Uummer 254
die ehrengeachtete
dienst abgehalten.
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In Gottes unerforschlichem Ratschlusse war es gelegen, heute nachmittags 1 Uhr
unsere Innigstgelichte Mutter, Grossmutter, Schwester, Schwiegermuttcr, Patin und Basc,
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Nosenheim.
Kelenleimes Anzei####
Erau Anna Maria urteheenbocn
geb Fortner-.
Rietz-Mutter in Winkl
nach langem, mit grösster Geduld ertragenem Leiden und öfterem Empfang der hl. Sterbsakramente
im S1. Lebensjahre zu sich in die Ewigkelt abzurufen.
Um stilles Beileld bitten
Wiankl, Neuwöhr, Sachsenkam und Rosenheim, den 2. November 1915.
Die tieftrauernden Hinterbliebenen.
Die Leiche wird am Mitctwoch, den 3. November, vormittags ½ 8 Uhr vom Hause
ausgesegnet und in Allenbeuern beerdigt.
ILDaran anschliessend wird der 1.
Die letzten hl. Seckengottesdienste finden am Samstag, den 13. November
um 8 Uhr in der Pfarrkirche zu Alcnbeuern statt.
der Kriegsfreiwillige
Todes-Mnzelge.
- Am17.Juli1915f:climRampffürsVsteklaodbeicigcm
Getechte im Feindesland unser herzlieber Bruder, Nesie, Schwager u. Vetter,
OTTO LEmzsöck
7124
hl. Scelengottes-Infanter
ist im 231. Reserve-Infanterie-Regiment
Friseur aus Rosenheim
im Alter von 20 Jahren.
ROSENIIEIM, den 2. November 1915.
742:
Die tieftrauernden Hinterbliebenen.
in der Stadtpfarrkirche statt.
Herbst
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Thomasmehl, Kainit, Kalisalz
und aubdere Düngers-
7417
Bczichungen in
Rosfenheimu. älmgebung
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sowie für Invalidcn, Ladennelchäfte,
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Der hl. Seclengottesdienst findet Freitag, den S. November 9 Uhr vormütags
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kommt am Donnerstag an den
Krautmarkt und wird dasse
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½. ¼ Zentkner derkauft,
einzeine Stücke werden nicht abgegeben.
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2
S
tmilttwoch, 5. November 19153
— =
Todes-Anzeige.
Cott dem Allmächtigen’ hat os gefallen, gestern
abends ½6 Uhr unsoren innigstgellebton Bohn, Bruder und
Nesffe don tugendsamen lüngling
Josetf Unterleitner
Schreinerlehrling, zuletzt bei der
Papierwarenfabrik M. Niedermarn
Iim Alter von 15 Jahren infolge oines Ungiluckefalles, nach
6 tägigem schwerem Leiden, versehen mit den hl. Sterbsakramen:ten
zu sich in die owige Illeimat abxzurusen.
Rosenheim, Fürstatt, Regen. Kolbermoor, Monchen.
den 2. Norember 1915.
In tiefstem Schmerze
Michasel Unterleitner "a
Maria Unterleitner. Eltern
Lokomotlvheizerratten I
mit ihren ? Kindern samt allon Obrigen Verwandten.
Dio Beerdipung finde! am Dornerstag, 4 November
5 nachmittags 1 Uhr voin l. cichenhaus Aus Statt und
der hl. Soolongottesdlenst wird am Grabo bekal.# gegotcn.
Todes-Anzeige.
An den Ler lgen elnes Unglöckefalles verschled
Festern nachm. ½6 Uhr Dnach Kurzem, schmerzhaltem
c im 15. Lebersjahre der jugendlicher
Arbelier
Josef Unterleitner
Lokomotivheizers-Sohn.
lch werde dem Verstorbenen, der erst selt
Kkurzer Zeit la melner Babrik deschäluigt war,
eln gutes Andenkes bewahren.
ROSENHEIM, 2. November 1ols.
M. Niedermayr.
Dle Beerdlgung findet am Dosnerstsg, 4. Nov.
##lechmittags 1 Uhr in Roseshelm statt.
Stadt-kinematogranp —
en PFlatn #a
Noch heute Dienstag, den 2. November
Der herrliche Kunstfüm
uN
nebst dem übrigen reichhaltigen Programm.
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Jos. Nirschmäüller. v1F
Inserate finden im „Rosenbeimer peiurr weite
Perkreitunt un beien Erfala. —
Bekauntmachung.
zur Einschränkung des Fleisch- und Feilverbrauchs vom
2. Ollober 1915.
Der Vundesrak hat auf Grund des § 3 des Gesetzes
über die Ermächligung des Bundeerats zu wirtschafllichen
Mahnahmen usw. vom J. August 101.1 (Reichsgesetzblatt
S. 327) solgende Verordnung erlassen:
5 1.
