3. durch Eheschließung (9§ 6),
4. für einen Deutschen durch Aufnahme (§§ 7, 14, 16),
5. für einen Ausländer durch Einbürgerung (§ 8 bis 16).
4.
Durch die Geburt erwirbt das eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit
des Vaters, das uneheliche Kind einer Deutschen die Staatsangehörigkeit
der Mutter.
Ein Kind, das in dem Gebiet eines Bundesstaats aufgefunden wird
(Findelkind), gilt bis zum Beweise des Gegenteils als Kind eines Angehörigen
dieses Bundesstaats.
85.
Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen
Deutschen begründet für das Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters.
86.
Durch die Eheschließung mit einem Deutschen erwirbt die Frau die Staatsangehörigkeit
des Mannes.
87
Die Aufnahme muß einem Deutschen von jedem Bundesstaat, in dessen
Gebiet er sich niedergelassen hat, auf seinen Antrag erteilt werden, falls kein
Grund vorliegt, der nach den 9§ 3 bis 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit
vom 1. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 55) die Abweisung eines Neuanziehenden
oder die Versagung der Fortsetzung des Aufenthalts rechtfertigt.
Der Antrag einer Ehefrau bedarf der Zustimmung des Mannes; die
fehlende Zustimmung kann durch die Vormundschaftsbehörde ersetzt werden. Für
eine unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehende Person wird,
wenn sie das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, der Antrag von dem
gesetzlichen Vertreter gestellt; hat sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so bedarf
ihr Antrag der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
88.
Ein Ausländer, der sich im Inland niedergelassen hat, kann von dem
Bundesstaat, in dessen Gebiete die Niederlassung erfolgt ist, auf seinen Antrag
eingebürgert werden, wenn er
1. nach den Gesetzen seiner bisherigen Heimat unbeschränkt geschäftsfähig
ist oder nach den deutschen Gesetzen unbeschränkt geschäftsfähig sein
würde oder der Antrag in entsprechender Anwendung des 8 7 Abs. 2
Satz 2 von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung
gestellt wird,
2. einen unbescholtenen Lebenswandel geführt hat,