Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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3.  Antragsformular.

Zu  den  Aufnahmeanträgen  ist  von  Behörden  das  vorgeschriebene  Formular  zu
verwenden,  welches  für  die  Behörden  der  Städte  mit  Revidirter  Städteordnung  unmittelbar,
im  übrigen  durch  Vermittelung  der  Amtshauptmannschaften  von  der  mit  dem  Vertrieb
beauftragten,  durch  besondere  Verordnung  bezeichneten  Stelle  zu  beziehen  ist.

4.  Unterlagen.

Die  mit  dem  Aufnahmeantrag  beizubringenden  Unterlagen,  bezüglich  deren  zu  beachten
  ist,  daß  den  Akten  (d)  die  übrigen  hier  genannten  Unterlagen  nicht  einverleibt
  werden  dürfen,  sind  folgende:

a)  Aerztliches  Zeugniß.

Dasselbe  muß  in  allen  Fällen  auf  persönlicher  Untersuchung  des  Aufzunehmenden
beruhen,  muß  die  Beschaffenheit  der  Krankheit  vollständig  darstellen  und  von  einem  Arzte
ausgestellt  sein,  welcher  als  solcher  nach  den  Vorschriften  seines  Landes  approbirt  ist.

Wohnt  der  Aussteller  nicht  im  Königreiche  Sachsen,  so  ist  der  Approbationsnachweis
beizufügen.

Fehlt  es  hieran,  so  kann  verlangt  werden,  daß  das  Zeugniß  von  einem  Bezirksoder
  Gerichtsarzte  des  zninein  Sachsen  geprift  und  durch  die  beizufügende  Bescheinigung
  vervollständigt  wird,  daß  oder  inwieweit  der  Inhalt  mit  den  eigenen  auf  persön:
licher  Prüfung  des  Aufzunehmenden  beruhenden  Ansichten  dieses  Arztes  übereinstimmt.

b)  Verbindlichkeitserklärung  wegen  der  Kosten.

Aus  derselben  muß  hervorgehen,  daß  die  Zahlung  der  Verpflegbeiträge,  und  zwar

nach  dem  festzustellenden  Satze,  sowie  der  sonstigen  Kosten
entweder  von  einer  als  zahlungsfähig  bekannten,  beziehentlich  in  dieser  Richtung
behördlich  legitimirten,  im  Königreiche  Sachsen  wohnhaften  Person  oder
von  einem  Ortsarmenverbande  des  Königreichs  Sachsen  auf  so  lange  übernommen
wird,  bis  diese  Verbindlichkeit  von  anderer,  ebenfalls  zahlungssicherer
  Seite  ausdrücklich  übernommen  ist.

Im  Mangel  eines  anderen  zahlungsfähigen  Verpflichteten  muß  diese  Verbindlichkeitserklärung
  von  demjenigen  Ortsarmenverbande  ausgestellt  sein,  aus  welchem  die  Aufnahme
erfolgen  soll.

Die  Verbindlichkeitserklärung  ist  durch  Ausfüllung  und  unterschriftliche  Vollziehung
des  dazu  vorgeschriebenen  Formulars  abzugeben,  welches  auf  demselben  Wege  zu  beziehen
ist,  wie  das  Antragsformular  (oben  Punkt  3).

Der  Unterschrift  öffentlicher  Beamter  einschließlich  der  Gemeindevorstände  ist  das
Dienstsiegel  oder  der  Dienststempel  beizudrücken.

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