Full text: Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

252 Handhabung der Zensur. Extrablätter. 
(Nr. 108567.) Bekanntmachung betreffend Hand- 
habung der Zensur.)) 
Das durch die G.K.V. vom 29. Juli 1915 
Nr. 69952 auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des 
Kriegszustandsgesetzes ergangene Verbot der Her- 
stellung und Verbreitung von sogenannten Jux- 
drucksachen in Form von Todesanzeigen erstreckt 
sich auch auf die anläßlich des Falles von Warschau 
verbreiteten Todesanzeigen. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis 
zu einem Jahre bestraft. 
München, den 10. September 1915. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 13870.) Bekanntmachung betreffend Exkra- 
blätter. 
Auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegs- 
zustandsgesetzes bestimme ich für den Stabtbezirk 
München: 
Das Feilhalten und der Verkauf von sogenannten 
Extrablättern auf öffentlichen Wegen, Straßen, 
Plätzen oder anderen öffentlichen Orten ist verboten. 
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis 
zu einem Jahre bestraft. 
München, den 19. Februar 1915. 
Der Kommandierende General: 
gez. von der Tann. 
  
1) Veröffentlicht in Nr. 218 des K. bayer. Staatsanzeigers vom 
18. September 1915.
	        
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