Full text : Rosenheimer Anzeiger. 64. Jahrngang (64)

Gesetzblatt

der                                                                                                                                                    

Freien  Hansestadt  Bremen.
1917.  —  №  4.

Inhalt:  Nr.  IV.  Verordnung  zum  Vollzuge  des  Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Juli  1913  1  (Reichs-Gesetzbl.  S. 524)
und  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl. S. 561). S. 9





IV.  Verordnung  zum  Vollzuge  des  Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Juli  1913
(Reichs-Gesetbl.  S.  524)  und  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916
(Reichs-Gesetzbl.  S.  561).

Vom    19.  Januar  1917.

Der  Senat  verordnet  zum  Vollzuge  des  Reichs-Besitzsteuergesetzes vom
3.  Juli  1913  und  der  dazu  ergangenen  Ausführungsbestimmmngen,  (A.  B.)
Bundesrats  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1916  S.  413)  sowie  des  Reichs-Kriegssteuergesetzes
  vom  21.  Juni  1916  und  der  dazu  ergangenen  Ausführungsbestimmungen
  (A.  B.)  des  Bundesrats  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich
1916  S.  461):

§ 1.
Zu  §  1  der  Besitzsteuer  A.  B.  und  §  1  der  Kriegssteuer  A.  B.

Als  Besitzsteueramt  für  das  Staatsgebiet  ist  das  Generalsteueramt  bestimmt.

Die Geschäfte  der  Oberbehörde  werden  vom  Präsidenten  der  Zolldirektion
wahrgenommen.
Die  Befugnisse  der  obersten  Landesfinanzbehörde  werden  vom  Senat  ausgeübt,
  die  Vermittlung  zwischen  Senat  und  Oberbehörde  übernimmt  die  Steuerkommission
  bes  Senats.
§ 2.
Zu  § 12  der  Besitzsteuer  A.  B.  und  §  9  der  Kriegssteuer  A.  B.

Für    Besitzsteuerpflichtige,  die  Inhaber  eines  unter  §  28  Abs.  2  des  Besitzsteuergesetzes
  fallenden  Betriebes  sind  und  die  ihrer  Besitzsteuererklärung  den  Abschluß
für  den  31.  Dezember  des  letzten  Jahres  des  Veranlagungszeitraums  zu  Grunde
legen,  wird  die  Frist  zur  Abgabe  der  Besitzsteuererklärung  bis  zum  15.  Mai  des
auf  den  Veranlagungszeitraum  folgenden  Jahres  verlängert.

Ausgegeben  am  19.  Januar  1917.  4