Full text : Rosenheimer Anzeiger. 61. Jahrngang (61)

Uummer  254

  
   
    
  
 
   
   
  
   
   
     
  
    
    
     
   
   

  
   
  
   
   
    
 
   
   
     

die  ehrengeachtete

dienst  abgehalten.

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hal,  der  nichts  verdiencn  kann
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In  Gottes  unerforschlichem  Ratschlusse  war  es  gelegen,  heute  nachmittags  1  Uhr
unsere  Innigstgelichte  Mutter,  Grossmutter,  Schwester,  Schwiegermuttcr,  Patin  und  Basc,

  

Maurer

finden  Anstellung
Bauuntersemung  b.  Roell.

Nosenheim.

Kelenleimes  Anzei####

Erau  Anna  Maria  urteheenbocn

geb  Fortner-.
Rietz-Mutter  in  Winkl

nach  langem,  mit  grösster  Geduld  ertragenem  Leiden  und  öfterem  Empfang  der  hl.  Sterbsakramente
  im  S1.  Lebensjahre  zu  sich  in  die  Ewigkelt  abzurufen.
Um  stilles  Beileld  bitten

Wiankl,  Neuwöhr,  Sachsenkam  und  Rosenheim,  den  2.  November  1915.
Die  tieftrauernden  Hinterbliebenen.

Die  Leiche  wird  am  Mitctwoch,  den  3.  November,  vormittags  ½  8  Uhr  vom  Hause
ausgesegnet  und  in  Allenbeuern  beerdigt.

ILDaran  anschliessend  wird  der  1.

Die  letzten  hl.  Seckengottesdienste  finden  am  Samstag,  den  13.  November
um  8  Uhr  in  der  Pfarrkirche  zu  Alcnbeuern  statt.

der  Kriegsfreiwillige

 

Todes-Mnzelge.

-  Am17.Juli1915f:climRampffürsVsteklaodbeicigcm
Getechte  im  Feindesland  unser  herzlieber  Bruder,  Nesie,  Schwager  u.  Vetter,

OTTO  LEmzsöck

7124

hl.  Scelengottes-Infanter

  ist  im  231.  Reserve-Infanterie-Regiment

Friseur  aus  Rosenheim

im  Alter  von  20  Jahren.

ROSENIIEIM,  den  2.  November  1915.

742:

Die  tieftrauernden  Hinterbliebenen.

in  der  Stadtpfarrkirche  statt.

Herbst

KRunstdünger
Thomasmehl,  Kainit,  Kalisalz
  und  aubdere  Düngers- 



 

 

 

7417

 

Bczichungen  in

Rosfenheimu.  älmgebung

durch  Lerlrieb  uns.  konkurrenz.
los  vornehm  ausaefuhrten

 

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Einlkemmcn,  auch  aln  Nobenverdienst.
  sowie  für  Invalidcn,  Ladennelchäfte,
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Der  hl.  Seclengottesdienst  findet  Freitag,  den  S.  November  9  Uhr  vormütags

Prima

Blankrant

  
          
          
    
  
   
       
     
  
       
 
  

  

kommt  am  Donnerstag  an  den

Krautmarkt  und  wird  dasse
zu  1,

lbe

½.  ¼  Zentkner  derkauft,

einzeine  Stücke  werden  nicht  abgegeben.



—
—

Audreas  Pöckl.  0  S  e—

Nur  „Afihmatum“  hebt

Asthma

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2
S

tmilttwoch,  5.  November  19153

—  =
Todes-Anzeige.

Cott  dem  Allmächtigen’  hat  os  gefallen,  gestern
abends  ½6  Uhr  unsoren  innigstgellebton  Bohn,  Bruder  und
Nesffe  don  tugendsamen  lüngling

Josetf  Unterleitner

Schreinerlehrling,  zuletzt  bei  der
Papierwarenfabrik  M.  Niedermarn

 
   
   
   
    
 

Iim  Alter  von  15  Jahren  infolge  oines  Ungiluckefalles,  nach
6  tägigem  schwerem  Leiden,  versehen  mit  den  hl.  Sterbsakramen:ten
  zu  sich  in  die  owige  Illeimat  abxzurusen.
Rosenheim,  Fürstatt,  Regen.  Kolbermoor,  Monchen.
den  2.  Norember  1915.

