Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

402  Xb.  Jagdverordnung  §  35.

§  10.  (Anhörung  der  Jagdberechtigten.)  Vor  Ertheilune
der  in  den  88  6  .8  bezeichneten  Erlaubniß  ist  der  Jaghkereng
tigte  zu  hören,  sofern  nicht  wegen  Dringlichkeit  der  Sache  hierdurch
  der  Zweck  der  Maßnahme  vereitelt  werden  würde.  Widerspricht
  der  Jagdberechtigte,  so  ist  die  Bezirksforstei  um  Aeußerung
anzugehen.  1

Wenn  der  Jagdberechtigte  sich  verbindlich  macht,  in  diesen
Fällen  innerhalb  einer  angemessenen  Frist  selbst  für  die  Erlegung
  oder  Vertilgung  der  betreffenden  schädlichen  Thiere
Sorge  zu  tragen,  und  keine  Gründe  vorliegen,  in  die  Ernstlichkeit
  seiner  Absicht  Zweifel  zu  setzen,  so  ist  zunächst  dem
Jagdberechtigten  die  Durchführung  der  erforderlichen  Maßnahmen
aufzugeben  und  erst  nach  fruchtlosem  Ablaufe  der  Frist  über
die  Ertheilung  der  Erlaubniß  an  den  Grundbesitzer  oder  sonst
Betheiligten  zu  beschließen.

V.-)  Die  Zulassung  von  Gastschützen.

§  35.  Wer  von  dem  Pächter  einer  Gemeindejagd  die  Erlaubniß
  erhält,  als  Gastschütze  die  Jagd  selbständig,  d.  h.  ohne
Begleitung  des  Jagdpächters  oder  des  Jagdaufsehers  (Jägers)
des  letzteren,  auszuüben,  hat  hierzu,  unter  Vorlage  einer  schriftlichen
  Beurkundung  des  Jagdpächters  über  die  ertheilte  Erlaubniß
  und  über  die  Zeitdauer  derselben,  gemäß  §  10b
Abs.  2  u.  3  des  Jagdgesetzes  die  Genehmigung  des  Bezirksamts
einzuholen.

Das  Bezirksamt  hat,  geeignetenfalls  unter  Anhörung  des
Gemeinderaths  und  der  Bezirksforstei,  zu  prüfen,  ob  nicht  Thatsachen
  vorliegen,  welche  die  Annahme  rechtfertigen,  daß  durch
die  Zulassung  des  Gastschützen  zur  selbständigen  Jagdausübung
das  Verbot  der  Zulassung  gegen  Entgelt  und  der  Betheiligung
an  der  Tragung  des  Jagdpachtzinses,  beziehungsweise  die  Beschränkung
  der  Zahl  der  Pachttheilnehmer  auf  drei  Personen
werde  verletzt  oder  umgangen  werden.

Die  Genehmigung  darf  nur  solchen  Personen  ertheilt
werden,  welche  einen  Jagdpaß  besitzen.  Von  der  ertheilten  Ge-*

  No.  III.  und  IV.,  die  88  11—34,  sowie  No.  IV.,  die  88  36—39
enthaltend,  sind  hier  weggelassen.