Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Handhabung der Zensur. 251 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis 
zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Um- 
stände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. 
bestraft. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 30. Dez. 1916. 
Der Kommandierende General 
I. bayer. Armeekorps: 
von der Tann. 
Der Kommandierende General 
II. bayer. Armeekorps: 
Pflaum. 
Der Kommandierende General 
III. bayer. Armeekorps: 
Könitz. 
(Nr. 69 952.) Bekanntmachung betreffend Hand- 
habung der Zensur.)) 
In letzter Zeit werden im Korpsbezirk über 
Italien, sowie über die Einschränkung des Bier- 
verbrauchs sogenannte Juxdrucksachen in Form von 
Todesanzeigen verbreitet. 
Auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegs- 
zustandsgesetzes verbiete ich solche Drucksachen her- 
zustellen, feilzuhalten, zu verkaufen oder sonstwie 
in Verkehr zu bringen. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis 
zu einem Jahr bestraft. 
München, den 29. Juni 1915. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
  
1) Erweitert durch G. K.V. vom 10. September 1915 Nr. 108567.