wirb, beweist die Tatsache, daß vor dem Schiedsgerscht
der Mannheimer Probuktenbörse im Jahre 1916 fünfhundertdreiundachtzig
Fälle durch Arteil, Vergleich oder
Jurücknahme erledigt worden sind. Besonders kennzeichnend
für die steigende Reigung zur schiedlichen Bellegung
von Streillgkeiten ist es, daß die Tätigkelt des
Börsen-Schiedsgerichts nicht nur von den Firmen des Getreidehandels,
sondern in zunehmendem Maße auch von
Angehörigen anderer Geschäftszweige auf Grund freier
Vereinbarungen in Anspruch genommen worden ist, und
zwar nicht nur aus den Kreisen des Handels, sondern auch
aus denen der Großindustrie. Auch staatliche unb tommu-Behörben
haben schon bei ihren Abschlüssen mit
Handelsfirmen verabredet, das Schledsgericht zur Schlichtung
etwalger Streitigkeiten anzurufen. Desgleichen ist in
zablreichen Verträgen die Ernennung von Schiedsrichtern
durch die Handelskammer vorgesehen.
Es ist im Interesse größtmöglicher Ausnutzung aller
Arbeitskräfte zu wünschen, daß das takkräftige Vorgehen
der Mannbeimer Handelskammer auch anderswo Nachsolge
finbet. Die Einsicht, daß nicht jeder Streit vor ben
Richter zu tragen, sondern in geeigneten Fällen ein Weg
zu finben ist, der die umständliche, zelt- und kraftvergeu--dende
Inanspruchnahme der Gerichte erspart, wird im
Volke mehr und mehr lebendig; es bebarf nur der Stärkung
des Willens und der richtigen Leitung, um hieraus
nicht nur für die Dauer des Krieges, sondern auch für die
kommende Friedenszeit dem bisher als so streitsüchtig verschrienen
deutschen Volke einen dauernden Segen werden
zu lassen.
Einschränkung des Kohlenveebrauchs
in Frankreich.
Jeitweilige Sperre der Gas= und Warmwasserlieferung,
Elektrizität als Ersatz
der Dampfkraft.
Auf Vorschlag des Verpflegungoministers und des
Ministers der öffentlichen Arbeiten hat der Präsident der
Republik folgenden Erlaß unterzeichnet: („Temps“ und
„Eclair“ vom 12. 6. 17):
1. Binnen 10 Tagen nach Veröffentlichung des Erlosses
wirb das Gas täglich von 8,30 bis 10,30 morgens,
von 2 bis 5,30 nachmittags und von 9 Abhr abends bis
4,30 morgens gesperrt ... (Gewisse Ausnahmen können
vom Rüstungs-, Verpflegungs- und TDransportminlsterium
bewilligt werden.)
2. Vom Tage ber Veröffentlichung des Erlasses ab
ist in allen Wohngebäuden und Grundstücken der Gebrauch
der Warmwasserversorgung nur noch Sonnabends und
Sonntags statthaft.
3. Zn sedem Departement haben die Kontrollingenteure
#r elektrische Kraft im Einvernehmen mit den Direktoren
der verschiedenen Kontrollabschnikte die verfügbare Kraftmenge
zu bestimmen und bie Inbuskriellen zu ermiteln, die
ibre gegenwärtig in Gebrauch besindlichen Dampfmaschinen
durch Verwendung elektrischer Kraft ersetzen können, ohne
daß schwierige Umstellungen oder übermäßige Kosten erforderlich
werden. Flir den Fall von Meinungsverschledenheiten
tritt elne besondere Kommission in Wirksamkett,
deren Entscheidung die Inbustriellen sich zu sügen haben,
wibrigenfalls sie bei der Kohlenverteilung unberücksichtigt
bleiben.
Auf Parls und seine V
kelne Anwendung
eizer Industrie
Beranzsehung der Schw
jür die nationale Kriegswirtschaft.
Wlewest auch in neutralen Staaten bie Inbustrie sich
der straffen kriegswirlschaftlichen Organlsatton fllgen mus,
zeigt u. a. eine mit Wirkung vom 5. Juni vom Schweizer
Bundesrat erlassene Verordnung. Nach dieser steht —
einem Berichte ber „Baseler Nachrichten“ zukolge — dem
Militärdepartement das Recht zu, die in der Schweiz befindlichen
Betriebe der Privatindustrie besichtigen zu
lassen, um festskellen zu können, ob und fuwleweit sie sich
zur Herstellung des Makerfalbedarfes des Heeres eignen.
Jeder in der Schwelz befindliche Bekrieb der Privatindustrie,
der sich zur Herstellung für das Heer ersorderlichen
Materials eignet, ist verpflichtet, vom Schwelzerischen
Militärbepartement aufgegebene Bestellungen
solchen Materials zu Ubernehmen und auf Verkangen vor
allen anderen Aufträgen auszuslihren. Der Bund haflet
nicht für den durch die Inanspruchnahme dem Betrieb
selbst oder Dritten verursachten Schaden. Jeder in der
Schwelz befindliche Betrieb der Privatindustrie, der sich
zur Herstelkung für das Heer erforderlichen Materlals
eignet, ist verpflichtet, sich auf Verlangen des Bundesrats
mit Betrieb und Personal, mit Einrichtungen und Anlagen
zur Herstellung solchen Matersals, ganz oder zum Tell in
den Dienst des Bundes zu stellen. Der Bundesrat bestimmnt,
in welchem Maße und Umfange ber Betrieb in
den Dienst des Bundes tritt. Macht der Bunbesrat von
dieser Befugnis Gebrauch, so regelt er die Grundsätze,
nach denen der Bund Entschädigungen zu leisten hat und
orbnet bas Verfahren zur Bestimmung ihrer Höbe.
Gundesgenossenschaft und Geschäft.
Laut „L'Oeuvre“ vom 9. Juni ist am 29. Mal in der
französischen Kammer eine Anfrage an den Rüstungs.
minister gerichtet worden, ob es zutreffend sei, daß Frank.-reich
bei Kriegseinkäufen in den Verelnigten Staaten für
Kupfer 1,35 Frc. un dfür Stahl 0,35 Frc. bezablt habe,
während der damalige amerlkanische Regierungspreis
0,82 bzw. 0.15 Frc. betrug.