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Die auf einzelnen Verwaltungsgebieten den Bunde über-
wiesenen Funktionen (besonders auswärtige Verwaltung, Post, Tele-
graphie) standen wie Hänel?!) betont, „nicht irgend welchem Or-
gane des Bundes zu, vielmehr waren sie außerhalb der Bundes-
organisation stehende, hegemonische Rechte des Einzelstaates
Preußen über die anderen mit ihm verbündeten Staaten“.
Für die Einrichtung besonderer Bundesbehörden erschien kein
Raum, da das Bundespräsidium die ihm (auch als Bundesober*
feldherr) zustehenden Rechte in der Leitung des Norddeutschen
Bundes durch die betreffenden preußischen Fachminister (Minister
der auswärtigen Angelegenheiten, Kriegs- und Marineminister,
Finanz- und Handelsminister) ausüben lassen wollte. Nur sollten
für die vollziehende Gewalt des Bundes auch Bundesratsausschüsse
mit Aufgaben eines Ministeriums betraut werden. Es war daher
in den Verfassungsentwürfen kein einziger Bundesbeamter vor-
gesehen. Zwar bestimmte Art. ı3 des am ı5. Dezember 1866
den zur Feststellung eines Verfassungsentwurfs in Berlin ver-
sammelten Vertretern der norddeutschen Regierungen von der
preußischen Regierung vorgelegten Entwurfs?): „das Präsidium
ernennt den Bundeskanzler, welcher im Bundesrat den Vorsitz
führt und die Geschäfte leitet“,
Allein dieser Bundeskanzler war nur ein Amtstitel für den
preußischen Bundespräsidialgesandten, der gleich dem öster-
reichischen Bundespräsidialgesandten im Frankfurter Bundestag
den Vorsitz in dem Bundestag des Norddeutschen Bundes, der
nun den Namen Bundesrat erhalten hatte, führen und die mit
dem Präsidium in diesem Kollegium verbundenen laufenden Ge-
schäfte besorgen sollte.
Dieser Bundeskanzler war als preußischer Beamter gedacht,
der dem preußischen Ministerium der auswärtigen Angelegen-
r) Hänel, Die organisatorische Entwicklung der deutschen Reichsverfassung
(Studien zum deutschen Staatsrechte, II. Ted, ı. Heft), Leipzig 1880, S. ı1.
2) Abgedruckt bei Binding, Deutsche Staatsgrundgesetze, Heft ı, 4. Aufl,
größere Ausgabe, Leipzig 1907, S. 85.