402 Xb. Jagdverordnung § 35.
§ 10. (Anhörung der Jagdberechtigten.) Vor Ertheilune
der in den 88 6 .8 bezeichneten Erlaubniß ist der Jaghkereng
tigte zu hören, sofern nicht wegen Dringlichkeit der Sache hierdurch
der Zweck der Maßnahme vereitelt werden würde. Widerspricht
der Jagdberechtigte, so ist die Bezirksforstei um Aeußerung
anzugehen. 1
Wenn der Jagdberechtigte sich verbindlich macht, in diesen
Fällen innerhalb einer angemessenen Frist selbst für die Erlegung
oder Vertilgung der betreffenden schädlichen Thiere
Sorge zu tragen, und keine Gründe vorliegen, in die Ernstlichkeit
seiner Absicht Zweifel zu setzen, so ist zunächst dem
Jagdberechtigten die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen
aufzugeben und erst nach fruchtlosem Ablaufe der Frist über
die Ertheilung der Erlaubniß an den Grundbesitzer oder sonst
Betheiligten zu beschließen.
V.-) Die Zulassung von Gastschützen.
§ 35. Wer von dem Pächter einer Gemeindejagd die Erlaubniß
erhält, als Gastschütze die Jagd selbständig, d. h. ohne
Begleitung des Jagdpächters oder des Jagdaufsehers (Jägers)
des letzteren, auszuüben, hat hierzu, unter Vorlage einer schriftlichen
Beurkundung des Jagdpächters über die ertheilte Erlaubniß
und über die Zeitdauer derselben, gemäß § 10b
Abs. 2 u. 3 des Jagdgesetzes die Genehmigung des Bezirksamts
einzuholen.
Das Bezirksamt hat, geeignetenfalls unter Anhörung des
Gemeinderaths und der Bezirksforstei, zu prüfen, ob nicht Thatsachen
vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß durch
die Zulassung des Gastschützen zur selbständigen Jagdausübung
das Verbot der Zulassung gegen Entgelt und der Betheiligung
an der Tragung des Jagdpachtzinses, beziehungsweise die Beschränkung
der Zahl der Pachttheilnehmer auf drei Personen
werde verletzt oder umgangen werden.
Die Genehmigung darf nur solchen Personen ertheilt
werden, welche einen Jagdpaß besitzen. Von der ertheilten Ge-*
No. III. und IV., die 88 11—34, sowie No. IV., die 88 36—39
enthaltend, sind hier weggelassen.