Metadata : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

Ortsgemeinden;  das  geltende  Rechf.  (F.  16.)  69

rechtes  befähigten  Gemeindeglieder  sich  dafür  erklärex,  und  die  zum  Gemeinderechte  befähigten
  Gemeindeglieder  der  übrigen  beteiligten  Ortschaften  gleichfalls  mit  ihrer  Erklärung
  gehört  worden  sind.½2  "

Die  Landgemeinde  hört  auf  als  solche  zu  existieren,  wenn  sie  in  einen  Gutsbezirk
  umgewandelt,  wenn  sie  mit  der  städtischen  Verfassung  beliehen  und  damit  zu
einer  Stadtgemeinde  erhoben,  oder  endlich  wenn  sie  aufgelöst  und  damit  überhaupt
als  Gemeinde  zerstört  wird.  In  allen  drei  Fällen  ist  eine  königliche  Verordnung  erforderlich.



Die  Umwandlung  einer  Landgemeinde  in  eine  Stadt  geschieht  nur  mit  ihrem  Willen
und  setzt  einen  Antrag  derselben  sowie  die  Erfüllung  gewisser  Formalitäten  voraus.v

Die  Auflösung  einer  Gemeinde,  welche  besonders  in  der  sstlichen  und  schleswigholsteinschen
  Gemeindeordnung  vorgesehen  ist,  hat  von  Amts  wegen  und  wider  Willen  der
Gemeinde  zu  erfolgen,  wenn  dieselbe  außer  stande  ist,  ihre  öffentlich-rechtlichen  Verpflichtungen

  zu  erfüllen."

Die  Umwandlung  einer  Landgemeinde  in  einen  Gutsbezirk  wie  auch  die  eines  Gutsbezirkes
  in  eine  Landgemeinde  erfolgt  nach  denselben  Grundsätzen,  nach  welchen  ganze

Lanrgemeinden  bezw.  Gutsbezirke  anderen  inkommunalisiert  werden.

Sie  sind  bei  den

Bezirksveränderungen  in  §.  41,  II,  besonders  unter  2  eingehend  behandelt.5

 

1  L.  G.  O.  rh.,  §§.  1,  2  u.  6;  Ges.  v.  15.  Mai
1856.  Art.  11.

2  Ist  die  Eigenschaft  eines  Ortes  als  Landgemeinde
  strittig,  so  wird  es  auf  den  Nachweis
ankommen,  daß  der  betr.  Ortschaft  durch  den
erforderlichen  Staatshoheitsakt  (Genehmigung
des  Königs,  des  Oberpräsidenten)  diese  Eigenschaft
  beigeleggt  ist.  Dieser  Nachweis  wird  aber
nur  von  Landgemeinden  erbracht  werden  dürfen,
welche  nach  Emanation  der  Gesetze,  die  den
betr.  Staatsakt  fordern,  existent  geworden  sind.
Behauptet  eine  Ortschaft,  schon  bei  Inkrafttreten
des  betr.  Gesetzes  als  Landgemeinde  bestanden
zu  haben  und  durch  das  Gesetz  nicht  beseitigt
zu  sein,  so  ist  zu  untersuchen,  ob  sie  in  dem
edachten  Zeitpunkte  nach  den  damaligen

gchtsbegriffen  als  Landgemeinde  existkierte.
Diese  waren  in  den  einzelnen  Rechtsgebieten
verschiedene.  Im  Gebiete  des  A.  L.  R.  kann
schon  seit  Emanation  desselben  keine  Landgemeinde
  mehr  ohne  königl.  Genehmigung  entstehen.
Nach  §.  25,  Tl.  II,  Tit.  6  desselben  bedarf  es
zur  Erlangung  der  Rechte  der  Korporationen
und  Gemeinen  der  staatlichen  Genehmigung,
zu  deren  Erteilung  nach  unserer  Gesetzgebung
mangels  besonderer  Delegation  nur  der  Landesberr
  befugt  ist.  Gleichzeitig  hat  das  A.  L.  R.
in  F.  18,  Tl.  II,  Tit.  7,  den  rechtlichen  Bestand
  der  z.  Z.  seiner  Emanation  bereits  vorbandenen
  Dorfgemeinden,  welche  nach  ihm  aus
der  Gesamtheit  der  bäuerlichen  Besitzer  der  in
einer  Feldmark  gelegenen  bäuerlichen  Grundstücke
  bestehen,  anerkannt  und  ihnen  in  §.  19
eod.  allgemein  die  Rechte  der  öffentlichen
Korporationen  beigelegt.  Das  Erfordernis
einer  ausdrücklichen  Verleihung  dieser  Rechte  läßt
sich  daher  für  diese  vorlandrechtlichen  Landgemeinden
  nicht  rechtfertigen,  es  genügt  vielmehr,
  wie  bereits  das  O.  V.  G.  entschieden

 

hat,  der  Nachweis  des  vorlandrechtlichen  Bestehens
  ihrer  Feldmark  als  einer  bäuerlichen
mit  bäuerlichen  Besitzern.  O.  V.  G.,  VII,  S.
201  u.  IX,  S.  91.  In  der  Rheinprovinz  wird
es  zum  Beweise  der  rechtlichen  Existenz  als
Landgemeinde  genügen,  wenn  eine  Ortschaft
nachweist,  daß  sie  z.  Z.  der  Emanation  der  G.
O.  einen  eigenen  Haushalt  für  Kommunalbedürfnisse
  hatte  (G.  O.  rh.,  98.  1  u.  2),  in
Kurhessen,  wenn  sie  nachweist,  daß  sie  bereits
1834  einen  Marktflecken  oder  einen  Dorfverband
  bildete.  (G.  O.  kurh.,  §S.  4).

*  Bgl.  L.  G.  O.  z.,  schlesw.  =  holst.,  dazu
Ausf.  Anw.,  II,  7;  L.  G.  O.  w.  und  St.  O.  rh.,
§.  1,  Kr.  O.  rh.,  §.  21,  Abs.  2.  Die  formellen
Voraussetzungen,  von  deren  Erfüllung  die  Beleihung
  mit  der  St.  O.  abhängt,  sind  nach  den
einzelnen  G.  Ordugn.  verschieden:  Anhörung
des  Kreistages,  des  Provinziallandtages,  qualifizierter
  Gemeindebeschluß.  Bei  den  Beratungen
der  L.  G.  O.  ö.  führte  der  Min.  d.  J.  auf  eine
Anfrage  in  der  Komm.  des  A.  H.  aus,  daß
materielle  Bedingungen  für  die  Annahme  der
St.  O.  nicht  beständen,  sondern  daß  der  bisber
maßgebende  §.  17  des  Ges.  v.  17.  April  1856
nur  formelle  Voraussetzungen  aufstelle  und
außerdem  die  Allerh.  Genehmigung  erfordere.
Bei  Einholung  der  Genehmigung  werde,  wenn
es  sich  um  Annahme  der  St.  O.  für  eine  Landgemeinde
  handle,  geprüft,  ob  letztere  fähig  sei,
die  den  Städten  obliegenden  Lasten  zu  tragen,
und  ihre  Umwandlung  in  eine  Stadt  zweckmäßig
  erscheine.  Diese  Ausführungen  haben
allgemeine  Bedeutung.  Freytag,  Komm.,
S.  78,  Anm.  3.

*  L.  G.  O.  ö.  u.  schlesw.  holst.,  §.  2,  Z.  2.
Ausf.  Anw.  II,  2.

5  L.  G.  O.  ö.  u.  schlesw.-bolst.,  §.  2,  Z.  3,
letzter  Satz.