Nelchsgerichillche Entscheldungen. 9
Mittheilungen aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts
in Civilsachen.
Gemeines Recht und Einilprozehordnung.
Hat der Vermiether ein Pfandrecht an inferirten
Dotalsachen, wenn zur Zeit der Illation
der Ehemann bereits in Vermögensverfall
gerathen wäre?
Die Frage ist verneint.
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen,
daß die dos bei der inopia des Ehemanns ipso jure ex
nunc an die Ehefrau zurückfällt und daß sich die Zeit
des Rückfalls nicht durch einen bestimmten äußeren Vorgang
oder Zustand bestimmt, in welchem sich die inopia
jedermann erkennbar ausprägt. Die Ehefrau hat bei
der inopia ebenso wie bei der Auflösung der Ehe die
rei vindientio auf die noch im Vermögen des Ehemannes
vorhandenen Dotalsachen, und diese der Ehefrau aus
ihrem eigenen Rechte gewährte und auch gegen den Ehemann
selbst statthafte Klage kann nur im Eigenthumsrechte
der Ehefrau wurzeln, setzt also einen Rückfall der
dos von dem Ehemanne, dem bisherigen Eigenthümer,
au die Ehefrau voraus, wobei die vom Ehemanne bis
dahin getroffenen Verfügungen aufrecht erhalten bleiben.
Was aber den Zeitpunkt des Rückfalls anlangt, so liegt
es freilich nahe, im Interesse des Verkehrs die Bestimmung
in I. 30 Cod. de jur. dot. 5, 12 „ex duo hoe infortuniom
eis illatum esse claruerit“ dahin aufzufassen,
daß der Rückfall erst dann eintritt, wenn die inopia sich
durch einen äußeren Vorgang offenbart hat. Allein die
const. 30 hat nur das Interesse der Ehefrau, das Interesse
Dritter aber so wenig im Auge, daß sie der Ehefrau
auch noch eine alle Hypotheken überwindende actio
bypothecaria gewährt, und die hervorgehobene Bestimmung
will nur den Zeitpunkt fixiren, von welchem ab