Full text: Die Reichsregierung.

Zu den dem Reichskanzler untergeordneten Behörden gehören 
ferner die Reichbankbehörden (Reichsbankdirektorium und Reichs- 
bankkuratorium)!). Außerdem wurden errichtet eine Reihe von 
selbständigen in ihrer kollegialen Beschlußfassung vom Reichs- 
kanzler unabhängigen Finanzbehörden?) (Reichsschuldenverwal- 
tung, Reichsschuldenkommission, der Rechnungshof des Deutschen 
Reichs)®) und Reichsverwaltungsgerichte*%) (Bundesamt für das 
Heimatwesen, das verstärkte Reichseisenbahnamt, die Reichsrayon- 
kommission, das Öberseeamt, das Patentamt, das Reichsversiche- 
rungsamt und das Aufsichtsamt für das Privatversicherungswesen). 
So hat sich aus unscheinbaren Anfängen aus dem einen 
Bundeskanzleramt allmählich ein reicher Apparat von Reichs- 
behörden entwickelt. Ohne Aenderung der Reichsverfassung hat 
sich diesese Umwandlung vollzogen. Und erst dieser vollent- 
wickelte Organismus der Zentralbehörden des Reichs hat die weit- 
reichende und fruchtbare Tätigkeit einer ausgedehnten selbständigen 
Reichsverwaltung ermöglicht. Die Organisation derselben wurde 
in eine ganz andere Bahn gelenkt, als man sie bei Gründung des 
Norddeutschen Bundes zu beschreiten beabsichtigt hatte. 
Zwar hatte man an dem Prinzip der Zentralisation festgehalten, 
und auch nach Errichtung der selbständigen Reichszentralbehörden 
kannte die Verfassung nur den einen verantwortlichen Reichs- 
minister, den Reichskanzlee. Aber auch seine Stellung mußte 
durch diese Entwicklung eine Abänderung erfahren. 
5: 
Der vom Kaiser zu ernennende Reichskanzler ist Vorsitzender 
des Bundesrats (Art. ı5 Reichsverfassung)®) und zwar stimm- 
ı) Reichsbankgesetz vom 14. März 1875 $8$ 25, 26. 
2) Vgl. Laband, Bd. I, S. gosff. 
3) Die preußische „Hauptverwaltung der Staatsschulden“ fungiert als Reichs- 
schuldenverwaltung, die preußische Oberrechenkammer als Rechnungshof des Deutschen 
Reichs. Es sind also mit dem preußischen Kriegsministerium drei preußische Be- 
hörden, die mit der Verwaltung von Reichsangelegenheiten betraut sind. 
4) Vgl. Laband, Bd. I, S. 421ff.; über die Reichsgerichte Bd. I, S. gıı ff. 
5) Vgl. Laband, Bd. ]J, S. 350#f.
	        
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