Handhabung der Zensur. 251
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis
zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Um-
stände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk.
bestraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 30. Dez. 1916.
Der Kommandierende General
I. bayer. Armeekorps:
von der Tann.
Der Kommandierende General
II. bayer. Armeekorps:
Pflaum.
Der Kommandierende General
III. bayer. Armeekorps:
Könitz.
(Nr. 69 952.) Bekanntmachung betreffend Hand-
habung der Zensur.))
In letzter Zeit werden im Korpsbezirk über
Italien, sowie über die Einschränkung des Bier-
verbrauchs sogenannte Juxdrucksachen in Form von
Todesanzeigen verbreitet.
Auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegs-
zustandsgesetzes verbiete ich solche Drucksachen her-
zustellen, feilzuhalten, zu verkaufen oder sonstwie
in Verkehr zu bringen.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis
zu einem Jahr bestraft.
München, den 29. Juni 1915.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
1) Erweitert durch G. K.V. vom 10. September 1915 Nr. 108567.