Full text : Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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heute  oft  wiederholten  sinnlosen  Phrase  definiren,  sie  sei  etwas,
„was  seinen  Grund  in  sich  selbst  habe“  oder  noch  schöner  formulirt:
  „was  seinen  Grund  und  seine  Ursache  in  sich  selbst
habe“;  der  Staat  ist  HEGEL  „die  einzige  volle  Person  zwischen
Mensch  und  Menschheit“.  SCHELLING  und  seine  Schule  zeichnet
sich  durch  Identificirung  der  Begriffe  Organismus  und  Persönlichkeit
  aus.  Die  Autoren  dieser  Richtung  erklären  als  „Person“
jedes  Wesen  mit  eigenem  Bewusstsein  und  Willen.  „Person“  ist
daher  für  dieselben  alles,  was  „in  gemeinsamer  Abstammung,
Sprache,  Wissenschaft,  Kunst,  Gottinnigkeit,  Sitte  und  Recht“
verbunden  ist*);  sie  identificiren  nicht  nur  Organismus  und  Persönlichkeit?®),
  sondern  auch  diese  beiden  Begriffe  mit  dem  des
Staates®”),  so  zwar,  dass  für  sie  auch  der  einzelne  Mensch  ein
n  Staat“  ist?®),  gleichwie  jede  Gemeinschaft,  Gesellschaft,  Gemeinde,

dithyrambisch  geschriebenen  Abriss  eines  Systemes  der  Philosophie  des  Rechtes
1828.  S.169.  Daher  ist  nach  Krauss  auch  jede  Nationalität  eine  „Person“,
a.  a.  OÖ.  S.  170.  —  %)  Beiläufig  sei  hier  bemerkt,  dass  diese  Auffassung
nichts  weniger  als  modern,  sondern  eine  bereits  dem  Mittelalter  eigenthümliche
  ist.  Das  principium  unitatis  des  Weltganzen  und  das  Postulat
einer  Verbandseinheit  der  ganzen  Menschheit,  die  (im  Anschlusse  an  das
Gleichniss  in  Paulus’  Brief  an  die  Corinther  I.  12.  4—28)  als  „corpus
mysticum“  Christi  betrachtet  wurde,  sind  die  Grundlagen  der  patristischen
und  scholastischen  Philosophie  von  Augustinus  angefangen  bis  zu  Thomas  von
Aquino,  Dante,  Nicol.  von  Cues  u.  A.;  sie  sind  auch  die  Elemente  der
„organischen“  Staatslehre.  Vgl.  GiERKE  a.  a.  O.  III.  S.  106  ff.,  515  fi.  —
»)  Krause  a.  a.  O.  S.  125,  169;  Amrens,  Die  organische  Staatslehre  1850.
S.  57  ff.  und  Rechtsphilosophie  1852.  S.  177  fl.  Ihren  Ausgangspunkt
nimmt  diese  Philosophie  vom  „absoluten  Urselbst,  dem  Urbewusstsein,  dem
Urwillen“  (Anrens  a.  a.  O.  S.  139):  der  „Persönlichkeit“  Gottes.  Die  Verquickung
  dieser  philosophischen  Idee  der  Persönlichkeit  mit  dem  von  ihr
ganz  verschiedenen  Begriff  der  Persönlichkeit  im  Rechtsleben  ist  eine  der
schlimmsten  und  folgenreichsten  Verirrungen  der  sogen.  organischen  Staatslehre.
  In  den  Schriften  L.  Srem’s  kann  man  dieselbe  in  technisch  vollendeter
  Form  und  Darstellung  zum  Ausdrucke  gebracht  sehen.  Die  ganze
Richtung  lässt  sich  charakterisiren  als  das  Widerspiel  der  romanistischen
Fictionstheorie.  —  °®)  Krause  a.  a.  O.  S.  125.  Eine  eigenthümliche  Auferstehung
  hat  die  Identificirung  der  Begriffe  Staat  und  juristische  Person  er-