  
  
   
 

  

In  tiefstem  Schmerze
Michasel  Unterleitner  "a
Maria  Unterleitner.  Eltern
Lokomotlvheizerratten  I
mit  ihren  ?  Kindern  samt  allon  Obrigen  Verwandten.

    
    
  
 

Dio  Beerdipung  finde!  am  Dornerstag,  4  November
5  nachmittags  1  Uhr  voin  l.  cichenhaus  Aus  Statt  und
der  hl.  Soolongottesdlenst  wird  am  Grabo  bekal.#  gegotcn.

 
    

 

Todes-Anzeige.

An  den  Ler  lgen  elnes  Unglöckefalles  verschled
Festern  nachm.  ½6  Uhr  Dnach  Kurzem,  schmerzhaltem
  c  im  15.  Lebersjahre  der  jugendlicher
  Arbelier

Josef  Unterleitner

Lokomotivheizers-Sohn.

lch  werde  dem  Verstorbenen,  der  erst  selt
Kkurzer  Zeit  la  melner  Babrik  deschäluigt  war,
eln  gutes  Andenkes  bewahren.

ROSENHEIM,  2.  November  1ols.
M.  Niedermayr.

Dle  Beerdlgung  findet  am  Dosnerstsg,  4.  Nov.
##lechmittags  1  Uhr  in  Roseshelm  statt.

Stadt-kinematogranp  —

 

en  PFlatn  #a
Noch  heute  Dienstag,  den  2.  November

Der  herrliche  Kunstfüm

uN

nebst  dem  übrigen  reichhaltigen  Programm.

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Jos.  Nirschmäüller.  v1F

 

 

Inserate  finden  im  „Rosenbeimer  peiurr  weite
Perkreitunt  un  beien  Erfala.  —

 

Bekauntmachung.

zur  Einschränkung  des  Fleisch-  und  Feilverbrauchs  vom
2.  Ollober  1915.

Der  Vundesrak  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes
über  die  Ermächligung  des  Bundeerats  zu  wirtschafllichen
  Mahnahmen  usw.  vom  J.  August  101.1  (Reichsgesetzblatt
  S.  327)  solgende  Verordnung  erlassen:

5  1.

Dienstags  und  Freitags  dürsen  Fleisch,  Fleischwaren
und  Speisen,  die  ganz  oder  teilweise  aus  Fleisch  bestehen,
nicht  gewmerbomaßzig  an  Verbraucher  verabfolgt  werden.
Dies  gilt  nicht  fur  die  Lieserung  unmittelbar  an  die  Heeresvermaltungen
  und  an  die  Marineverwaltung.

2.

In  Gastwirtschaften,  Schank=  und  Speisewirtschaften  sowie
  in  Vereins=  und  Erfrischungsräumen  dürsen
1.  Montags  und  Donnerstags  Fleisch,  Wild,  Gefslüghel,
  Fisch  und  sonstige  Speisen,  die  mit  Felt  oder
Speck  gebraten,  gebacken  oder  geschmor!  sind,  sowie
zerlassenes  Felt  und
2.  Sonnabends  Schweineflelsch
nicht  verabsolgt  werden  6
Gestattet  bleibt  die  Verabsolgung  des  nach  Nr.  1
vder  2  verbotenen  Fleisches  als  Ausschnitt  auf  Brot.
52  .

63.
Als  Fleisch  im  TSinne  dieset  Verordnung  allt  Rind-,
Kolb-,  Schal-,  Schwelnefleisch,  sowie  Fleisch  von  Pefla= 



gel  und  Wild  aller  Art.  Als  leischwaren  *  Fleischkonserven,
  Wurste  aller  Art  und  Speck.  Als  Fett  gilt
Butter  und  Butterschmalz,  Oel,  Kunstspeisesette  aller
Art,  Pinder-,  Schaf-  und  Schweinesett.

*  .

Die  Beamten  der  Polizei  und  die  von  der  Polizei  beauftragten
  Sachwerständigen  sind  befugt,  in  die  Geschästsräume
  der  dieser  Verordnung  unterliegenden  Personen,
insbesondere  in  die  Naume,  in  denen  Fleisch,  Fleischwaren
  und  Feit  gelagert,  zubereitet,  feilgehalten  oder
verabfolgt  werden,  jederzeit  einzutreten,  daselb't  Vesichtigungen
  vorzunchmen,  Geschäftsauszrichnungen  einzusehen,
  auch  nach  ihrer  Ausmahl  Proben  zum  Zoecke  der
Untersuchung  gegen  Empfangsbestäligung  zu  eninehmen.

