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Zweiter Abschnitt. (G. 14.)
Zweites Kapitel.
Das geltende Recht.“
Erster Titel.
Die Rechtsquellen.
§. 14.
I. Die einzelnen Gemeindegesetze und ihre Geltungsgebiete.
Die Quellen des geltenden Gemeinderechtes zerfallen in geschriebene und un-
geschriebene (Gewohnheit), erstere dann wieder in die staatlichen und in die autonomen
Ursprunges, womit sich meistens die Scheidung in solche allgemeinen und in solche
1 Das geltende Recht der Ortsgemeinden hat
zunächst in den Lehrbüchern des Staats= und
Verwaltungsrechts eine mehr oder weniger ein-
gehende Berücksichtigung gefunden, so bei: Born-
hack, Preuß. Staatsr., 1I, S. 120—179 u. S.
188—250; Grotefend, Lehrb. des preuß. Ver-
waltungsrechts, 1 (Berlin 1890), S. 492—639;
Löning, Deutsches Verwaltungsrecht, S. 153—
198; Schulze, Preuß. Staatsrecht, I, S. 463
4 Vgl. auch Neukamp, Die Staats- und
Selbstverwaltung Westfalens (Bochum 1887);
derselbe, Die Staats= und Selbstverwaltung
der Rheinprovinz (Essen 1888); Keßler, Die
preußische Selbstverwaltung und ihre Fortbil-
dung (Werme 1890); Blodig, Selbstverwal-
tung, S. 95—267. Die Speziallitteratur
ist nur sehr dürftig, sie erscheint, wie bei allen
jungen Jweigen der Rechtswissenschaft, häufiger
in der Form von Kommentaren zu den ein-
schlägigen Gesetzen, als in der von systemati-
schen erbeitungen.
Eine kurze übersichtliche Darstellung des In-
halts der z. Z. in Preußen geltenden Gemeinde-
gesetze giebt Strutz, Die Kommunalverbände
Preußens (Berlin 1888); nicht berücksichtigt sind
hier natürlich die beiden neuen L. G. Ordugn.
und das K. A. G.
Umfangreiche systematische Darstellungen
des neueren Städterechts enthalten: Mascher,
Die städtische Kommunalverwaltung (2. Aufl.,
Potsdam 1860); Otte, Preußisches Stadtrecht
(Berlin 1875); v. Möller, Preußisches Stadt-
recht (Breslau 1864), im Folgenden citiert:
„v. Möller, St.“ Alle drei Werke behandeln
das Städterecht der alten Provinzen, die beiden
ersten enthalten wissenschaftlich völlig wertlose
Zusammenstellungen und sind überdies gänzlich
veraltet. Das Werk v. Möllers zeichnet sich
durch eine treffende systematische Anordnung
und große Vollständigkeit aus, aber auch sein
Inhalt ist infolge der Verwaltungsreformen der
letzten Jahrzehnte heute zum größten Teil nur
mehr von historischem Interesse. — Auf der
Höhe der Zeit steht dagegen Leidig, Preußi-
sches Stadtrecht (Berlin 1891). Dieses Werk
enthält eine von wissenschaftlichem Geiste durch-
drungene, im Anschluß an das v. Möllersche
System gegebene umfassende Darstellung des
heute in den alten Provinzen, in Schleswig-
Holstein und Hannover geltenden Stadtrechts,
bei welcher gelegentlich auch die in der Provinz
Hessen = Nassau und in nichtpreußischen Teilen
Deutschlands geltenden Gemeindegesetze eine
kurze Berücksichtigung gefunden haben. Leider
ist auch ein Teil dieses Werkes, nämlich das
Finanzrecht, durch das neue Kommunalabgaben-
gesetz von 1893 schon wieder in vielen Punkten
überholt. — Endlich sind hier noch zu nennen:
Steffenhagen, Handbuch der städtischen Ver-
fassung und Verwaltung in Preußen (2 Bde.,
Berlin 1887—88), welches eine lbersahtlsch Zu-
sammenstellung der geltenden gesetzlichen und
reglementarischen Vorschriften giebt, und Schmitz,
Die Bürgermeisterei= und Amtsverwaltung (Neu-
wied 1886), ein Werk, welches eine systematische
Darstellung aller den Stadt= und Gemeinde-
verwaltungs-sowie den Gemeindeaussichtsbeamten
obliegenden Aufgaben geben will, aber unvoll-
endet geblieben ist; erschienen sind 11 Lsign.
Von spstematischen Darstellungen des
ländlichen Gemeinderechts sind zu nennen:
v. Möller, Landgemeinden und Gutsberr-
schaften nach preußischem Recht (Breslau 1865),
im Folgenden citiert: „v. Möller, L.“ Von diesem
Werk, welches in §.7 eine Anzahl älterer, für
das heutige Recht jedoch völlig bedentungsloser
Schriften aufzählt, gilt dasselbe wie von dem
Stadtrecht dieses Verfassers. Für Hannover vgl.
auch Ebert, Hdbch. f. Gemeindebeamte, I
(Hannover 1890), u. Jacobson, Hdbch. f. Ge-
meindevorsteher (2. Aufl., Bruchhausen 1884).
Kurze Kommentare zu den Städte- und Land-
gemeindeordnungen der alten Provinzen, Schles-
wig-Holsteins und Hannovers sind entbalten in
v. Brauchitsch, Die preuß. Verwaltungs-Gesetze,
III (12. Aufl., Berlin 1894), und in den Er-
gänzungsbänden dieses Werkes für die Rheinpro=
vinz, Westfalen, Schleswig Holstein und Han-
nover. Die meisten Kommentierungen hat von
den Städteordnungen die St. O. ö. erfahren. Der