Metadata : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

318  Zweites  Buch.  Recht  der  Schuldverhältnisse.

entsprechenden  Verhältnis  zu  der  Höhe  des  bargezahlten  und  des  gestundeten
  Kaufpreises  statt.

3.  Da  der  Anspruch  auf  Minderung  kein  Schadensersatzanspruch  ist,
4K  ist  die  ——  der  Pr  sehlerhaften  Sa-  Sache-  mit  Gewinn  ohne  Einfluß,
E.  R.  66115.  Vgl.  §  471.

bh)  Bei  ss  §.  473.1

Sind  neben  dem  in  Geld  festgesetzten  Kaufpreise  Leistungen
bedungen,  die  nicht  vertretbare  Sachen  zum  Gegenstande  haben,
so  sind  diese  Leistungen  s  in  den  Fällen  der  §§.  471,  472  nach
dem  Werthe  zur  Zeit  des  Verkaufs  in  Geld  zu  veranschlagen.
Die  Herabsetzung  der  Gegenleistung  des  Käufers  erfolgt  an  dem
in  Geld  festgesetzten  Preise;  ist  dieser  geringer  als  der  abzusetzende
  Betrag,  so  hat  der  Verkäufer  den  überschießenden

Betrag  dem  Käufer  zu  vergüten.

II#409,  IID  466,  11II  467.  Prot.  1,  696,  697.  D.  68.  —  88.323,  481,
537,  634.

1.  Anwendbar  beim  Tausch,  Z.  R.  72  2.  2.  8  91.

3.  Z.  B.  Gewährung  eines  Wohnungsrechts  (8  433  A.  10),  Dienste.
Sind  vertretbare  Sachen  Leistungsgegenstand,  so  sind  diese  und  der  Preis
selbständig  zu  mindern.  Beträgt  der  Kaufpreis  einer  landwirtschaftlichen
Maschine  1000  M.  und  30  Zentner  Hafer,  und  cbatte  die  Maschine  ohne
den  Fehler  einen  Wert  von  1500  M.,  mit  dem  Fehler  einen  Wert

von.  4000  M.,  so  hat  der  Käufer  nur  666  /  M.  und  20  Zentner  Hafer
zu  leisten

cc)  Bei  Mehrheit  v.  Beteiligt.  §.  474.

Sind  auf  der  einen  oder  der  anderen  Seite  Mehrere  betheiligt,
  so  kann  von  jedem  und  gegen  jeden  Minderung:  verlangt
  werden.?

Mit  der  Vollziehung  der  von  einem  der  Käufer  verlangten
Minderung  ist  die  Wandelung  ausgeschlossen.

1  394,  IIa  410,  IIb  467,  III  468.  M.  II,  237.  Prot.  I,  700.  —  88  480,
481,  634.

1.  88  462,  465,  472,  473.  Aehrere  Verkäufer  haften  als  Gesamtschuldner.
  2.  8  420.  Wandelung  kann  nur  von  allen  und
gegen  alle  ausgeführt  werden  (8  356  in  Verbindung  mit  8  467).

3.  88  462,  465  bis  467.  Folgt  aus  8  356.

h)  Wiederh.  Wandel.  u.  Minder.  S§.  475.
Durch  die  wegen  eines  Mangels:  erfolgte  Minderung?  wird
das  Recht  des  Käufers,  wegen  eines  anderen  Mangels  Wandelung"

oder  von  neuem  Minderung  zu  verlangen,  nicht  ausgeschlossen.

1  393,  1I  a  411,  II  b  468,  III  469.  M.  11,  238,  2687.  Prot.  1,  698  bis
700,  II,  475.  —  88  480,  481,  6