der formellen verfassungsmäßigen Beschlußfassung unterzogen
werden }).
Wir haben hier bei Erörterung der Verwaltungsbefugnisse des
Bundesrats einen Punkt berührt, der als der wichtigste für die
politische Entwicklung des Deutschen Reichs und die harmonische
Leitung der Reichsgeschäfte weitgehende Beachtung verdient, den
Zusammenhang des Bundesrats und der Reichsbehörden mit den
preußischen Ministerien.
Da im Bundesrate nur Bevollmächtigte der deutschen Staaten,
nicht aber solche des Kaisers und des Reichs stimmberechtigte
Mitglieder sind, so können gleich dem Reichskanzler auch die
Staatssekretäre der Reichsämter dem Bundesrate nur kraft Be-
vollmächtigung durch den König von Preußen ?) angehören.
Wenn nach der Reichsverfassung nicht die Vorstände der
obersten Reichsbehörden, nicht einmal der Reichskanzler als
solcher ®), sondern nur Mitglieder des Bundesrats nach Art. g der
Reichsverfassung das Recht haben, im Reichstage zu erscheinen
und jederzeit gehört zu werden, so war schon aus diesem Grunde
den zur Vertretung der Reichspolitik und der Gesetzentwürfe in
erster Linie berufenen Reichsministern auf dem Umweg durch
den Bundesrat der Zutritt zum Reichtag zu erschließen.
Die Erfahrung hat gelehrt, daß auch im Interesse einer glatten
und zweckmäßige Erledigung der Aufgaben des Reichs es ge-
ı) Man wird Triepel, Unitarismus, S. 68 beipflichten, wenn er sagt: „Man
kann ohne Uebertreibung sagen, daß viele bundesrätliche Verordnungen in Wahrheit
nichts anderes sind als Verordnungen der obersten Reichsbehörde, die sich um der ver-
!assungsmäßigen Form willen in das Gewand einer Bundesratsverordnung gekleidet haben.“
2) Möglich wäre auch die Bevollmächtigung durch einen anderen Bundesfürsten
«der den Senat einer freien Stadt. Da diese ihm aber die Bevollmächtigung in jedem
Augenblick entziehen könnten, während nur der König von Preußen in seiner Eigen-
schaft als Kaiser ihn als Staatssekretär entlassen kann, würde so die notwendige Ver-
Sindung des Amts des Staatssekretärs mit der Stellung eines Bundesratsbevollmäch-
Zgten doch nicht gesichert sein.
3) Vgl. v. Bismarck, Gedanken und Erinnerungen, Stuttgart 1898, Bd. II, S. 307.