 
358, 359. 
Gemeindevermögen, Begriff, Arten 210; 
Verwaltung durch den Gemeindevorstand 211; 
Beschlußfassung der Gemeindevertretung, ver- 
sammlung über die Verwaltung 211, 212; 
Genehmigung der Verwaltungshandlungen 
durch die Aufsichtsbehörde 213; besondere 
Vorschriften über die Veräußerung von 
  
Grundstücken und Immobiliarrechten 213; 
Aufteilung des G. unter die einzelnen Ge- 
meindeangehörigen und Umwandlung des G. 
in Gemeindeglieder-, Bürgervermögen 214, 
215; durch Steuererhebung darf kein G. 
angesammelt werden 240. 
Gemeindeverordnete in den Landgemeinden 
der alten Provinzen, Hannovers und Schles- 
wig-Holsteins: Rechtsstellung 177; Wahbl, 
aktives und passives Wahlrecht 178, 179; 
Streitigkeiten 172; Einteilung der Wähler 
in Klassen (Dreiklassenwahlsystem) 179, 180; 
Einteilung der Wäbler nach örtlichen Be- 
zirken 180; Wahlverfahren in den alten 
Provinzen und in Schleswig-Holstein 181 
(Wählerliste, Ergänzungs= und Ersatzwahl, 
Einladung der Wähler), 182 (Leitung der 
Wahlhandlung, Stimmabgabe, Unterschied 
zwischen der Wahl- und der Gemeindever- 
sammlung, erforderliche Stimmenmehrheit, 
Wahlprotokolle), 183 (Bekanntmachung des 
Wahlergebnisses, Prüfung der Wahlen, Amts- 
antritt, Einführung und Verpflichtung der 
Neugewählten); Wahlverfahren in Hannover 
183; Wahlperiode 183, 184. 
Gemeindeversammlung in Städten 100“; 
in Landgemeinden: Historisches 43, 51; 
Begriff, Beseitigung der G. in größeren 
Landgemeinden und Ersetzung durch die Ge- 
meindevertretung 173, 174; G. und Ge- 
meindevertretung neben einander 174"; Zu- 
sammensetzung 175; Stimmrecht in der G. 
175; Streitigkeiten über dieses 1755; Ver- 
tretung in Ausübung des Stimmrechts 176; 
Berufung, regelmäßige Sitzungstage, orts- 
übliche Bekanntmachung der Sitzungen 184, 
185; Beschlußfähigkeit, Vorsitz und Stimm- 
recht des Vorsitzenden 185; Leitung der Ver- 
handlung. Sitzungspolizei, Beschlußfassung, 
Ausschließung persönlich Beteiligter, Proto- 
kollbuch, Ordnungsstrafen wegen unentschul- 
digten Ausbleibens und ordnungswidrigen 
Benehmens 186; Geschäfte der G. und Ver- 
hältnis zum Gemeindevorstande 194, 195, 
196; Beanstandung ihrer Beschlüsse 196; 
Mitwirkung bei Verwaltung des Gemeinde- 
vermögens 211, 2112, 212. 213. 
Gemeindevertretung in den Landgemeinden 
der alten Provinzen, Schleswig-Holsteins und 
Hannovers: Einführung an Stelle der Ge- 
meindeversammlung 173, 174; rechllicher 
Charakter 177; Zusammensetzung, Zahl der 
gewählten Mitglieder 177; Auflösung 187; 
im übrigen s. Gemeindeversammlung. 
Gemeindevorstand in den Landgemeinden 
der alten Provinzen, Schleswig-Holsteins 
und Hannovers: Büreau= und Kollegial- 
system, Mitglieder des G. sind öffentliche 
Beamte 187, 188; ihre Stellen Ehrenämter, 
jedoch besoldete Gemeindevorsteher zulässig in 
den alten Provinzen und Schleswig-Hol- 
stein 188; Teilung der Geschäfte zwischen 
dem kollegialischen G. und dem Gemeinde- 
vorsteher 194", 1962; formelle Erledigung 
der Geschäfte 192; im übrigen s. Gemeinde- 
vorsteher. 
Gemeindevorsteher in den Landgemeinden 
der alten Provinzen, Schleswig-Holsteins 
und Hannovers: Historisches 43, 44, 50, 51,
	        
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