Die  Untermehmer  sowic  die  von  ihnen  bestellten  BelWiebsleiler
  und  Aussichtspersonen  sind  verpflichtet,  den  Beamten
  der  Polizei  und  den  Sachverständigen  Aukunft
über  das  Versahren  bei  Herstellung  ihrer  Erzeugnisse,  uber

die  zur  Verarbeilung  gelangenden  Stofse  und  deren  Herkunft

  sowie  über  Art  und  Umsang  des  Absatzes  zu  erteilen.

85.

Die  Sachverständigen  sind,  vorbehaltlich  der  dienstlichen
  Berichterstatlung  und  der  Anzeige  von  Gesetzwidrigkeilen,
  verpflichtet,  über  die  Einrichtungen  und  Ge-Lchäftsverhällnisse,
  welche  durch  die  Aussicht  zu  ihrer
Kenntnis  kommen,  Verschwiegenheit  zu  beobachten  und  sich
der  Mitleilung  und  Verweriung  der  Geschöfts-  und  Betriebsgeheimnisse

  zu  enthallen.
eidigen.

8  6.

Die  Unternehmer  haben  einen  Abdruck  dieser  Verordnung
  in  ihren  Verkaufs-  und  Vetriebsräumen  auszuhängen.



87.

Mik  Celdstrase  bis  zu  eintaufendfünfhunderk  Mark
oder  mit  Gesuangnis  bis  zu  drei  Monaten  wird  beslraft:
§5  1  oder  des  §  2  ZWi-1.

  wer  den  Vorschriften  des
derhandelt:;

2.  wer  den  Vorschriften  des  §  5  zurider  Verschwiegenheit
  nicht  beobachtet  oder  der  Mitteilung  von
Geschöfts  oder  Vetriebsgeheimnissen  sich  nicht  ent-".


J.  wer  den  im  §&  6  vorgeschriebenen  Aushang  unter-(5
  1

bt;

3.  wer  den  nach  §  10  erlassenen  Ausführungsvorschriften

  zuwiderhandelt.

In  dem  Falle  der  Nr.  2
Antrag  des  Unternehmers  ein.
86

Sie  si

ud  hierauf  zu  versonz#ige

  Gescnkre,  in  denen  Fleisch,  Fleisehmaren  und  Speidie
  ganz  oder  teilweise  cus  Fleisch  bestehen,  seugehalten
  werden.

Gesen  die  Verfügung  ist  Beschwerde  zulässig.  Ueber
die  Beschrerde  entscheidet  die  höhere  Aermaltungebebörde
endguluig.  Die  Beschmerde  bewirkt  keinen  Ausschud.

§  #.
Die  Vorschriften  dieser  Verordnung  finden  auch  aul
Verbraucherrereinigungen  .
10.

Die  Landesientralbehörden  erlassen  die  Vestimmungen
zur  Aueibrung  dieser  Verordnung.  Sie  beftimmen,  wer
uls  zustandige  Behorde  und  als  dölhere  Vermallungbehörde
  im  Sinne  dieser  Verordnung  anzusehen  itt.

Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bezeicneten
  Behörden  sind  befugt,  an  Sielle  der  in  den  88  1
und  2  le#ichneten  Tage  andere  zu  bestimmen,  sen#ie  Au-snahmen
  von  den  Vorschriften  in  den  §5§  1  bi  3  zu  ge.

siatten.
tritt  die  Versolgung  nur  auf  Sn.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  November  1915
in  Krast.

 

Die  zuständige  Bebörde  kann  Gastwirtschaften,  Schank.
und  Speisewirtschasten,  Vereins-  und  Erfrischungsräume
schließen,  deren  Unternehmer  oder  Betriebsleiter  sich  in
Befolgung  der  Pflichten  unzuverlässig  zeigen,  die  ihnen
durch  diete  Verordnung  oder  die  dazu  erlaslenen  Aueflhr#nsbellimmungen
  auferlegt  linb.  Das  gleiche  gilt  für

Der  Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Auherkrasitreiens.


Berlin,  den  23.  Olktiober  1915.
Der  Stelloertreter  des  Reschskanzlers:

.*
4

 

4  1

4  —  1  14  ½