Metadata : Der Preußische Staat.

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ausstellt,  haftet  dem  Dienstboten  und  der  nachfolgenden  Dienstherrschaft  für  den
diesen  aus  den  unrichtigen  Angaben  erwachsenden  Schad

Verweigert  die  Dienstherrschaft  das  von  dem  Dernsttoten  verlangte  Zeugnis
oder  stellt  sie  es  unrichtig  aus,  so  hat  der  Gemeindevorstand  des  Dienstortes  auf
Anrufen  des  Dienstboten  und  vorbehaltlich  späterer  Verhandlung  und  Entscheidung
im  Rechtsweg  den  Sachverhalt  zu  erötern  und  das  Ergebnis  der  Erörterung  in  das
Dienstbuch  einzutragen.

V.  Abschnitt.
Strasbestimmungen.

8  44.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  18  M.  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bis  zu

3  Tagen  wird  bestraft:

1.  wer  der  Vorschrift  im  §  41  Absatz  1  zuwider  als  Dienstbote  kein  Gesindedienstbuch
  führt;

wer  der  Vorschrift  im  §  42  Absatz  1  zuwider  als  Dienstbote  die  rechtzeitige
  Anmeldung  seines  Dienstantritts  oder  -Austritis  unterläßt;

wer  als  Dienstbote  der  Vorschrift  im  §  42  Abs.  3  zuwider  trotz  mehrmaliger
  Aufforderung  der  Herrschaft  ri  unterläßt,  ihr  sein  Dienstbuch
zur  Aufbewahrung  zu  übergeben;

.  wer  der  Vorschrift  im  §  42  Absatz  4  zuwider  es  als  Dienstherrschaft
unterläßt,  einen  Dienstboten  zur  polizeilichen  Anmeldung  (§  42  Abs.  1)
anzuhalten;

wer  den  Vorschriften  im  §  43  Absatz  1,  2  zuwider  als  Dienstherrschaft
  sich  weigert,  einem  Dienstboten  einen  Kündigungsschein  oder  ein
Dienstzeugnis  auszustellen.  Die  Bestrafung  tritt  nur  auf  Antrag  des
Dienstboten  ein;  die  Zurücknahme  des  Antrages  ist  zulässig;

k  wer  dem  Verbot  im  §  6  zuwider  ein  volksschulpflichtiges  Kind  in  Gesindedienst
  gibt  oder  nimmt;

wer  sich  als  Dienstbote  beharrlichen  Ungehorsam  und  Widerspenstigkeit
gegen  rechtmäßige  Befehle  der  Dienstherrschaft  zu  Schulden  kommen
läßt,  oder  das  Nebengesinde  aufwiegelt,  oder  zu  Zänkereien,  oder  zu
übeler  Nachrede  gegen  die  Herrschaft  aufhetzt.  Die  Bestrafung  kritt
nur  auf  Antrag  der  Dienstherrschaft  ein;  die  Zurücknahme  des  Antrages
  ist  zulässig.

*u.

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1

S

—

ß  46.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  30  M.  oder  mit  Haft  bis  zu  1  Woche  wird  bestraft,