Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen.
1917. — № 4.
Inhalt: Nr. IV. Verordnung zum Vollzuge des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 1 (Reichs-Gesetzbl. S. 524)
und des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 561). S. 9
IV. Verordnung zum Vollzuge des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913
(Reichs-Gesetbl. S. 524) und des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 561).
Vom 19. Januar 1917.
Der Senat verordnet zum Vollzuge des Reichs-Besitzsteuergesetzes vom
3. Juli 1913 und der dazu ergangenen Ausführungsbestimmmngen, (A. B.)
Bundesrats (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1916 S. 413) sowie des Reichs-Kriegssteuergesetzes
vom 21. Juni 1916 und der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen
(A. B.) des Bundesrats (Zentralblatt für das Deutsche Reich
1916 S. 461):
§ 1.
Zu § 1 der Besitzsteuer A. B. und § 1 der Kriegssteuer A. B.
Als Besitzsteueramt für das Staatsgebiet ist das Generalsteueramt bestimmt.
Die Geschäfte der Oberbehörde werden vom Präsidenten der Zolldirektion
wahrgenommen.
Die Befugnisse der obersten Landesfinanzbehörde werden vom Senat ausgeübt,
die Vermittlung zwischen Senat und Oberbehörde übernimmt die Steuerkommission
bes Senats.
§ 2.
Zu § 12 der Besitzsteuer A. B. und § 9 der Kriegssteuer A. B.
Für Besitzsteuerpflichtige, die Inhaber eines unter § 28 Abs. 2 des Besitzsteuergesetzes
fallenden Betriebes sind und die ihrer Besitzsteuererklärung den Abschluß
für den 31. Dezember des letzten Jahres des Veranlagungszeitraums zu Grunde
legen, wird die Frist zur Abgabe der Besitzsteuererklärung bis zum 15. Mai des
auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres verlängert.
Ausgegeben am 19. Januar 1917. 4