Verbreitung falscher Gerüchte. Stadtpläne. 249
(Nr. 20 821.) Bekanntmachung betreffend Verbot
der Verbreilung falscher Gerüchte.
Um den immer wiederkehrenden beunruhigenden
Gerüchten künftig mit Nachdruck entgegentreten zu
können, verfüge ich auf Grund Art. 4 Ziff. 2 des
Kriegszustandsgesetzes:
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr wird bestraft,
wer falsche Gerüchte ausstreut oder verbreitet, die
geeignet sind, die Bevölkerung zu beunruhigen.
München, den 10. November 1914.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 229 304.) Bekanntmachung betreffend Ausfuhr
und Veröffentlichung von Stadtplänen.
Auf Grund des Artikel 4 Nr. 2 des Kriegs-
zustandsgesetzes ergeht zur Erhaltung der öffentlichen
Sicherheit folgende Anordnung:
1. Es ist verboten, Stadtpläne oder Adreß-
bücher, die Stadtpläne enthalten, ins Ausland aus-
zuführen oder in einzelnen Exemplaren ins Aus-
land mitzunehmen.
Das Verbot gilt auch für Stadtpläne oder Adreß-
bücher älteren Datums.
2. Neu entworfene Stadtpläne sind vor ihrem
Erscheinen dem stellv. Generalkommando zur Vor-
prüfung vorzulegen.
3. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis
bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Um-
stände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 MA
bestraft.
. 1) Veröffentlicht in Nr. 298 des K. Bayer. Staatsanzeigers vom
23. Dezember 1916.