Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 57. (57e)

Nelchsgerichillche  Entscheldungen.  9

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts
  in  Civilsachen.

Gemeines  Recht  und  Einilprozehordnung.

Hat  der  Vermiether  ein  Pfandrecht  an  inferirten
  Dotalsachen,  wenn  zur  Zeit  der  Illation
  der  Ehemann  bereits  in  Vermögensverfall
  gerathen  wäre?

Die  Frage  ist  verneint.

Das  Berufungsgericht  hat  mit  Recht  angenommen,
daß  die  dos  bei  der  inopia  des  Ehemanns  ipso  jure  ex
nunc  an  die  Ehefrau  zurückfällt  und  daß  sich  die  Zeit
des  Rückfalls  nicht  durch  einen  bestimmten  äußeren  Vorgang
  oder  Zustand  bestimmt,  in  welchem  sich  die  inopia
jedermann  erkennbar  ausprägt.  Die  Ehefrau  hat  bei
der  inopia  ebenso  wie  bei  der  Auflösung  der  Ehe  die
rei  vindientio  auf  die  noch  im  Vermögen  des  Ehemannes
  vorhandenen  Dotalsachen,  und  diese  der  Ehefrau  aus
ihrem  eigenen  Rechte  gewährte  und  auch  gegen  den  Ehemann
  selbst  statthafte  Klage  kann  nur  im  Eigenthumsrechte
  der  Ehefrau  wurzeln,  setzt  also  einen  Rückfall  der
dos  von  dem  Ehemanne,  dem  bisherigen  Eigenthümer,
au  die  Ehefrau  voraus,  wobei  die  vom  Ehemanne  bis
dahin  getroffenen  Verfügungen  aufrecht  erhalten  bleiben.
Was  aber  den  Zeitpunkt  des  Rückfalls  anlangt,  so  liegt
es  freilich  nahe,  im  Interesse  des  Verkehrs  die  Bestimmung
  in  I.  30  Cod.  de  jur.  dot.  5,  12  „ex  duo  hoe  infortuniom
  eis  illatum  esse  claruerit“  dahin  aufzufassen,
daß  der  Rückfall  erst  dann  eintritt,  wenn  die  inopia  sich
durch  einen  äußeren  Vorgang  offenbart  hat.  Allein  die
const.  30  hat  nur  das  Interesse  der  Ehefrau,  das  Interesse
  Dritter  aber  so  wenig  im  Auge,  daß  sie  der  Ehefrau
  auch  noch  eine  alle  Hypotheken  überwindende  actio
bypothecaria  gewährt,  und  die  hervorgehobene  Bestimmung
  will  nur  den  Zeitpunkt  fixiren,  von  welchem  ab