Dienstags und Freitags dürsen Fleisch, Fleischwaren
und Speisen, die ganz oder teilweise aus Fleisch bestehen,
nicht gewmerbomaßzig an Verbraucher verabfolgt werden.
Dies gilt nicht fur die Lieserung unmittelbar an die Heeresvermaltungen
und an die Marineverwaltung.
2.
In Gastwirtschaften, Schank= und Speisewirtschaften sowie
in Vereins= und Erfrischungsräumen dürsen
1. Montags und Donnerstags Fleisch, Wild, Gefslüghel,
Fisch und sonstige Speisen, die mit Felt oder
Speck gebraten, gebacken oder geschmor! sind, sowie
zerlassenes Felt und
2. Sonnabends Schweineflelsch
nicht verabsolgt werden 6
Gestattet bleibt die Verabsolgung des nach Nr. 1
vder 2 verbotenen Fleisches als Ausschnitt auf Brot.
52 .
63.
Als Fleisch im TSinne dieset Verordnung allt Rind-,
Kolb-, Schal-, Schwelnefleisch, sowie Fleisch von Pefla=
gel und Wild aller Art. Als leischwaren * Fleischkonserven,
Wurste aller Art und Speck. Als Fett gilt
Butter und Butterschmalz, Oel, Kunstspeisesette aller
Art, Pinder-, Schaf- und Schweinesett.
* .
Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten
Sachwerständigen sind befugt, in die Geschästsräume
der dieser Verordnung unterliegenden Personen,
insbesondere in die Naume, in denen Fleisch, Fleischwaren
und Feit gelagert, zubereitet, feilgehalten oder
verabfolgt werden, jederzeit einzutreten, daselb't Vesichtigungen
vorzunchmen, Geschäftsauszrichnungen einzusehen,
auch nach ihrer Ausmahl Proben zum Zoecke der
Untersuchung gegen Empfangsbestäligung zu eninehmen.
Die Untermehmer sowic die von ihnen bestellten BelWiebsleiler
und Aussichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten
der Polizei und den Sachverständigen Aukunft
über das Versahren bei Herstellung ihrer Erzeugnisse, uber
die zur Verarbeilung gelangenden Stofse und deren Herkunft
sowie über Art und Umsang des Absatzes zu erteilen.
85.
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen
Berichterstatlung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeilen,
verpflichtet, über die Einrichtungen und Ge-Lchäftsverhällnisse,
welche durch die Aussicht zu ihrer
Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich
der Mitleilung und Verweriung der Geschöfts- und Betriebsgeheimnisse
zu enthallen.
eidigen.
8 6.
Die Unternehmer haben einen Abdruck dieser Verordnung
in ihren Verkaufs- und Vetriebsräumen auszuhängen.
87.
Mik Celdstrase bis zu eintaufendfünfhunderk Mark
oder mit Gesuangnis bis zu drei Monaten wird beslraft:
§5 1 oder des § 2 ZWi-1.
wer den Vorschriften des
derhandelt:;
2. wer den Vorschriften des § 5 zurider Verschwiegenheit
nicht beobachtet oder der Mitteilung von
Geschöfts oder Vetriebsgeheimnissen sich nicht ent-".
J. wer den im §& 6 vorgeschriebenen Aushang unter-(5
1
bt;
3. wer den nach § 10 erlassenen Ausführungsvorschriften
zuwiderhandelt.
In dem Falle der Nr. 2
Antrag des Unternehmers ein.
86
Sie si
ud hierauf zu versonz#ige
Gescnkre, in denen Fleisch, Fleisehmaren und Speidie
ganz oder teilweise cus Fleisch bestehen, seugehalten
werden.
Gesen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber
die Beschrerde entscheidet die höhere Aermaltungebebörde
endguluig. Die Beschmerde bewirkt keinen Ausschud.
§ #.
Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch aul
Verbraucherrereinigungen .
10.
Die Landesientralbehörden erlassen die Vestimmungen
zur Aueibrung dieser Verordnung. Sie beftimmen, wer
uls zustandige Behorde und als dölhere Vermallungbehörde
im Sinne dieser Verordnung anzusehen itt.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeicneten
Behörden sind befugt, an Sielle der in den 88 1
und 2 le#ichneten Tage andere zu bestimmen, sen#ie Au-snahmen
von den Vorschriften in den §5§ 1 bi 3 zu ge.
siatten.
tritt die Versolgung nur auf Sn.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. November 1915
in Krast.
Die zuständige Bebörde kann Gastwirtschaften, Schank.
und Speisewirtschasten, Vereins- und Erfrischungsräume
schließen, deren Unternehmer oder Betriebsleiter sich in
Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen
durch diete Verordnung oder die dazu erlaslenen Aueflhr#nsbellimmungen
auferlegt linb. Das gleiche gilt für
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Auherkrasitreiens.
Berlin, den 23. Olktiober 1915.
Der Stelloertreter des Reschskanzlers:
.*
4
4 1
4 — 1 14 ½